1
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Kärnten vom 22. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber als Fahrer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, vorgeworfen, er habe am 18. Oktober 2021 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Es sei erst nach einer Lenkdauer von 6 Stunden 54 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 2 Stunden und 24 Minuten betragen.
2
Er habe dadurch gegen § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 561/2006) verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Er habe dadurch gegen Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 561 aus 2006,) verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 1b KFG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
3
Mit den Spruchpunkten 2. und 3. dieses Straferkenntnisses wurden dem Revisionswerber zwei näher konkretisierte Verstöße gegen § 134 Abs. 1 KFG Abs. 1 KFG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 165/2014 (Spruchpunkt 2.) bzw. in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 165/2014 (Spruchpunkt 3.) vorgeworfen.Mit den Spruchpunkten 2. und 3. dieses Straferkenntnisses wurden dem Revisionswerber zwei näher konkretisierte Verstöße gegen Paragraph 134, Absatz eins, KFG Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 36, Absatz 2, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, (Spruchpunkt 2.) bzw. in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, (Spruchpunkt 3.) vorgeworfen.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet ab und setzte die Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte die Strafverfahren ein (Spruchpunkt II.). Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses für zulässig und gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses für unzulässig (Spruchpunkt III.).Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet ab und setzte die Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte die Strafverfahren ein (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses für zulässig und gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - als unbestritten fest, der Revisionswerber sei Dienstnehmer beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und dort als Kraftfahrer im Straßendienst beschäftigt. Zum Tatzeitpunkt habe der Revisionswerber mit einem Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 26 t ununterbrochen Fahrten durchgeführt, wobei die Lenkzeit 6 Stunden und 45 Minuten betragen habe und nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine Fahrtunterbrechung eingelegt worden sei. Der Lastkraftwagen sei von einer bekannten Firma ausgeborgt worden, um private Fahrten zum Gütertransport auf einer privaten Baustelle zu verrichten.
6
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Strafe zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses sei zu bestätigen gewesen, weil der Wortlaut der VO (EG) Nr. 561/2006 keine Beschränkung auf gewerbliche Güterbeförderung vorsehe. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 561/2006 gelte diese Verordnung für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 t Höchstmasse unabhängig davon, ob sie gewerblich erfolge oder nicht.In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Strafe zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses sei zu bestätigen gewesen, weil der Wortlaut der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, keine Beschränkung auf gewerbliche Güterbeförderung vorsehe. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, gelte diese Verordnung für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 t Höchstmasse unabhängig davon, ob sie gewerblich erfolge oder nicht.
7
Die Revision an den Verwaltungsgerichthof erachtete das Verwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses als zulässig, weil zu der Frage, ob private Fahrten vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 erfasst seien, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Die Revision an den Verwaltungsgerichthof erachtete das Verwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. seines Erkenntnisses als zulässig, weil zu der Frage, ob private Fahrten vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, erfasst seien, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
8
Mit der vorliegenden Revision beantragte der Revisionswerber, Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.Mit der vorliegenden Revision beantragte der Revisionswerber, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.
9
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Der Revisionswerber erachtet die Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561/2006 auf reine „Privatfahrten“ fehle; wenngleich aus „Regelungskompetenz und Absicht“ hervorgehe, dass nicht gewerbliche Fahrten von der Verordnung nicht erfasst seien.Der Revisionswerber erachtet die Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, auf reine „Privatfahrten“ fehle; wenngleich aus „Regelungskompetenz und Absicht“ hervorgehe, dass nicht gewerbliche Fahrten von der Verordnung nicht erfasst seien.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 22.2.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 22.2.2021, Ro 2020/02/0008, mwN). 16
Die maßgeblichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, lauten auszugsweise:
„Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a)
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
[...]
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
[...]
h)
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;“
17
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung - neben bestimmten Personenbeförderungen - für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, gilt diese Verordnung - neben bestimmten Personenbeförderungen - für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
18
Art. 3 lit. h der VO (EG) Nr. 561/2006 normiert eine ausdrückliche Ausnahme von der Anwendung der Verordnung für die nichtgewerbliche Güterbeförderung. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t.Artikel 3, Litera h, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, normiert eine ausdrückliche Ausnahme von der Anwendung der Verordnung für die nichtgewerbliche Güterbeförderung. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t.
19
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zwar zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (auf einer privaten Baustelle) verwendet worden. Das Fahrzeug hat jedoch ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 26 t aufgewiesen.
20
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 3 lit. h der VO (EG) Nr. 561/2006 daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des Artikel 3, Litera h, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
21
Für die Rechtsansicht des Revisionswerbers, die Verordnung sei auf den nichtgewerblichen Gütertransport überhaupt nicht anwendbar, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.
22
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2023