TE Vwgh Beschluss 2023/5/9 Ra 2023/08/0017

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs6
VwGG §61
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Eingabe des H F B in K, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages in einer Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2023, ergänzt durch ein Schreiben vom 23. Februar 2023, bezieht sich der Einschreiter auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023, Ra 2023/08/0017-3, mit dem ein Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2023, G305 2261566-1/8E, abgewiesen wurde.
2
Der Einschreiter legt diverse Unterlagen vor, die das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, und beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß § 45 Abs. 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist (vgl. VwGH 9.1.2023, Ra 2022/11/0100).Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist vergleiche , VwGH 9.1.2023, Ra 2022/11/0100).
4
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023 gerichtete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2023 gerichtete Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080017.L00

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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