1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2022, Ra 2022/06/0010, verwiesen. Demnach langte am 19. Februar 2020 beim Bürgermeister der Gemeinde N (Behörde) eine Bauanzeige betreffend eine Stützmauer auf den Grundstücken Nr. A, .B, C und D, alle KG N ein, die weder datiert noch unterschrieben war. Mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 12. Mai 2020 trug die Behörde den Revisionswerberinnen unter anderem auf, die Zustimmung der Eigentümer für die dauerhafte Teilüberbauung der Nachbarliegenschaften GSt-Nrn. C und D durch die bestehende Stützmauer vorzulegen; diesem Auftrag kamen die Revisionswerberinnen nur hinsichtlich des GSt-Nr. D nach. Am 19. Oktober 2020 wurde neuerlich eine Bauanzeige - nunmehr datiert und von den Revisionswerberinnen unterschrieben, aber wiederum ohne „liquide“ Zustimmungserklärung der Grundeigentümer des GSt-Nr. C - eingebracht, weshalb die Behörde mit Bescheid vom 2. Februar 2021 das beantragte anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 3 Baugesetz (BauG) untersagte.Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2022, Ra 2022/06/0010, verwiesen. Demnach langte am 19. Februar 2020 beim Bürgermeister der Gemeinde N (Behörde) eine Bauanzeige betreffend eine Stützmauer auf den Grundstücken Nr. A, .B, C und D, alle KG N ein, die weder datiert noch unterschrieben war. Mit Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 12. Mai 2020 trug die Behörde den Revisionswerberinnen unter anderem auf, die Zustimmung der Eigentümer für die dauerhafte Teilüberbauung der Nachbarliegenschaften GSt-Nrn. C und D durch die bestehende Stützmauer vorzulegen; diesem Auftrag kamen die Revisionswerberinnen nur hinsichtlich des GSt-Nr. D nach. Am 19. Oktober 2020 wurde neuerlich eine Bauanzeige - nunmehr datiert und von den Revisionswerberinnen unterschrieben, aber wiederum ohne „liquide“ Zustimmungserklärung der Grundeigentümer des GSt-Nr. C - eingebracht, weshalb die Behörde mit Bescheid vom 2. Februar 2021 das beantragte anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Baugesetz (BauG) untersagte.
5
Mit Erkenntnis vom 24. November 2021 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den oben angeführten Bescheid keine Folge.
6
Mit Erkenntnis vom 20. April 2022, Ra 2022/06/0010, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Revision der auch nun revisionswerbenden Parteien das Erkenntnis des LVwG vom 24. November 2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil trotz eines entsprechenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht geprüft worden sei, ob die Revisionswerberinnen allenfalls außerbücherlich Eigentum an dem überbauten Grund erworben hätten, sodass keine Zustimmungserklärung anderer Grundeigentümer erforderlich und die Bauanzeige insofern vollständig wäre.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das LVwG gemäß § 33 Abs. 1 BauG fest, dass das angezeigte Bauvorhaben (Stützmauer auf den Liegenschaften GSt-Nr. A, .B, C und D, alle KG N.) bewilligungspflichtig sei. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das LVwG gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BauG fest, dass das angezeigte Bauvorhaben (Stützmauer auf den Liegenschaften GSt-Nr. A, .B, C und D, alle KG N.) bewilligungspflichtig sei. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG - ergänzend zu den Ermittlungen im ersten Verfahrensgang und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - im Wesentlichen aus, mit Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 9. Mai 2022 zwischen den Eigentümern des GSt-Nr. C und den Revisionswerberinnen sei festgestellt worden, dass letztere Eigentümerinnen der durch einen näher bezeichneten Vermessungsplan vom 18. August 2021 konkretisierten Grundfläche, auf welcher die Stützmauer stehe, seien. Dieser Lageplan sei dem LVwG erst am 21. Oktober 2022 vorgelegt worden. Aufgrund dieses Anerkenntnisurteils sei eine Zustimmung der Eigentümer des GSt-Nr. C nicht mehr erforderlich.
In weiterer Folge begründete das LVwG - basierend auf dem Gutachten der Amtssachverständigen für Raumplanung, Landschaftsschutz und Baugestaltung vom 26. Jänner 2023 -, aus welchen Gründen die verfahrensgegenständliche Stützmauer bewilligungspflichtig sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG weiter aus, die Behörde hätte das Bauvorhaben nicht gemäß § 33 Abs. 3 BauG untersagen, sondern gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. feststellen müssen, dass es bewilligungspflichtig sei, weshalb „der Spruch neu zu formulieren“ gewesen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG weiter aus, die Behörde hätte das Bauvorhaben nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, BauG untersagen, sondern gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. feststellen müssen, dass es bewilligungspflichtig sei, weshalb „der Spruch neu zu formulieren“ gewesen sei.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend § 33 Abs. 4 BauG, wonach Bescheide nach den Abs. 1 bis 3 spätestens sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergeben werden müssten, und verspätet abgefertigte Bescheide nach den Abs. 2 und 3 rechtswidrig seien, führte das LVwG aus, die Bauanzeigen hätten keinen Vermessungs- und Lageplan enthalten, aus dem die Lage der Stützmauer klar ersichtlich gewesen wäre. Sie seien daher nicht vollständig gewesen, sodass die Frist des § 33 Abs. 4 BauG nicht zu laufen begonnen habe. Eine Rechtswidrigkeit des den Revisionswerberinnen erst am 3. Februar 2021 zugestellten Bescheides der Behörde sei somit nicht erkennbar. Daran ändere auch die Vorlage des Anerkenntnisurteils vom 9. Mai 2022 nichts, weil zur Beurteilung der tatsächlichen Lage der Stützmauer - den Ausführungen der Amtssachverständigen für Raumplanung, Landschaftsschutz und Baugestaltung zufolge - ein Vermessungs- und Lageplan erforderlich gewesen sei. Die Rechtsansicht der Revisionswerberinnen, wonach ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der sechswöchigen Frist nicht mehr erlassen werden dürfe, werde nicht geteilt. Der Wortlaut in § 33 Abs. 4 BauG sei eindeutig („... Bescheide nach Abs. 1 ... müssen spätestens sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt werden“). Da keine vollständige Bauanzeige bei der Behörde eingebracht worden sei, habe die Frist gemäß § 33 Abs. 4 leg. cit. nicht zu laufen begonnen. Dasselbe gelte in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Anerkenntnisurteils die Frist abgelaufen wäre.Zum Beschwerdevorbringen betreffend Paragraph 33, Absatz 4, BauG, wonach Bescheide nach den Absatz eins, bis 3 spätestens sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergeben werden müssten, und verspätet abgefertigte Bescheide nach den Absatz 2, und 3 rechtswidrig seien, führte das LVwG aus, die Bauanzeigen hätten keinen Vermessungs- und Lageplan enthalten, aus dem die Lage der Stützmauer klar ersichtlich gewesen wäre. Sie seien daher nicht vollständig gewesen, sodass die Frist des Paragraph 33, Absatz 4, BauG nicht zu laufen begonnen habe. Eine Rechtswidrigkeit des den Revisionswerberinnen erst am 3. Februar 2021 zugestellten Bescheides der Behörde sei somit nicht erkennbar. Daran ändere auch die Vorlage des Anerkenntnisurteils vom 9. Mai 2022 nichts, weil zur Beurteilung der tatsächlichen Lage der Stützmauer - den Ausführungen der Amtssachverständigen für Raumplanung, Landschaftsschutz und Baugestaltung zufolge - ein Vermessungs- und Lageplan erforderlich gewesen sei. Die Rechtsansicht der Revisionswerberinnen, wonach ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der sechswöchigen Frist nicht mehr erlassen werden dürfe, werde nicht geteilt. Der Wortlaut in Paragraph 33, Absatz 4, BauG sei eindeutig („... Bescheide nach Absatz eins, ... müssen spätestens sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige nachweisbar abgefertigt werden“). Da keine vollständige Bauanzeige bei der Behörde eingebracht worden sei, habe die Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, leg. cit. nicht zu laufen begonnen. Dasselbe gelte in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Anerkenntnisurteils die Frist abgelaufen wäre.
8
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wurde, das LVwG habe sich nicht mit dem bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Ra 2022/06/0010 auseinandergesetzt, wonach im Fall eines außerbücherlichen Erwerbs des überbauten Grundstückes durch die Revisionswerberinnen eine Zustimmung der Grundnachbarn nicht erforderlich und die Bauanzeige somit nicht unvollständig wäre. Mit Vorlage des Anerkenntnisurteils im September 2022 sowie der Pläne mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 sei die Eigentumsfrage zu Gunsten der Revisionswerberinnen und damit auch die Frage der Vollständigkeit der Bauanzeige geklärt gewesen; mit diesem Zeitpunkt habe die sechswöchige Frist gemäß § 33 Abs. 4 BauG „neuerlich zu laufen“ begonnen. Der Untersagungsbescheid der Behörde vom 2. Februar 2021 sei außerhalb dieser Frist ergangen, sei daher rechtswidrig und hätte vom LVwG ersatzlos behoben werden müssen. Darüber hinaus habe das LVwG gegen § 33 Abs. 6 BauG verstoßen, weil es nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 3. Mai 2022 entschieden habe.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wurde, das LVwG habe sich nicht mit dem bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Ra 2022/06/0010 auseinandergesetzt, wonach im Fall eines außerbücherlichen Erwerbs des überbauten Grundstückes durch die Revisionswerberinnen eine Zustimmung der Grundnachbarn nicht erforderlich und die Bauanzeige somit nicht unvollständig wäre. Mit Vorlage des Anerkenntnisurteils im September 2022 sowie der Pläne mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 sei die Eigentumsfrage zu Gunsten der Revisionswerberinnen und damit auch die Frage der Vollständigkeit der Bauanzeige geklärt gewesen; mit diesem Zeitpunkt habe die sechswöchige Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BauG „neuerlich zu laufen“ begonnen. Der Untersagungsbescheid der Behörde vom 2. Februar 2021 sei außerhalb dieser Frist ergangen, sei daher rechtswidrig und hätte vom LVwG ersatzlos behoben werden müssen. Darüber hinaus habe das LVwG gegen Paragraph 33, Absatz 6, BauG verstoßen, weil es nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 3. Mai 2022 entschieden habe.
9
Zur Auslegung des § 33 Abs. 4 BauG kann auf die Ausführungen in VwGH 9.3.2022, Ra 2021/06/0218, Rn. 7, verwiesen werden. Demnach müssen Bescheide, mit denen die Bewilligungspflicht eines angezeigten Vorhabens festgestellt (Abs. 1), ein anzeigepflichtiges Vorhaben freigegeben (Abs. 2) oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben untersagt (Abs. 3) wird sowie eine Mitteilung darüber, dass ein anzeigepflichtiges Vorhaben nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Abs. 3) spätestens sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige abgefertigt werden. Später abgefertigte Bescheide nach den Abs. 2 und 3 sind rechtswidrig, eine verspätete Mitteilung wirkungslos.Zur Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, BauG kann auf die Ausführungen in VwGH 9.3.2022, Ra 2021/06/0218, Rn. 7, verwiesen werden. Demnach müssen Bescheide, mit denen die Bewilligungspflicht eines angezeigten Vorhabens festgestellt (Absatz eins,), ein anzeigepflichtiges Vorhaben freigegeben (Absatz 2,) oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben untersagt (Absatz 3,) wird sowie eine Mitteilung darüber, dass ein anzeigepflichtiges Vorhaben nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Absatz 3,) spätestens sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige abgefertigt werden. Später abgefertigte Bescheide nach den Absatz 2, und 3 sind rechtswidrig, eine verspätete Mitteilung wirkungslos. § 33 Abs. 4 BauG beinhaltet - so die oben angeführte hg. Entscheidung - einerseits eine sechswöchige Entscheidungspflicht (bzw. Abfertigungspflicht) und andererseits werden die Rechtsfolgen einer verspäteten Abfertigung geregelt. Während sich die Regelung der Abfertigungspflicht auf alle Bescheide nach Abs. 1 bis 3 bezieht, soll die im zweiten Satz angeordnete Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit verspätet abgefertigter Bescheide ausdrücklich nur die Bescheide nach Abs. 2 und 3 erfassen. Dem Motivenbericht zum BauG (abgedruckt in Germann/Fleisch zum BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 52/2001) zufolge beabsichtigt der Vorarlberger Landesgesetzgeber genau diese Differenzierung. Darin wird im Einklang mit dem Gesetzestext festgehalten, dass sich die Anordnung der Rechtswidrigkeit verspätet abgefertigter Bescheide nur auf Bescheide nach Abs. 2 und 3 beziehe und eben nicht auf Bescheide nach Abs. 1, damit eine allfällige Säumnis der Behörde nicht bewirke, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden dürfe.Paragraph 33, Absatz 4, BauG beinhaltet - so die oben angeführte hg. Entscheidung - einerseits eine sechswöchige Entscheidungspflicht (bzw. Abfertigungspflicht) und andererseits werden die Rechtsfolgen einer verspäteten Abfertigung geregelt. Während sich die Regelung der Abfertigungspflicht auf alle Bescheide nach Absatz eins, bis 3 bezieht, soll die im zweiten Satz angeordnete Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit verspätet abgefertigter Bescheide ausdrücklich nur die Bescheide nach Absatz 2, und 3 erfassen. Dem Motivenbericht zum BauG (abgedruckt in Germann/Fleisch zum BauG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,) zufolge beabsichtigt der Vorarlberger Landesgesetzgeber genau diese Differenzierung. Darin wird im Einklang mit dem Gesetzestext festgehalten, dass sich die Anordnung der Rechtswidrigkeit verspätet abgefertigter Bescheide nur auf Bescheide nach Absatz 2 und 3 beziehe und eben nicht auf Bescheide nach Absatz eins,, damit eine allfällige Säumnis der Behörde nicht bewirke, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden dürfe.
10
Im gegenständlichen Fall ging die Behörde zunächst zutreffend (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0010, Rn. 14, erster Satz) davon aus, dass der Bauanzeige der Nachweis der Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer beizulegen gewesen wäre. Dass bereits im baubehördlichen Verfahren ein außerbücherlicher Erwerb des überbauten Grundes vorgebracht worden wäre, ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. Den Ausführungen im hg. Erkenntnis Ra 2022/06/0010 (Rn. 14) zufolge wurde in der Beschwerdeverhandlung am 16. August 2021 vorgebracht, die Revisionswerberinnen hätten den überbauten Teil des GSt-Nr. C außerbücherlich erworben; das Anerkenntnisurteil wurde dem LVwG mit Schriftsatz vom 14. September 2022, der zur Beurteilung der genauen Lage der Stützmauer erforderliche Vermessungsplan am 21. Oktober 2022 vorgelegt. Angesichts dessen begann nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 4 BauG die sechswöchige Entscheidungsfrist nicht mit Vorlage der - auf Basis der damaligen Sachlage - unvollständigen Anzeigen.Im gegenständlichen Fall ging die Behörde zunächst zutreffend vergleiche , VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0010, Rn. 14, erster Satz) davon aus, dass der Bauanzeige der Nachweis der Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer beizulegen gewesen wäre. Dass bereits im baubehördlichen Verfahren ein außerbücherlicher Erwerb des überbauten Grundes vorgebracht worden wäre, ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. Den Ausführungen im hg. Erkenntnis Ra 2022/06/0010 (Rn. 14) zufolge wurde in der Beschwerdeverhandlung am 16. August 2021 vorgebracht, die Revisionswerberinnen hätten den überbauten Teil des GSt-Nr. C außerbücherlich erworben; das Anerkenntnisurteil wurde dem LVwG mit Schriftsatz vom 14. September 2022, der zur Beurteilung der genauen Lage der Stützmauer erforderliche Vermessungsplan am 21. Oktober 2022 vorgelegt. Angesichts dessen begann nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 4, BauG die sechswöchige Entscheidungsfrist nicht mit Vorlage der - auf Basis der damaligen Sachlage - unvollständigen Anzeigen. 11
Der Nachweis des Eigentums der Revisionswerberinnen am überbauten Grund während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bewirkte nicht, dass die Bauanzeigen rückwirkend alle Antragsvoraussetzungen erfüllt hätten. Vielmehr änderte sich die Sachlage nachträglich insofern, als nunmehr eine Zustimmung der Eigentümer des GSt-Nr. C nicht mehr erforderlich war.
12
Nachdem das LVwG festgestellt hatte, dass keine Einverständniserklärung der Eigentümer des GSt-Nr. C erforderlich war und die Bauanzeigen die Antragsvoraussetzungen erfüllten, stellte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Stützmauer nicht gemäß § 33 Abs. 3 BauG untersagt werde, sondern gemäß dessen Abs. 1 bewilligungspflichtig sei. Dieser geänderte Spruch tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids (vgl. die bei Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG § 28 E 31 zitierte hg. Rechtsprechung). Angesichts dessen ist die Ansicht der Revisionswerberinnen, das LVwG hätte den Bescheid vom 2. Februar 2021 ersatzlos beheben müssen, verfehlt, weil sich die Rechtswidrigkeit von Bescheiden - wie oben dargelegt - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 33 Abs. 4 zweiter Satz BauG eben nicht auf solche gemäß Abs. 1 bezieht. Keinesfalls kann aus dem Ablauf der Frist zur Feststellung der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens gemäß § 33 Abs. 1 BauG geschlossen werden, dass dadurch ein genehmigungspflichtiges zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte (vgl. nochmals VwGH 9.3.2022, Ra 2021/06/0218, Rn. 9, mwN). Dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer nicht bewilligungspflichtig sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht.Nachdem das LVwG festgestellt hatte, dass keine Einverständniserklärung der Eigentümer des GSt-Nr. C erforderlich war und die Bauanzeigen die Antragsvoraussetzungen erfüllten, stellte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Stützmauer nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, BauG untersagt werde, sondern gemäß dessen Absatz eins, bewilligungspflichtig sei. Dieser geänderte Spruch tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids vergleiche , die bei Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG Paragraph 28, E 31 zitierte hg. Rechtsprechung). Angesichts dessen ist die Ansicht der Revisionswerberinnen, das LVwG hätte den Bescheid vom 2. Februar 2021 ersatzlos beheben müssen, verfehlt, weil sich die Rechtswidrigkeit von Bescheiden - wie oben dargelegt - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz BauG eben nicht auf solche gemäß Absatz eins, bezieht. Keinesfalls kann aus dem Ablauf der Frist zur Feststellung der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BauG geschlossen werden, dass dadurch ein genehmigungspflichtiges zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte vergleiche , nochmals VwGH 9.3.2022, Ra 2021/06/0218, Rn. 9, mwN). Dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer nicht bewilligungspflichtig sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht. 13
Der Hinweis auf § 33 Abs. 6 BauG, wonach das LVwG spätestens nach drei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden hat, ist nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur eine Entscheidungspflicht, jedoch keine (gesonderten) Rechtsfolgen einer verspäteten Entscheidung beinhaltet. Für den Fall einer Verletzung der in Abs. 6 festgelegten Entscheidungspflicht besteht die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG einzubringen, was die Revisionswerberinnen auch machten (VwGH 21.3.2023, Fr 2022/06/0003 bis 0005).Der Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 6, BauG, wonach das LVwG spätestens nach drei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden hat, ist nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur eine Entscheidungspflicht, jedoch keine (gesonderten) Rechtsfolgen einer verspäteten Entscheidung beinhaltet. Für den Fall einer Verletzung der in Absatz 6, festgelegten Entscheidungspflicht besteht die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG einzubringen, was die Revisionswerberinnen auch machten (VwGH 21.3.2023, Fr 2022/06/0003 bis 0005).
14
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2023