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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 6. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Weiters wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht ging - soweit dem Begehren des Revisionswerbers keine Folge gegeben wurde - davon aus, dass dem Revisionswerber weder als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara noch aus den sonst vorgebrachten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund drohe.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gegenständlichen Revision, mit der sich der Revisionswerber nur gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wendet, wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die Verfahren des Revisionswerbers und seiner Frau als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der - zur unter der früheren Herrschaft der Taliban zwischen 1996 und 2001 gegebenen Lage in Afghanistan ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Verfolgung von Frauen, die aufgrund der nunmehr in Afghanistan bestehenden Situation (wieder) einschlägig sei, abgewichen. Überdies wird auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), hingewiesen und es werden Gründe angeführt, weshalb der Frau des Revisionswerbers der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.In der gegenständlichen Revision, mit der sich der Revisionswerber nur gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wendet, wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die Verfahren des Revisionswerbers und seiner Frau als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu führen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der - zur unter der früheren Herrschaft der Taliban zwischen 1996 und 2001 gegebenen Lage in Afghanistan ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Verfolgung von Frauen, die aufgrund der nunmehr in Afghanistan bestehenden Situation (wieder) einschlägig sei, abgewichen. Überdies wird auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), hingewiesen und es werden Gründe angeführt, weshalb der Frau des Revisionswerbers der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
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Mit diesem Vorbringen wird in Bezug auf das den Revisionswerber betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Annahme des Revisionswerbers, es sei ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 durchzuführen, erweist sich auf dem Boden der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen als unzutreffend. Der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, wonach der Revisionswerber und seine Lebensgefährtin (nur) traditionell verheiratet seien, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Dass eine in Österreich gültige Ehe vorläge, ist aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ableitbar. Derartiges wird auch in der Revision nicht behauptet (und ist im Übrigen auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen). Somit war der Revisionswerber nicht als Familienangehöriger im Sinn des § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0012; 17.11.2020, Ra 2020/19/0042; vgl. weiters VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149; 31.5.2021, Ra 2020/01/0284; und 28.3.2023, Ra 2022/20/0391).Mit diesem Vorbringen wird in Bezug auf das den Revisionswerber betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Annahme des Revisionswerbers, es sei ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 durchzuführen, erweist sich auf dem Boden der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen als unzutreffend. Der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, wonach der Revisionswerber und seine Lebensgefährtin (nur) traditionell verheiratet seien, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Dass eine in Österreich gültige Ehe vorläge, ist aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ableitbar. Derartiges wird auch in der Revision nicht behauptet (und ist im Übrigen auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen). Somit war der Revisionswerber nicht als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 anzusehen vergleiche , VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0012; 17.11.2020, Ra 2020/19/0042; vergleiche , weiters VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149; 31.5.2021, Ra 2020/01/0284; und 28.3.2023, Ra 2022/20/0391). 10
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2023