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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 6. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Weiters wurde der Revisionswerberin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde, in der auch vorgebracht wurde, dass eine an westlichen Werten orientierte Lebensführung ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sei und ihr im Fall der Rückkehr aus diesem Grund Verfolgung drohe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gerichtet hatte, als unbegründet ab. Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen weiteren Aussprüche, die infolgedessen ihre rechtliche Grundlage verloren hatten, wurden ersatzlos behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die die Beschwerde abweisende Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht, soweit hier von Bedeutung, damit, dass die Revisionswerberin nicht im Widerspruch zu den afghanischen Werten lebe, sie ihr Kopftuch erst nach mehreren Jahren des Aufenthaltes in Österreich abgelegt habe, ihr Berufswunsch, Krankenpflegerin zu werden, und die vorgebrachte Ausübung von Sport noch kein selbstbestimmtes Leben in westlicher Orientierung begründeten und ein respektvoller Umgang des mit der Revisionswerberin traditionell verheirateten Mannes mit der Revisionswerberin auch im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland möglich sei. Aus den den Feststellungen zugrunde gelegten Länderberichten lasse sich auch eine Gruppenverfolgung aller Frauen in Afghanistan nicht ableiten.
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Gegen dieses Erkenntnis, soweit der Revisionswerberin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten versagt blieb, wendet sich die vorliegende Revision, in der unter anderem vorgebracht wird, die Diskriminierung von Frauen in Afghanistan erreiche seit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 per se „die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität“. Darauf, ob von der konkret betroffenen Frau ein Zuwiderhandeln gegen die diskriminierenden Regelungen zu erwarten sei, komme es nicht an. Die zur unter der früheren Herrschaft der Taliban zwischen 1996 und 2001 gegebenen Lage in Afghanistan ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen abgewichen sei - sei insofern (wieder) einschlägig. Die Revisionswerberin macht überdies unter Hinweis auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), geltend, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob die geschlechterbezogene Diskriminierung infolge der Machtübernahme durch die Taliban ein derartiges Ausmaß erreiche, dass einer Frau bereits aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Asyl zu gewähren sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
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Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1.
Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
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die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
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keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
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allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
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einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
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der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
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der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
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sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
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ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
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keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2.
Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
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Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, dass er die beiden bei ihm unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 registrierten Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden hat (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0201 bis 0204), kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0252 bis 0257, mwN).Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt hat, dass er die beiden bei ihm unter den Zlen. C-608/22 und C-609/22 registrierten Verfahren zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden hat vergleiche , VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0201 bis 0204), kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0252 bis 0257, mwN). Wien, am 9. Mai 2023