TE Vwgh Beschluss 2023/5/9 Ra 2022/08/0044

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §69
VwRallg
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des H L K in P, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Rossmarkt 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022, W178 2236410-1/18E, betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des H L K in P, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Rossmarkt 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022, W178 2236410-1/18E, betreffend Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von € 553,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung der „zu entrichten gewesenen Beiträge s. Ngb. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2016 bis Dezember 2019“ in Höhe von € 58.436,82 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG.Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) den Revisionswerber gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung der „zu entrichten gewesenen Beiträge s. Ngb. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2016 bis Dezember 2019“ in Höhe von € 58.436,82 zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG.

Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde ein Rückstandsausweis ausgestellt, aus dem sich die im Spruch genannte Summe ergab.

2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit 2009 allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der A. GmbH gewesen sei. Über das Vermögen der Gesellschaft sei mit 27. Jänner 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. August 2019 sei der Konkurs mit einer Quote von 6,85082% aufgehoben worden. Seitens der Masseverwalterin seien die im Zuge der im Jahr 2018 durchgeführten GPLA festgestellte Beitragsnachzahlung und sonstige offene Beiträge in der Höhe von € 29.899,59 und von € 16.000,-- anerkannt worden. Die Haftungssumme setze sich aus den offenen Sozialversicherungsbeiträgen im engeren Sinn und Nebenbeträgen wie Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Insolvenz-Entgeltsicherungs-Beiträge, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge sowie Verzugszinsen und Gebühren aus den Beitragszeiträumen von Mai 2016 bis Dezember 2016 zusammen. Die einzelnen Beträge ergäben sich aus dem Rückstandsausweis vom 10. Juli 2020.
4
Es hätten bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit offene fällige Forderungen auf Grund der von der A. GmbH gemeldeten Beitragsgrundlagen und weitere durch die GPLA festgestellte und auf Meldepflichtverletzungen beruhende Beitragsforderungen bestanden.
5
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Bundesverwaltungsgericht, die Beitragsschuld sei auf Grund der Tatsache, dass die Masseverwalterin die angemeldeten Beiträge zum Teil anerkannt habe, als bestehend anzusehen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beiträge durch die Primärschuldnerin jedenfalls geschuldet gewesen seien und daher auch die Verantwortung des Revisionswerbers als Geschäftsführer bestanden habe, für ihre Begleichung zu sorgen.
6
Seine Pflichtverletzung liege einerseits in der Meldepflichtverletzung, die sich aus der Nachverrechnung von Beiträgen laut Prüfbericht ergebe. Zudem habe er seine Pflicht nach § 58 Abs. 5 ASVG verletzt, die Beiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Er habe keine Gründe vorgebracht, die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht gehindert hätten. Die Meldepflichtverletzung sei schuldhaft und ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Beiträge gewesen.Seine Pflichtverletzung liege einerseits in der Meldepflichtverletzung, die sich aus der Nachverrechnung von Beiträgen laut Prüfbericht ergebe. Zudem habe er seine Pflicht nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG verletzt, die Beiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Er habe keine Gründe vorgebracht, die ihn an der Erfüllung dieser Pflicht gehindert hätten. Die Meldepflichtverletzung sei schuldhaft und ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Beiträge gewesen.
7
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, es sei bei einer aus Anlass der Insolvenzeröffnung durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt worden, dass bei einigen Dienstnehmern die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in Österreich nicht vorgelegen seien. Die offenen Beiträge für diese Dienstnehmer seien storniert worden, Gutschriften für bereits abgeführte Beiträge seien aber nicht „erhoben“ worden. Weiters seien auch die Beiträge jener Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr beim Unternehmen beschäftigt gewesen seien bzw. von denen im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Forderungen gestellt worden seien, nicht berücksichtigt worden. Darunter hätten sich mehrere Dienstnehmer befunden, für die mangels Versicherungspflicht in Österreich ebenfalls zu Unrecht Beiträge abgeführt worden seien, sodass eine Beitragsgutschrift erfolgen hätte müssen. Im Ergebnis seien somit als Grundlage für die Prüfung lediglich die Beträge zu Gunsten der ÖGK, nicht aber zu Lasten der ÖGK berücksichtigt worden. Richtigerweise habe, insbesondere im Fall des Konkurses und der damit verbundenen anschließenden Löschung einer Kapitalgesellschaft, eine Prüfung der ausstehenden Beiträge nicht nur zu Lasten der Schuldnerin und des haftenden Vertreters stattzufinden, sondern sei das Beitragskonto zur Gänze zu prüfen und habe die Festsetzung der „Abgaben“ gegenüber haftungspflichtigen Personen wie dem Revisionswerber nur in dem Ausmaß zu erfolgen, wie eine umfangreiche Prüfung unter Berücksichtigung der angeführten Beitragsgutschriften ergebe.
12
Eine derartige Prüfung hat aber (zuletzt) im Rahmen der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2018 durchgeführten GPLA ohnedies stattgefunden. Gutschriften für allenfalls ungebührlich entrichtete Beiträge hätten freilich nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie - auf Grund eines Antrags gemäß § 69 ASVG - tatsächlich erfolgt wären. Für eine Bedachtnahme auf bloß abstrakt bestehende, aber nicht geltend gemachte Rückforderungsansprüche bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Haftungssumme nach § 67 Abs. 10 ASVG ist mit dem Betrag festzusetzen, der dem durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich gewordenen Beitragsrückstand entspricht. Zur Ermittlung dieser Summe hat die ÖGK im vorliegenden Fall zugleich mit der Erlassung des Haftungsbescheides einen Rückstandsausweis ausgestellt. Dass in diesem nicht alle bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich geflossenen Zahlungen berücksichtigt worden wären (oder dass sich insoweit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung ergeben hätte), wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Ebenso wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, dass im ausgewiesenen Rückstand tatsächlich nicht geschuldete Beiträge enthalten gewesen wären.Eine derartige Prüfung hat aber (zuletzt) im Rahmen der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2018 durchgeführten GPLA ohnedies stattgefunden. Gutschriften für allenfalls ungebührlich entrichtete Beiträge hätten freilich nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie - auf Grund eines Antrags gemäß Paragraph 69, ASVG - tatsächlich erfolgt wären. Für eine Bedachtnahme auf bloß abstrakt bestehende, aber nicht geltend gemachte Rückforderungsansprüche bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Haftungssumme nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist mit dem Betrag festzusetzen, der dem durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich gewordenen Beitragsrückstand entspricht. Zur Ermittlung dieser Summe hat die ÖGK im vorliegenden Fall zugleich mit der Erlassung des Haftungsbescheides einen Rückstandsausweis ausgestellt. Dass in diesem nicht alle bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich geflossenen Zahlungen berücksichtigt worden wären (oder dass sich insoweit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung ergeben hätte), wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Ebenso wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, dass im ausgewiesenen Rückstand tatsächlich nicht geschuldete Beiträge enthalten gewesen wären.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die ÖGK eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die ÖGK eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
14
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Mai 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080044.L00

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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