TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/9 Ra 2021/05/0132

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs1
AWG 2002 §1 Abs2
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §15 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3 Z1
AWG 2002 §15 Abs3 Z2
AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litb
Recycling-BaustoffV 2015 §6
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs1
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs2
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs3
VStG §22
VStG §22 Abs2
VwRallg
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des M S in H, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, ARES-Tower, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. April 2021, VGW-003/032/1181/2021-29, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Recycling-Baustoffverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 23. November 2020 richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH im Sinn des § 26 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) unter anderem für den Bereich Abfallrecht. Die M GmbH ist als Abbruchunternehmerin tätig.Der Revisionswerber ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) unter anderem für den Bereich Abfallrecht. Die M GmbH ist als Abbruchunternehmerin tätig.
2
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2020 wurde dem Revisionswerber als abfallrechtlichem Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Bürogebäudes in Wien zusammengefasst Folgendes zur Last gelegt:
3
1) Er habe am 13. und 14. Mai 2019 die Lagerung von als gefährliche Abfallart einzustufenden Dämmmaterials aus künstlichen Mineralfasern (KMF) aus WHO-Fasern an keinem für die Sammlung oder Behandlung von KMF aus WHO-Fasern geeigneten Ort (beispielsweise in staubdichtverschlossenen Gebinden wie Big-Bags) zu verantworten, da durch Windverfrachtung Stücke des Dämmmaterials aus KMF verweht und durch Witterungseinflüsse KMF freigesetzt werden könnten. Die öffentlichen Interessen könnten durch diese Lagerung dadurch beeinträchtigt werden, dass durch den Zerfall der Abfälle KFM freigesetzt würden, die anschließend durch Windverfrachtungen verbreitet würden, wodurch es durch die mögliche Lungengängigkeit zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen kommen könne (Verstoß gegen § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002).1) Er habe am 13. und 14. Mai 2019 die Lagerung von als gefährliche Abfallart einzustufenden Dämmmaterials aus künstlichen Mineralfasern (KMF) aus WHO-Fasern an keinem für die Sammlung oder Behandlung von KMF aus WHO-Fasern geeigneten Ort (beispielsweise in staubdichtverschlossenen Gebinden wie Big-Bags) zu verantworten, da durch Windverfrachtung Stücke des Dämmmaterials aus KMF verweht und durch Witterungseinflüsse KMF freigesetzt werden könnten. Die öffentlichen Interessen könnten durch diese Lagerung dadurch beeinträchtigt werden, dass durch den Zerfall der Abfälle KFM freigesetzt würden, die anschließend durch Windverfrachtungen verbreitet würden, wodurch es durch die mögliche Lungengängigkeit zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen kommen könne (Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002).
4
2) Er habe am 14. Mai 2019 um ca. 10:30 Uhr das zweimalige Herabwerfen von Bauschutt und vereinzelt KMF-Abfällen mit Hilfe eines Baggers aus dem 5. Obergeschoß des Bürogebäudes auf den Boden vor dem Gebäude zu verantworten, wodurch es durch den freien Fall und den Aufprall zu einer starken Staubentwicklung gekommen sei. Die öffentlichen Interessen könnten dadurch beeinträchtigt werden, dass beim Herunterwerfen, durch den Aufprall am Boden, (gesundheitsschädliche) KMF freigesetzt würden, welche anschließend durch Windverfrachtungen verbreitet würden, wodurch es durch die mögliche Lungengängigkeit zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen kommen könne (Verstoß gegen § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 AWG 2002).2) Er habe am 14. Mai 2019 um ca. 10:30 Uhr das zweimalige Herabwerfen von Bauschutt und vereinzelt KMF-Abfällen mit Hilfe eines Baggers aus dem 5. Obergeschoß des Bürogebäudes auf den Boden vor dem Gebäude zu verantworten, wodurch es durch den freien Fall und den Aufprall zu einer starken Staubentwicklung gekommen sei. Die öffentlichen Interessen könnten dadurch beeinträchtigt werden, dass beim Herunterwerfen, durch den Aufprall am Boden, (gesundheitsschädliche) KMF freigesetzt würden, welche anschließend durch Windverfrachtungen verbreitet würden, wodurch es durch die mögliche Lungengängigkeit zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen kommen könne (Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, AWG 2002).
5
3) Er habe zu verantworten, dass sich am 14. Mai 2019 im Gebäude an mehreren Stellen Haufen von Bauschutt vermischt mit KMF-Abfällen bzw. intakten und zerbrochenen Energiesparlampen befunden hätten. In zwei Containern auf der Baustelle hätten sich ebenfalls KMF-Abfälle vermischt mit anderen Abfällen befunden. Im 5. Obergeschoß habe sich ein großer „Chaoshaufen“ bestehend aus zerstörten Gipskartonplattenwänden, zerstörten KMF-Dämmmatten sowie Metallprofilen befunden (Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung - RBV).3) Er habe zu verantworten, dass sich am 14. Mai 2019 im Gebäude an mehreren Stellen Haufen von Bauschutt vermischt mit KMF-Abfällen bzw. intakten und zerbrochenen Energiesparlampen befunden hätten. In zwei Containern auf der Baustelle hätten sich ebenfalls KMF-Abfälle vermischt mit anderen Abfällen befunden. Im 5. Obergeschoß habe sich ein großer „Chaoshaufen“ bestehend aus zerstörten Gipskartonplattenwänden, zerstörten KMF-Dämmmatten sowie Metallprofilen befunden (Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-Baustoffverordnung - RBV).
6
Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz iVm § 26 Abs. 3 AWG 2002 und § 9 Abs. 2 VStG wurde über den Revisionswerber zu den Spruchpunkten 1) und 2) eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 8.895,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Tage) verhängt. Gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 zweiter Strafsatz iVm § 26 Abs. 3 AWG 2002 und § 9 Abs. 2 VStG wurde zu Spruchpunkt 3 eine Strafe in Höhe von 2.010,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde über den Revisionswerber zu den Spruchpunkten 1) und 2) eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 8.895,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Tage) verhängt. Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 und Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde zu Spruchpunkt 3 eine Strafe in Höhe von 2.010,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) u.a. die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zu Spruchpunkt 1) und 2) dem Grunde nach ab, gab ihr jedoch hinsichtlich der Strafhöhe statt und setzte die Strafe auf jeweils 7.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herab. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Wort „gesammelt“ in Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses gestrichen wurde. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) u.a. die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zu Spruchpunkt 1) und 2) dem Grunde nach ab, gab ihr jedoch hinsichtlich der Strafhöhe statt und setzte die Strafe auf jeweils 7.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herab. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3) wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Wort „gesammelt“ in Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses gestrichen wurde. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
8
Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst folgenden Sachverhalt zu Grunde:
9
1) Am 13. und 14. Mai 2019 führte die M GmbH Arbeiten zum Abbruch eines Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien durch. In der Fassade wie auch in Bauteilen im Inneren des Gebäudes waren KMF enthalten, welche abfallrechtlich den Asbestabfällen und -stäuben zuzuordnen sind. Im Zuge der Arbeiten kamen Teile dieser KMF-Abfälle auf der gesamten Liegenschaft offen am Boden, in unbedeckten Haufen oder Containern zum Liegen. Es wurden keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um einer Windverfrachtung der Abfälle vorzubeugen. Dadurch konnten lungengängige Fasern der KMF-Abfälle freigesetzt werden.
10
2) Am 14. Mai 2019 wurden mit einem kleinen Bagger aus dem fünften Obergeschoß des abzubrechenden Gebäudes zwei Mal Haufen mit vermischten Abfällen, darunter KMF-Abfälle, über die Abbruchkante geschoben, wodurch die Haufen ungebremst auf den Boden fielen und dort zu einer erheblichen Staubentwicklung führten. Bei einer solchen Staubentwicklung können lungengängige Fasern der KMF-Abfälle freigesetzt und mit dem Wind in die Umgebung verfrachtet werden.
11
3) Ebenso am 14. Mai 2019 befanden sich an verschiedenen Stellen der Liegenschaft (in zwei offenen Containern und in Haufen im Inneren des Gebäudes) KMF-Abfälle vermengt mit anderen Abfällen. Die vermengten KMF-Abfälle waren bei der Demolierung nicht derart mit anderen Abfällen verbunden, dass eine getrennte Lagerung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Durch eine Vermengung von KMF-Abfällen mit anderen Abfällen werden kleinteilige Fasern freigesetzt, die sich mit anderen Abfällen verbinden und in der Folge von den anderen Abfällen nicht mehr getrennt werden können.
12
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht daraus:

Zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses:

13
Bei der Baustelle handle es sich um keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage iSd § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002. Sie sei auch kein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. Das Belassen von KMF-Abfällen auf der Baustelle unter freiem Himmel ohne Schutz vor Umwelteinflüssen wie etwa Windverfrachtungen sei nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 unzulässig gewesen, weil weder eine Ausnahme nach Z 1 noch nach Z 2 leg. cit. vorgelegen sei.Bei der Baustelle handle es sich um keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002. Sie sei auch kein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002. Das Belassen von KMF-Abfällen auf der Baustelle unter freiem Himmel ohne Schutz vor Umwelteinflüssen wie etwa Windverfrachtungen sei nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 unzulässig gewesen, weil weder eine Ausnahme nach Ziffer eins, noch nach Ziffer 2, leg. cit. vorgelegen sei.

Zu Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses:

14
Durch das Herabwerfen von Bauschutt und vereinzelten KMF-Abfällen mit Hilfe eines Baggers vom 5. Obergeschoß auf den Boden vor dem Gebäude sei es beim Aufprall der Abfälle zu einer starken Staubentwicklung gekommen, wodurch lungengängige KMF freigesetzt werden konnten. Dadurch habe der Revisionswerber gegen § 15 Abs. 1 AWG 2002 verstoßen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liege nicht vor, weil dem Revisionswerber zum einen die Lagerung von Abfällen in einem Baustellenbereich über zwei Tage hinweg und zum anderen ein singulärer Vorfall im sonstigen Umgang mit Abfällen auf der Baustelle vorgeworfen werde. Die Tatvorwürfe würden jeweils für sich und übereinander hinausgehend eine potentielle Gefährdung der Gesundheit von Menschen bewirken.Durch das Herabwerfen von Bauschutt und vereinzelten KMF-Abfällen mit Hilfe eines Baggers vom 5. Obergeschoß auf den Boden vor dem Gebäude sei es beim Aufprall der Abfälle zu einer starken Staubentwicklung gekommen, wodurch lungengängige KMF freigesetzt werden konnten. Dadurch habe der Revisionswerber gegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 verstoßen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liege nicht vor, weil dem Revisionswerber zum einen die Lagerung von Abfällen in einem Baustellenbereich über zwei Tage hinweg und zum anderen ein singulärer Vorfall im sonstigen Umgang mit Abfällen auf der Baustelle vorgeworfen werde. Die Tatvorwürfe würden jeweils für sich und übereinander hinausgehend eine potentielle Gefährdung der Gesundheit von Menschen bewirken.

Zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses:

15
Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde vor, dass keine „Sammlung“ stattgefunden habe und § 6 Abs. 1 RBV nicht normiere, wann genau eine Trennung zu erfolgen habe; ein kurzfristiges vermischtes Liegenlassen sei zulässig. Dem sei zu entgegnen, dass § 6 Abs. 1 RBV anordne, dass bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen seien. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zunächst in einer Art und Weise zu vermengen, dass die nicht gefährlichen mit den gefährlichen Abfällen kontaminiert werden und in der Folge sämtliche der Abfälle als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssten. Zuzugestehen sei dem Revisionswerber, dass der Begriff der „Sammlung“ in abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften mehrfach verwendet werde und hinter dem Verb „sammeln“ daher ein Rechtsbegriff vermutet werden könnte. Die belangte Behörde habe es in der Tatbeschreibung jedoch offensichtlich alltagssprachlich verwendet. Da § 6 Abs. 1 RBV keine „Sammlung“ in irgendeiner Form voraussetze und um allfällige aus der Verwendung dieses Wortes resultierende Unschärfen auszuschließen, sei das Wort „gesammelt“ im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu streichen, ohne damit das Wesen des Tatgeschehens oder den mit der Tatanlastung umschriebenen Unrechtsgehalt zu verändern. Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde vor, dass keine „Sammlung“ stattgefunden habe und Paragraph 6, Absatz eins, RBV nicht normiere, wann genau eine Trennung zu erfolgen habe; ein kurzfristiges vermischtes Liegenlassen sei zulässig. Dem sei zu entgegnen, dass Paragraph 6, Absatz eins, RBV anordne, dass bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen seien. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zunächst in einer Art und Weise zu vermengen, dass die nicht gefährlichen mit den gefährlichen Abfällen kontaminiert werden und in der Folge sämtliche der Abfälle als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssten. Zuzugestehen sei dem Revisionswerber, dass der Begriff der „Sammlung“ in abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften mehrfach verwendet werde und hinter dem Verb „sammeln“ daher ein Rechtsbegriff vermutet werden könnte. Die belangte Behörde habe es in der Tatbeschreibung jedoch offensichtlich alltagssprachlich verwendet. Da Paragraph 6, Absatz eins, RBV keine „Sammlung“ in irgendeiner Form voraussetze und um allfällige aus der Verwendung dieses Wortes resultierende Unschärfen auszuschließen, sei das Wort „gesammelt“ im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu streichen, ohne damit das Wesen des Tatgeschehens oder den mit der Tatanlastung umschriebenen Unrechtsgehalt zu verändern.
16
Das Verwaltungsgericht begründete weiters die Strafbemessung und unter Verweis auf Art. 133 Abs. 4 B-VG die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision. Die vorrangig die Beweiswürdigung betreffenden Fragestellungen seien unter Beachtung der jeweils zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst worden.Das Verwaltungsgericht begründete weiters die Strafbemessung und unter Verweis auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision. Die vorrangig die Beweiswürdigung betreffenden Fragestellungen seien unter Beachtung der jeweils zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst worden.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
18
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie - ohne Kosten anzusprechen - beantragte, die Revision zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

19
Die Revision ist zur Frage der Auslegung von § 6 Abs. 1 RBV, zu welchem Zeitpunkt gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen „vor Ort“ zu trennen sind, sohin hinsichtlich Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses, zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.Die Revision ist zur Frage der Auslegung von Paragraph 6, Absatz eins, RBV, zu welchem Zeitpunkt gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen „vor Ort“ zu trennen sind, sohin hinsichtlich Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses, zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
20
Die maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, lauten:Die maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lauten:

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dassParagraph eins, (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.
schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2.
die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3.
Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4.
bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5.
nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

1.
Abfallvermeidung;
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3.
Recycling;
4.
sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
5.
Beseitigung.

[...]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.
die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

[...]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1.
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2.
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1.
abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2.
nur durch den Mischvorgang
a)
abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b)
anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder
3.
dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten, nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[...]

Strafhöhe

§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer

1.
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[...]
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,, [...], begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

1.
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. la, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
[...]
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Abs. la, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,, [...], begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

[...]“

21
Die maßgebliche Bestimmung der Recycling-Baustoffverordnung - RBV, BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016, lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Recycling-Baustoffverordnung - RBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, lautet:

Trennpflicht

§ 6. (1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.Paragraph 6, (1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.

(2) Die für den Rückbau gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.(2) Die für den Rückbau gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

(3) Die Trennpflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht für jene in Abs. 2 angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.(3) Die Trennpflicht gemäß Absatz 2, gilt nicht für jene in Absatz 2, angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.

[...]

(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.“

22
Der Revisionswerber macht geltend, § 6 Abs. 1 RBV bedeute nichts anderes, als dass die Trennung der gefährlichen von den nicht gefährlichen Abfällen auf der Baustelle zu erfolgen habe und nicht später. Mit der Trennpflicht am Anfallsort sei gemeint, dass die Abfälle auf derselben Baustelle zu trennen seien (Verweis auf die Erläuterungen zur RBV, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018). Gegen § 6 Abs. 1 RBV könne denkmöglich nur dann verstoßen werden, wenn miteinander auf der Baustelle vermischt vorgefundene gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auch vermischt abtransportiert werden. Eine Feststellung dahingehend, dass die gemischt auf der Baustelle vorgefundenen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle auch in gemischter Form von der Baustelle weggebracht worden wären, fehle jedoch und belaste das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Der Revisionswerber macht geltend, Paragraph 6, Absatz eins, RBV bedeute nichts anderes, als dass die Trennung der gefährlichen von den nicht gefährlichen Abfällen auf der Baustelle zu erfolgen habe und nicht später. Mit der Trennpflicht am Anfallsort sei gemeint, dass die Abfälle auf derselben Baustelle zu trennen seien (Verweis auf die Erläuterungen zur RBV, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018). Gegen Paragraph 6, Absatz eins, RBV könne denkmöglich nur dann verstoßen werden, wenn miteinander auf der Baustelle vermischt vorgefundene gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auch vermischt abtransportiert werden. Eine Feststellung dahingehend, dass die gemischt auf der Baustelle vorgefundenen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle auch in gemischter Form von der Baustelle weggebracht worden wären, fehle jedoch und belaste das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
23
Nach § 6 Abs. 1 RBV sind bei Bau- und Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen „vor Ort“ zu trennen. Nach Paragraph 6, Absatz eins, RBV sind bei Bau- und Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen „vor Ort“ zu trennen.
24
Allgemein führen die Erläuterungen zur RBV aus, dass die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen zu einer geringeren Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und dadurch zu einer besseren Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen führen sollen. Damit werde das Ziel der Abfallrahmenrichtlinie (Anm.: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien), die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sichergestellt (vgl. Erl. RBV 2). Zu § 6 Abs. 1 RBV halten die Erläuterungen fest, dass gefährliche Abfälle „jedenfalls vor Ort“ von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen sind. Während sich diese Bestimmung auf gefährliche Abfälle bezieht, regeln § 6 Abs. 2 und 3 RBV die Trennpflicht für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (vgl. Erl. RBV 10). Zu Abs. 2 und 3 halten die Erläuterungen fest, dass eine Trennpflicht am Anfallsort, das heißt auf derselben Baustelle, nicht bedeute, dass in jedem Fall ein eigener Container bzw. eine eigene Mulde für jeden Hauptbestandteil oder jede Stoffgruppe erforderlich sei. Ein Getrennthalten nach Hauptbestandteilen oder Stoffgruppen könne auch innerhalb einer Mulde erfolgen (Erl. RBV 10). Dieser Hinweis ist jedoch nur Abs. 2 und 3, nicht jedoch Abs. 1 zuzuordnen. In Zusammenschau mit der allgemeinen Intention der RBV, eine geringere Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und eine bessere Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen zu erzielen, wird deutlich, dass - in einer zweckorientierten Betrachtungsweise - unter der Trennung „vor Ort“ iSd § 6 Abs. 1 RBV die im Zuge des Abbaus - daher jedenfalls noch auf der Baustelle - erfolgende Trennung gefährlicher Abfälle in einer Weise zu verstehen ist, die die Verunreinigung nicht gefährlicher Abfälle mit gefährlichen Abfällen hintanhält. Allgemein führen die Erläuterungen zur RBV aus, dass die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen zu einer geringeren Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und dadurch zu einer besseren Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen führen sollen. Damit werde das Ziel der Abfallrahmenrichtlinie Anmerkung, Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien), die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sichergestellt vergleiche , Erl. RBV 2). Zu Paragraph 6, Absatz eins, RBV halten die Erläuterungen fest, dass gefährliche Abfälle „jedenfalls vor Ort“ von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen sind. Während sich diese Bestimmung auf gefährliche Abfälle bezieht, regeln Paragraph 6, Absatz 2, und 3 RBV die Trennpflicht für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle vergleiche , Erl. RBV 10). Zu Absatz 2 und 3 halten die Erläuterungen fest, dass eine Trennpflicht am Anfallsort, das heißt auf derselben Baustelle, nicht bedeute, dass in jedem Fall ein eigener Container bzw. eine eigene Mulde für jeden Hauptbestandteil oder jede Stoffgruppe erforderlich sei. Ein Getrennthalten nach Hauptbestandteilen oder Stoffgruppen könne auch innerhalb einer Mulde erfolgen (Erl. RBV 10). Dieser Hinweis ist jedoch nur Absatz 2, und 3, nicht jedoch Absatz eins, zuzuordnen. In Zusammenschau mit der allgemeinen Intention der RBV, eine geringere Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und eine bessere Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen zu erzielen, wird deutlich, dass - in einer zweckorientierten Betrachtungsweise - unter der Trennung „vor Ort“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, RBV die im Zuge des Abbaus - daher jedenfalls noch auf der Baustelle - erfolgende Trennung gefährlicher Abfälle in einer Weise zu verstehen ist, die die Verunreinigung nicht gefährlicher Abfälle mit gefährlichen Abfällen hintanhält.
25
Da nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntis die vermengten KMF-Abfälle bei der Demolierung nicht derart mit anderen Abfällen verbunden waren, dass eine getrennte Lagerung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, wurde die fehlende Trennung vor Ort dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht zu Recht angelastet.
26
Zum weiteren Vorbringen der Revision zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses ist festzuhalten:
27
Der Argumentation des Revisionswerbers, dass durch das Streichen des Wortes „gesammelt“ aus der im Straferkenntnis verwendeten Formulierung „getrennt gesammelt“ ein neuer Tatvorwurf erhoben worden und Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend: Das Verwaltungsgericht ist - nach gefestigter hg. Rechtsprechung - nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060, mit Verweis u.a. auf VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).§ 6 Abs. 1 RBV stellt schon nach seinem Wortlaut auf das „Trennen“ und nicht auf das „Sammeln“ ab. Das Verwaltungsgericht hat die alltagssprachliche Verwendung „getrennt sammeln“ nicht in seinen Spruch übernommen und diesen klarer formuliert. Dass es hier zu einer Auswechslung der Tat gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Stets war eindeutig, dass dem Revisionswerber ein fehlendes Trennen der Abfälle vorgeworfen wird; der Verfolgungshandlung der Behörde lagen bereits alle Sachverhaltselemente des § 6 Abs. 1 RBV zu Grunde. Die Präzisierung ist daher nicht zu beanstanden.Der Argumentation des Revisionswerbers, dass durch das Streichen des Wortes „gesammelt“ aus der im Straferkenntnis verwendeten Formulierung „getrennt gesammelt“ ein neuer Tatvorwurf erhoben worden und Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend: Das Verwaltungsgericht ist - nach gefestigter hg. Rechtsprechung - nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060, mit Verweis u.a. auf VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).Paragraph 6, Absatz eins, RBV stellt schon nach seinem Wortlaut auf das „Trennen“ und nicht auf das „Sammeln“ ab. Das Verwaltungsgericht hat die alltagssprachliche Verwendung „getrennt sammeln“ nicht in seinen Spruch übernommen und diesen klarer formuliert. Dass es hier zu einer Auswechslung der Tat gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Stets war eindeutig, dass dem Revisionswerber ein fehlendes Trennen der Abfälle vorgeworfen wird; der Verfolgungshandlung der Behörde lagen bereits alle Sachverhaltselemente des Paragraph 6, Absatz eins, RBV zu Grunde. Die Präzisierung ist daher nicht zu beanstanden.
28
Die Revision macht weiter geltend, es liege zu Spruchpunkt 3) und Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses eine „verbotene Doppelbestrafung“ vor. Mit Spruchpunkt 3) sei der Revisionswerber bestraft worden, weil gefährliche Abfälle in zwei offenen Containern und auf Haufen gelagert worden seien. Dies sei derselbe Sachverhalt wie jener, der der Bestrafung in Spruchpunkt 1) zu Grunde gelegt worden sei.
29
Die Revision wirft damit eine Frage der Anwendung des Kumulationsprinzips auf. Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Zu prüfen ist somit, ob die beiden herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist (vgl. VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).Die Revision wirft damit eine Frage der Anwendung des Kumulationsprinzips auf. Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen vergleiche , VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Zu prüfen ist somit, ob die beiden herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist vergleiche , VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).
30
Anhaltspunkte dafür, dass die hier angezogenen Bestimmungen des AWG 2002 einerseits und § 6 Abs. 1 RBV andererseits einander im Sinne einer Scheinkonkurrenz ausschließen würden, gibt es nicht: Weder erfasst die Bestrafung wegen nur eines der Delikte den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens noch ist die Verwirklichung eines der Straftatbestände „geradezu typischerweise“ mit jener des anderen verbunden oder enthält einer der Deliktstypen bereits sämtliche Merkmale des anderen und noch ein oder mehrere weitere Merkmale (vgl. ausführlich VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; vgl. auch VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0251, mit Verweis u.a. auf VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, je mwN). Die Verurteilung zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses erfolgte auf Grund der mangelnden Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (etwa in zwei verschiedenen Containern). Der Unrechtsgehalt der mangelnden Trennung ist ein anderer als jener, der der Verurteilung nach Spruchpunkt 1) (Lagerung gefährlicher Abfälle offen am Boden oder in unbedeckten Haufen oder Containern) bzw. Spruchpunkt 2) (Abwerfen von Abfällen aus großer Höhe) zu Grunde liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die hier angezogenen Bestimmungen des AWG 2002 einerseits und Paragraph 6, Absatz eins, RBV andererseits einander im Sinne einer Scheinkonkurrenz ausschließen würden, gibt es nicht: Weder erfasst die Bestrafung wegen nur eines der Delikte den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens noch ist die Verwirklichung eines der Straftatbestände „geradezu typischerweise“ mit jener des anderen verbunden oder enthält einer der Deliktstypen bereits sämtliche Merkmale des anderen und noch ein oder mehrere weitere Merkmale vergleiche , ausführlich VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; vergleiche , auch VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0251, mit Verweis u.a. auf VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, je mwN). Die Verurteilung zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses erfolgte auf Grund der mangelnden Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (etwa in zwei verschiedenen Containern). Der Unrechtsgehalt der mangelnden Trennung ist ein anderer als jener, der der Verurteilung nach Spruchpunkt 1) (Lagerung gefährlicher Abfälle offen am Boden oder in unbedeckten Haufen oder Containern) bzw. Spruchpunkt 2) (Abwerfen von Abfällen aus großer Höhe) zu Grunde liegt.
31
Die Revision macht schließlich geltend, dass sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nur die Feststellung finde, dass gefährliche Abfälle mit anderen Abfällen „vermengt“ vorgefunden worden wären, ohne gleichzeitig die Feststellung zu treffen, dass keine Trennung der gefährlichen Abfälle von anderen Abfällen vor Ort stattgefunden hätte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beinhaltet „vermengt sein“ jedoch, dass etwas nicht getrennt ist, sodass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen nicht zu beanstanden sind.
32
Das Verwaltungsgericht hat die dem Revisionswerber vorgeworfene Tathandlung somit - in (Maßgabe)Bestätigung des Straferkenntnisses - zu Recht als Verstoß gegen § 6 Abs. 1 RBV beurteilt.Das Verwaltungsgericht hat die dem Revisionswerber vorgeworfene Tathandlung somit - in (Maßgabe)Bestätigung des Straferkenntnisses - zu Recht als Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, RBV beurteilt.
33
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

34
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
35
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
36
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
37
Die Revision bringt - inhaltlich zu Spruchpunkten 1) und 2) des Straferkenntnisses - vor, dass das angefochtene Erkenntnis das Verbot der „Doppelbestrafung“ verletze, weil die Normen des § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 denselben Unrechtsgehalt aufweisen würden, sodass eine Bestrafung ein- und desselben Tatgeschehens sowohl nach der einen als auch nach der anderen Bestimmung eine im Lichte des Art. 4 7. ZPEMRK unzulässige Doppelbestrafung darstelle (Verweis auf VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294). Es liege ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten würden, sodass nur eine Tat zu verantworten sei (Verweis auf VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117). Wesentlich sei, dass es sich um eine „gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit“ handle und dass der Angriff auf dasselbe Rechtsgut erfolge (Verweis auf VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0120).Die Revision bringt - inhaltlich zu Spruchpunkten 1) und 2) des Straferkenntnisses - vor, dass das angefochtene Erkenntnis das Verbot der „Doppelbestrafung“ verletze, weil die Normen des Paragraph 15, Absatz eins, und 3 AWG 2002 denselben Unrechtsgehalt aufweisen würden, sodass eine Bestrafung ein- und desselben Tatgeschehens sowohl nach der einen als auch nach der anderen Bestimmung eine im Lichte des Artikel 4, 7. ZPEMRK unzulässige Doppelbestrafung darstelle (Verweis auf VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294). Es liege ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten würden, sodass nur eine Tat zu verantworten sei (Verweis auf VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117). Wesentlich sei, dass es sich um eine „gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit“ handle und dass der Angriff auf dasselbe Rechtsgut erfolge (Verweis auf VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0120).
38
Auch hier spricht die Revision wieder einen Aspekt des Kumulationsprinzips (s. oben) an. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Kumulationsprinzips besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0027, mit Verweis auf VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN). Auch hier spricht die Revision wieder einen Aspekt des Kumulationsprinzips (s. oben) an. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Kumulationsprinzips besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln vergleiche , VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0027, mit Verweis auf VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).
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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts geprüft, ein solches aber auf Grund der zu VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, verschiedenen Konstellation verneint. Dort umfassten die zwei Tatvorwürfe jeweils dasselbe Tatgeschehen, nämlich die Lagerung von Asbestzement, während in der hier vorliegenden Konstellation dem Revisionswerber zum einen die Lagerung von Abfällen an dafür nicht geeigneten Orten in einem Baustellenbereich über zwei Tage hinweg (Spruchpunkt 1), und zum anderen ein singulärer Vorfall im sonstigen Umgang mit Abfällen auf der Baustelle (Herabwerfen von Abfall; Spruchpunkt 2), vorgeworfen wird. Dieser im Einzelfall vorzunehmenden Wertung des Verwaltungsgerichts tritt der Revisionswerber nicht ausreichend konkret entgegen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0120).Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts geprüft, ein solches aber auf Grund der zu VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, verschiedenen Konstellation verneint. Dort umfassten die zwei Tatvorwürfe jeweils dasselbe Tatgeschehen, nämlich die Lagerung von Asbestzement, während in der hier vorliegenden Konstellation dem Revisionswerber zum einen die Lagerung von Abfällen an dafür nicht geeigneten Orten in einem Baustellenbereich über zwei Tage hinweg (Spruchpunkt 1), und zum anderen ein singulärer Vorfall im sonstigen Umgang mit Abfällen auf der Baustelle (Herabwerfen von Abfall; Spruchpunkt 2), vorgeworfen wird. Dieser im Einzelfall vorzunehmenden Wertung des Verwaltungsgerichts tritt der Revisionswerber nicht ausreichend konkret entgegen vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0120).
40
Soweit die Revision weiter vorbringt, dass im Hinblick auf Spruchpunkt 1) und Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen werde, ist auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 3) zu verweisen. Die Zulässigkeit der Revision zu Spruchpunkt 1) kann damit nicht begründet werden.
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Die Revision macht schließlich im Hinblick auf Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses geltend, dass das angefochtene Erkenntnis gegen die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG im Spruch verstoße, weil präzisiert hätte werden müssen, ob dem Revisionswerber ein Verstoß gegen Z 1 oder Z 2 des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgeworfen werde. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision ihre Zulässigkeit jedoch nicht auf. Ein Verstoß gegen § 15Abs. 3 AWG 2002 liegt nämlich nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in genehmigten Anlagen (Z 1) noch an (anderen) vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) erfolgt. Daraus folgt, dass es sich nicht um zwei Alternativtatbestände handelt. Die Revision macht schließlich im Hinblick auf Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses geltend, dass das angefochtene Erkenntnis gegen die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG im Spruch verstoße, weil präzisiert hätte werden müssen, ob dem Revisionswerber ein Verstoß gegen Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgeworfen werde. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision ihre Zulässigkeit jedoch nicht auf. Ein Verstoß gegen Paragraph 15 A, b, s, 3 AWG 2002 liegt nämlich nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) noch an (anderen) vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) erfolgt. Daraus folgt, dass es sich nicht um zwei Alternativtatbestände handelt.
42
Die Revision war daher in diesem Umfang, da die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, zurückzuweisen.Die Revision war daher in diesem Umfang, da die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, zurückzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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