RS Vwgh 2008/3/27 2004/13/0141

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Wenn in der Beschwerde der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs erhoben wird, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - anders als die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes - "vollkommen unerwartet und überraschend" den Betriebsausgabencharakter der strittigen Inanspruchnahme aus Bürgschaft an sich verneint habe, geht dies schon deshalb ins Leere, weil dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gegenäußerung die Möglichkeit offen stand, auch diesbezüglich seinen Standpunkt darzustellen. Konnte sich der Beschwerdeführer somit jedenfalls schriftlich Gehör verschaffen, so liegt in der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde (ohne einen fristgerecht gestellten Antrag nach § 284 Abs. 1 BAO) keine Verletzung des Parteiengehörs, zumal das Abgabenrechtsmittelverfahren auch nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130141.X03

Im RIS seit

30.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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