1
Mit an das Magistrat Wels gerichtetem Schreiben vom 3. September 2019 begehrte der Revisionswerber - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - erstens Auskunft betreffend die Höhe der Kosten, die der Stadt Wels für in einem näher bezeichneten Medium geschaltete Inserate in den Jahren 2016 bis 2019 entstanden seien. Zweitens begehrte er Auskunft betreffend die Höhe der Einnahmen, die die Stadt Wels dadurch lukriert habe, dass sie es diesem Medium in den Jahren 2016 bis 2019 gestattet habe, mehrere „Verteilertaschen“ auf dem Marktplatz anzubringen.
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Nachdem die belangte Behörde die begehrte Auskunft - unter Hinweis auf näher genannte Verschwiegenheitspflichten - mit Schreiben vom 16. September 2019 verweigerte, ersuchte der Revisionswerber mit an das Magistrat Wels gerichtetem Schreiben vom 11. Oktober 2019 um entsprechende Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheids.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Revisionswerbers ab.
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Der Bürgermeister begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Auskunftserteilung das Recht des Medieninhabers auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegenstehe. Sowohl die durch die Schaltung der Inserate lukrierten Einnahmen, als auch die Ausgaben für das Anbringen von „Verteilertaschen“, stellten Vorgänge geschäftlicher und kommerzieller Art dar; sie fielen daher unter das Geschäftsgeheimnis.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2020 Beschwerde.
6
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
7
Das Verwaltungsgericht würdigte den - unstrittigen - Sachverhalt rechtlich insofern, als die Beantwortung der in Rn. 1 wiedergegebenen Fragen die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten erfordere. Die Beantwortung der Fragen würde es dem Revisionswerber ermöglichen, den „essentiellen Inhalt“ der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Inhaber des bezeichneten Mediums zu eruieren; es würde sich sohin um Angaben eines Betroffenen, dessen Identität bestimmt ist, handeln. Es seien keine Interessen erkennbar die einen entsprechenden Eingriff in die Privatsphäre des Medieninhabers rechtfertigen könnten.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung unter anderem vor, das Verwaltungsgericht weiche mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2017, Ra 2015/04/0010, ab. In dem - der zitierten Entscheidung - zu Grunde liegenden Verfahren sei dem Auskunftswerber die Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz über die Gesamthöhe von Anwaltshonoraren, die von einer Gemeinde bezahlt worden seien, verweigert worden. Dies mit der Begründung, dass die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten der Anwalts-GmbH der begehrten Auskunft entgegenstehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch ausgesprochen, dass die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Anwaltshonorare (sohin ohne Aufschlüsselung der Gesamthöhe) keinen Eingriff in das Geschäftsgeheimnis der Anwalts-GmbH darstelle.
11
Der gegenständliche Fall sei gleichgelagert. Der Revisionswerber habe ebenfalls nur Auskunft hinsichtlich der „Gesamtkosten bzw. Gesamteinnahmen“, hingegen keine genaue Aufschlüsselung der Kosten und Einnahmen begehrt. Die begehrten Informationen würden es dem Revisionswerber nicht ermöglichen, den „essentiellen Inhalt“ der Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Inhaber des gegenständlichen Mediums zu eruieren. Es gebe sohin keinen gesetzlichen Grund für die Verweigerung der begehrten Auskunft.
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Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch als berechtigt.
13
Nach § 1 Abs. 1 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 88/2019, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2019,, haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.
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Nach § 2 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz hat jedermann ein Recht auf Auskunft.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz hat jedermann ein Recht auf Auskunft.
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Nach § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
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Der vorliegend zu beurteilende Ausgangssachverhalt, die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen in ihren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten derjenigen Konstellation, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2017, Ra 2015/04/0010, zugrunde lag. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort erfolgten Darstellungen (Rn. 4 f) sowie die rechtlichen Ausführungen (insbesondere Rn. 15 bis 17) verwiesen werden. Der vorliegend zu beurteilende Ausgangssachverhalt, die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen in ihren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten derjenigen Konstellation, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2017, Ra 2015/04/0010, zugrunde lag. Insoweit kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dort erfolgten Darstellungen (Rn. 4 f) sowie die rechtlichen Ausführungen (insbesondere Rn. 15 bis 17) verwiesen werden.
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Die Begründung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses erweist sich - gleich zu jenem dem in Rn. 16 zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde liegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich - als nicht tragfähig. Gegenständliches Auskunftsbegehren war alleine darauf gerichtet, jeweils die Gesamthöhe von in Rn. 1 näher dargelegten Ausgaben sowie Einnahmen der Stadt Wels - bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - aufgrund allfälliger Geschäftsbeziehungen mit dem Inhaber des Mediums mitgeteilt zu bekommen. Laut dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt beantragte der Revisionswerber keine genauere Aufschlüsselung, die geeignet wäre die Kalkulation der Preisvereinbarungen sowie die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen offenzulegen. Folglich stellt die vom Revisionswerber begehrte Auskunft auch keinen Eingriff in das Geschäftsgeheimnis des Medieninhabers dar. Inwiefern es dem Revisionswerber möglich sein sollte, auf Grund der Angabe eines bloßen Jahresaufwandes „den essentiellen Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarung“ zu eruieren, wird vom Verwaltungsgericht weder begründet noch ist dies ersichtlich.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht dem Auskunftsbegehren des Revisionswerbers somit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz entgegen.Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht dem Auskunftsbegehren des Revisionswerbers somit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz entgegen.
19
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - auch angesichts des unstrittigen Sachverhalts - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - auch angesichts des unstrittigen Sachverhalts - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der begehrte Ersatz von Schriftsatzaufwand war dem Revisionswerber nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Fr 2021/04/0009).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der begehrte Ersatz von Schriftsatzaufwand war dem Revisionswerber nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist vergleiche , etwa VwGH 25.1.2022, Fr 2021/04/0009).
Wien, am 9. Mai 2023