TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/9 Ra 2019/22/0149

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §20 Abs2
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Mödling gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Juni 2019, LVwG-AV-348/001-2019, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: E S, in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1. Dem Mitbeteiligten, einem iranischen Staatsangehörigen, wurde erstmals im November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, die zuletzt mit Gültigkeit bis 4. November 2018 verlängert wurde. Am 30. Oktober 2018 stellte er einen weiteren (hier gegenständlichen) Verlängerungsantrag.1. Dem Mitbeteiligten, einem iranischen Staatsangehörigen, wurde erstmals im November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt, die zuletzt mit Gültigkeit bis 4. November 2018 verlängert wurde. Am 30. Oktober 2018 stellte er einen weiteren (hier gegenständlichen) Verlängerungsantrag.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling wies den Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 mangels Nachweises eines ausreichenden Studienerfolgs ab.

2.2. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, es lägen (näher erörterte) Gründe im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor, die den Nachweis eines hinreichenden Studienerfolgs verhindert hätten.2.2. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, es lägen (näher erörterte) Gründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG vor, die den Nachweis eines hinreichenden Studienerfolgs verhindert hätten.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juni 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2018 Folge und erteilte die beantragte Aufenthaltsbewilligung „für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum“.

3.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, es lägen (näher erörterte) beachtliche Gründe im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor, die den Mitbeteiligten daran gehindert hätten, einen hinreichenden Studienerfolg im maßgeblichen Studienjahr 2017/2018 nachzuweisen. Die Nichterfüllung der diesbezüglichen besonderen Erteilungsvoraussetzung sei daher unschädlich. Da die (näher erörterten) allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der Aufenthaltstitel zu erteilen (gewesen).3.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, es lägen (näher erörterte) beachtliche Gründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG vor, die den Mitbeteiligten daran gehindert hätten, einen hinreichenden Studienerfolg im maßgeblichen Studienjahr 2017 aus 2018, nachzuweisen. Die Nichterfüllung der diesbezüglichen besonderen Erteilungsvoraussetzung sei daher unschädlich. Da die (näher erörterten) allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, sei dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der Aufenthaltstitel zu erteilen (gewesen).

3.3. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.3. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Mödling, in der (unter anderem) geltend gemacht wird, bei der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht müsse auch die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bestimmt festgelegt werden. Dieser Verpflichtung widerspreche die hier vom Verwaltungsgericht verwendete Formulierung, der zufolge die konstitutive Wirkung der Titelerteilung nicht - wie geboten - mit der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, sondern erst mit der Ausstellung der Karte durch die Behörde eintreten würde.

4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist zulässig und auch begründet.

6.1. Gemäß § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 NAG werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte durch die Verwaltungsbehörde erteilt (vgl. dazu des Näheren etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Das gilt auch für verlängerte Aufenthaltstitel, wenn - wie hier - seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate vergangen sind.6.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, NAG werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte durch die Verwaltungsbehörde erteilt vergleiche , dazu des Näheren etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Das gilt auch für verlängerte Aufenthaltstitel, wenn - wie hier - seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate vergangen sind.

Entscheidet jedoch ein Verwaltungsgericht in der Sache selbst, indem es den abweisenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufhebt und einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das betreffende Erkenntnis, wobei auch die Gültigkeitsdauer bestimmt festgelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020); Letzteres gilt auch für den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Entscheidet jedoch ein Verwaltungsgericht in der Sache selbst, indem es den abweisenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufhebt und einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das betreffende Erkenntnis, wobei auch die Gültigkeitsdauer bestimmt festgelegt werden muss vergleiche , etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020); Letzteres gilt auch für den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in einer Reihe von - wie hier gelagerten - Fällen ausgesprochen, dass die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht dahingehend, dass ein Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten „ab Ausstellung“ bzw. „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ erteilt wird, dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht wird und nicht dem Gesetz entspricht (vgl. eingehend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, wobei auf die Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird; siehe etwa auch VwGH 17.10.2016, Ra 2015/22/0151, mwN; u.v.a.).Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in einer Reihe von - wie hier gelagerten - Fällen ausgesprochen, dass die konstitutive Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht dahingehend, dass ein Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten „ab Ausstellung“ bzw. „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ erteilt wird, dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht wird und nicht dem Gesetz entspricht vergleiche , eingehend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, wobei auf die Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird; siehe etwa auch VwGH 17.10.2016, Ra 2015/22/0151, mwN; u.v.a.).

6.2. Vorliegend ist daher das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil das Verwaltungsgericht die konstitutive Erteilung des Aufenthaltstitels (in Bezug auf dessen Geltungszeitraum) nicht bestimmt ausgesprochen hat.

6.3. Auf das weitere Revisionsvorbringen, der Mitbeteiligte sei (aus näher erörterten Gründen) vom Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs nicht gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG entbunden gewesen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.6.3. Auf das weitere Revisionsvorbringen, der Mitbeteiligte sei (aus näher erörterten Gründen) vom Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs nicht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG entbunden gewesen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

7. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.7. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 9. Mai 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220149.L00

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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