TE Vwgh Beschluss 2023/5/9 Fr 2023/04/0005

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag des Dipl.Ing. C B in W, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 8. Juli 2021 mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. April 2023, Zl. W137 2245774-1/16Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2
Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Weg der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 16.4.2021, Fr 2020/19/0038, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Weg der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen vergleiche , etwa VwGH 16.4.2021, Fr 2020/19/0038, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023040005.F00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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