TE Vwgh Beschluss 2023/5/10 Ro 2022/08/0010

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Veröffentlicht am 10.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16
AlVG 1977 §41 Abs4
AlVG 1977 §41 Abs5
AlVG 1977 §66 Abs1
AlVG 1977 §66 Abs2
AlVG 1977 §66 Abs3
AlVG 1977 §66 Abs4
AlVG 1977 §66 Abs5
AlVG 1977 §66 idF 2020/I/071
ASVG §759b
ASVG §771
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 759b heute
  2. ASVG § 759b gültig von 19.03.2022 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022
  3. ASVG § 759b gültig ab 19.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  1. ASVG § 771 heute
  2. ASVG § 771 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des J B in W, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2022, W164 2236993-1/10E, betreffend Einmalzahlung nach § 66 AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Redergasse), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des J B in W, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2022, W164 2236993-1/10E, betreffend Einmalzahlung nach Paragraph 66, AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Redergasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse - den Antrag des Revisionswerbers, ihm gemäß § 66 Abs. 1 AlVG eine Einmalzahlung zu gewähren, ab.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse - den Antrag des Revisionswerbers, ihm gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AlVG eine Einmalzahlung zu gewähren, ab.
2
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei im Jahr 2020 im Bezug von Notstandshilfe gestanden. Von 13. Juli 2020 bis 21. August 2020 habe er Notstandshilfe bezogen. Von 1. Mai bis 12. Juli 2020 und von 22. bis 31. August 2020 habe er Krankengeld erhalten, sodass sein Anspruch auf Notstandshilfe in diesen Zeiträumen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a iVm. § 38 AlVG geruht habe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei im Jahr 2020 im Bezug von Notstandshilfe gestanden. Von 13. Juli 2020 bis 21. August 2020 habe er Notstandshilfe bezogen. Von 1. Mai bis 12. Juli 2020 und von 22. bis 31. August 2020 habe er Krankengeld erhalten, sodass sein Anspruch auf Notstandshilfe in diesen Zeiträumen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG geruht habe.
3
Eine Einmalzahlung nach § 66 Abs. 1 AlVG (vormals § 66 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2020) stehe nur Personen zu, von denen in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen worden sei. Der Revisionswerber, bei dem im genannten Zeitraum lediglich ein Bezug von 40 Tagen vorliege, sei nicht anspruchsberechtigt.Eine Einmalzahlung nach Paragraph 66, Absatz eins, AlVG (vormals Paragraph 66, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,) stehe nur Personen zu, von denen in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen worden sei. Der Revisionswerber, bei dem im genannten Zeitraum lediglich ein Bezug von 40 Tagen vorliege, sei nicht anspruchsberechtigt.
4
Die Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 66 AlVG vorliege.Die Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 66, AlVG vorliege.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , etwa VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).
8
Die vorliegende Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit nur auf den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts.
9
Gemäß § 66 Abs. 1 AlVG erhalten Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AlVG erhalten Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro.
10
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit, in der der Anspruch des Revisionswerbers auf Krankengeld ruhte, bei Berechnung der in § 66 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Mindestbezugszeit von 60 Tagen zu berücksichtigen ist. Während des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aber nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 1 AlVG bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit, in der der Anspruch des Revisionswerbers auf Krankengeld ruhte, bei Berechnung der in Paragraph 66, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Mindestbezugszeit von 60 Tagen zu berücksichtigen ist. Während des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aber nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, AlVG bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist.
11
Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 71/2020, mit der die Gewährung einer Einmalzahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum Mai bis August 2020 in § 66 AlVG (nunmehr: § 66 Abs. 1 AlVG) eingeführt wurde (vgl. ErlRV 285 BlgNR 17. GP 1, wonach die Leistung nicht durchgehend bezogen worden sein muss und daher Unterbrechungen durch „kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände“ dem Anspruch nicht schaden) sowie daraus, dass hinsichtlich der später in selber Form für weitere Zeiträume in § 66 Abs. 2 bis 5 AlVG eingeführten Einmalzahlungen - anders als zu § 66 Abs. 1 AlVG - an anderer Stelle auch Zahlungen für die Bezieher von Krankengeld vorgesehen wurden (vgl. § 41 Abs. 4 und 5 AlVG sowie § 759b und § 771 ASVG; vgl. insoweit auch zu § 66 Abs. 5 AlVG die ErlRV 1563 BlgNR 17. GP 5, wonach ausdrücklich bei einem Ruhen der Leistung nach § 16 AlVG keine Bezugstage nach dem AlVG vorliegen).Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, mit der die Gewährung einer Einmalzahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum Mai bis August 2020 in Paragraph 66, AlVG (nunmehr: Paragraph 66, Absatz eins, AlVG) eingeführt wurde vergleiche , ErlRV 285 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode eins, , wonach die Leistung nicht durchgehend bezogen worden sein muss und daher Unterbrechungen durch „kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände“ dem Anspruch nicht schaden) sowie daraus, dass hinsichtlich der später in selber Form für weitere Zeiträume in Paragraph 66, Absatz 2 bis 5 AlVG eingeführten Einmalzahlungen - anders als zu Paragraph 66, Absatz eins, AlVG - an anderer Stelle auch Zahlungen für die Bezieher von Krankengeld vorgesehen wurden vergleiche , Paragraph 41, Absatz 4, und 5 AlVG sowie Paragraph 759 b und Paragraph 771, ASVG; vergleiche , insoweit auch zu Paragraph 66, Absatz 5, AlVG die ErlRV 1563 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 5, , wonach ausdrücklich bei einem Ruhen der Leistung nach Paragraph 16, AlVG keine Bezugstage nach dem AlVG vorliegen).
12
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/09/0087, mwN).Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag vergleiche , etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/09/0087, mwN).
13
Von 1. Mai bis 12. Juli 2020 und von 22. bis 31. August 2020 erhielt der Revisionswerber Krankengeld, sodass sein Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG ruhte. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Zeiträume mangels Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zur Beurteilung des Erreichens der Mindestbezugszeit von 60 Tagen nach § 66 Abs. 1 AlVG nicht zu berücksichtigen sind, konnte sich im dargestellten Sinn auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen.Von 1. Mai bis 12. Juli 2020 und von 22. bis 31. August 2020 erhielt der Revisionswerber Krankengeld, sodass sein Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ruhte. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Zeiträume mangels Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zur Beurteilung des Erreichens der Mindestbezugszeit von 60 Tagen nach Paragraph 66, Absatz eins, AlVG nicht zu berücksichtigen sind, konnte sich im dargestellten Sinn auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das AMS - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das AMS - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
15
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Mai 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080010.J00

Im RIS seit

19.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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