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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 iVm § 2 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 5 StVO im Beschwerdeverfahren abgewiesen; unter einem wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und gemäß Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 5, StVO im Beschwerdeverfahren abgewiesen; unter einem wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausschließlich auf eine behauptete unrichtige Auslegung des GAG abgestellt und insofern eine Abweichung von näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Ausführungen betreffend die StVO, insbesondere betreffend eine Erteilung einer Bewilligung nach deren § 82, finden sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht, ebenso wenig wie im Übrigen in den Revisionsgründen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausschließlich auf eine behauptete unrichtige Auslegung des GAG abgestellt und insofern eine Abweichung von näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Ausführungen betreffend die StVO, insbesondere betreffend eine Erteilung einer Bewilligung nach deren Paragraph 82,, finden sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht, ebenso wenig wie im Übrigen in den Revisionsgründen.
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In der Revision werden somit im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung nach der StVO keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.In der Revision werden somit im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung nach der StVO keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.
Hinsichtlich des GAG ergeht die Entscheidung über die Revision vom dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 10. Mai 2023