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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §13 Abs2 Z3;Rechtssatz
Ein allgemeiner und unbestimmter Antrag, der die Agrarbehörde zu einem prophylaktischen Eingreifen verhalten soll, erweist sich als unzulässig. (Hier stellte der Bf den allgemein formulierten und auf ein zukünftiges Unterlassen der Güterweggenossenschaft gerichteten Antrag, die Güterweggenossenschaft habe es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stünden oder solche, die nicht mit den Satzungen oder dem Vlbg GSLG vereinbar bzw dort vorgesehen seien.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070007.X02Im RIS seit
25.04.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011