RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0007

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Abs2 Z3;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein allgemeiner und unbestimmter Antrag, der die Agrarbehörde zu einem prophylaktischen Eingreifen verhalten soll, erweist sich als unzulässig. (Hier stellte der Bf den allgemein formulierten und auf ein zukünftiges Unterlassen der Güterweggenossenschaft gerichteten Antrag, die Güterweggenossenschaft habe es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stünden oder solche, die nicht mit den Satzungen oder dem Vlbg GSLG vereinbar bzw dort vorgesehen seien.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070007.X02

Im RIS seit

25.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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