1
Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde D vom 17. Oktober 2022 wurden näher bezeichnete Feststellungsanträge des Revisionswerbers sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf nachträgliche Zustellung eines näher bezeichneten Bescheides und „bescheidmäßige Erledigung des Sachverhaltes“ abgewiesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde D vom 29. November 2022, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D vom 17. Oktober 2022 abgewiesen worden war, infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates der Stadtgemeinde D, ersatzlos behoben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde D vom 29. November 2022, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D vom 17. Oktober 2022 abgewiesen worden war, infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates der Stadtgemeinde D, ersatzlos behoben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Nichtdurchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
7
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
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Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). 9
Die Durchführung einer Verhandlung zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage war zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich:
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Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass nach § 2 Abs. 2 Stmk. BauG Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters ausgeschlossen seien und der Gemeinderat der Stadtgemeinde D daher zur Entscheidung über die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2022 unzuständig sei.Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Stmk. BauG Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters ausgeschlossen seien und der Gemeinderat der Stadtgemeinde D daher zur Entscheidung über die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2022 unzuständig sei.
11
Die Revision hält dem entgegen, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erörtern gewesen wäre, ob § 119 r Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zur Anwendung gelange, wenn der Gemeinderat der Stadtgemeinde D als Berufungsbehörde die vom Revisionswerber beantragte Verbindung von näher genannten Verfahren durchgeführt hätte.Die Revision hält dem entgegen, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erörtern gewesen wäre, ob Paragraph 119, r Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zur Anwendung gelange, wenn der Gemeinderat der Stadtgemeinde D als Berufungsbehörde die vom Revisionswerber beantragte Verbindung von näher genannten Verfahren durchgeführt hätte.
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Nach der Übergangsbestimmung des § 119 r Abs. 2 Stmk. BauG zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020 sind Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle (4. Februar 2020) erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der Revisionswerber stellte im vorliegenden Fall den verfahrenseinleitenden Antrag am 2. Mai 2022, sodass eine Anwendung des § 119 r Abs. 2 Stmk. BauG schon aus diesem Grund denkunmöglich ist.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 119, r Absatz 2, Stmk. BauG zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, sind Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle (4. Februar 2020) erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Der Revisionswerber stellte im vorliegenden Fall den verfahrenseinleitenden Antrag am 2. Mai 2022, sodass eine Anwendung des Paragraph 119, r Absatz 2, Stmk. BauG schon aus diesem Grund denkunmöglich ist.
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Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber, dass die Verbindung mehrerer Verfahren eine Verfahrensanordnung ist, die selbstverständlich die Zuständigkeit der Behörde im Verfahren voraussetzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 30 [Stand: März 2021]). Entgegen der Annahme in der Revision ist es somit ausgeschlossen, dass eine unzuständige Behörde durch die Erlassung einer Verfahrensanordnung zur Verbindung mit anderen Verfahren ihre Zuständigkeit begründet.Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber, dass die Verbindung mehrerer Verfahren eine Verfahrensanordnung ist, die selbstverständlich die Zuständigkeit der Behörde im Verfahren voraussetzt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 30 [Stand: März 2021]). Entgegen der Annahme in der Revision ist es somit ausgeschlossen, dass eine unzuständige Behörde durch die Erlassung einer Verfahrensanordnung zur Verbindung mit anderen Verfahren ihre Zuständigkeit begründet.
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Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht hätte das gegenständliche Verfahren mit dem dort anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren vom 27. Dezember 2022 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbinden müssen, fehlt es diesem Vorbringen schon an der für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels notwendigen Relevanzdarstellung (vgl. zu den Kriterien der Relevanzdarstellung etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2020/06/0145, mwN), sodass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht hätte das gegenständliche Verfahren mit dem dort anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren vom 27. Dezember 2022 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbinden müssen, fehlt es diesem Vorbringen schon an der für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels notwendigen Relevanzdarstellung vergleiche , zu den Kriterien der Relevanzdarstellung etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2020/06/0145, mwN), sodass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird. 15
Mit den in der Zulässigkeitsbegründung weiters aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der allfälligen Parteistellung des Revisionswerbers in anderen näher bezeichneten Bauverfahren übersieht der Revisionswerber, dass Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens die ersatzlose Behebung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde D infolge Unzuständigkeit ist. Für die Beurteilung der Zuständigkeit des Gemeinderates der Stadtgemeinde D erweist sich die Frage der behaupteten Parteistellung des Revisionswerbers in anderen Bauverfahren als nicht relevant.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2023