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Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17. Mai 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17. Mai 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 65,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.
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Der dagegen vom Revisionswerber erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. November 2022 wegen Verspätung zurückgewiesen.
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Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. März 2023 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit näherer Begründung ausdrücklich „Revision“.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
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Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 65,-- verhängt.Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 65,-- verhängt.
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Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie hier die Zurückweisung eines Einspruchs - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie hier die Zurückweisung eines Einspruchs - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN). 10
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. erneut VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , erneut VwGH 7.3.2023, Ra 2023/02/0027, mwN). Wien, am 12. Mai 2023