TE Vwgh Beschluss 2023/5/15 Ro 2023/04/0008

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Veröffentlicht am 15.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §33 Abs1
VwGG §47
VwGG §51
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Revisionssache der P GmbH in W, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Dr. Gernot Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2022, Zl. W214 2234934-1/24E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2022, Zl. W214 2234934-1/24E, erhobene Revision wurde mit Eingabe vom 22. Februar 2023 (vor der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zurückgezogen.
2
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
3
Zur Entscheidung über den Aufwandersatz ist Folgendes festzuhalten:
4
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
5
Gemäß § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre. § 51 VwGG stellt somit für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision „nach der Vorlage“ an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision - wie hier der Fall - vor der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt.Gemäß Paragraph 51, VwGG ist in Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre. Paragraph 51, VwGG stellt somit für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision „nach der Vorlage“ an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision - wie hier der Fall - vor der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt.
6
Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff).Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen vergleiche , zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff).
7
Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung der §§ 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist.Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist.

Wien, am 15. Mai 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023040008.J00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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