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Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2022, Zl. W214 2234934-1/24E, erhobene Revision wurde mit Eingabe vom 22. Februar 2023 (vor der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zurückgezogen.
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Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Zur Entscheidung über den Aufwandersatz ist Folgendes festzuhalten:
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Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
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Gemäß § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre. § 51 VwGG stellt somit für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision „nach der Vorlage“ an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision - wie hier der Fall - vor der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt.Gemäß Paragraph 51, VwGG ist in Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre. Paragraph 51, VwGG stellt somit für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision „nach der Vorlage“ an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision - wie hier der Fall - vor der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt.
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Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff).Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen vergleiche , zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff). 7
Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung der §§ 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist.Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 15. Mai 2023