TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/16 Ra 2023/09/0020

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Veröffentlicht am 16.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs2
COVID-19-NotmaßnahmenV 03te 2021 §12 Abs2
EpidemieG 1950 §15
EpidemieG 1950 §40 Abs1 litc
VStG §24
VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. November 2022, VGW-031/073/8101/2022-11, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 2. Juni 2022 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, am 31. Jänner 2021 um 17:05 Uhr in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1a, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV), nämlich einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, weder gegenüber Personen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten noch einen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Er habe dadurch § 40 lit. c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 3. COVID-19-NotMV verletzt und es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 40 lit. c EpiG eine Geldstrafe von 150 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 2. Juni 2022 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, am 31. Jänner 2021 um 17:05 Uhr in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1a, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV), nämlich einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, weder gegenüber Personen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten noch einen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Er habe dadurch Paragraph 40, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, Ziffer eins, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, und 2 3. COVID-19-NotMV verletzt und es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 40, Litera c, EpiG eine Geldstrafe von 150 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Die „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Die „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.
4
Nach Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Bescheids, Darstellung des Verfahrensgangs und Darlegung seiner Beweiserhebung legte das Verwaltungsgericht seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wie folgt dar (Schreibweise im Original):

„Sachverhalt:

Der Bf hielt sich am 31.1.2021 um 17:05 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 1a auf. Der Anzeige der LPD Wien ist nicht zu entnehmen, gegenüber welcher Person der Bf keinen Mindestabstand eingehalten haben soll.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung einer Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung einer Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Das VGW führt seit nunmehr beinahe 2 Jahren derartige Massenverfahren nach der gegenständlich angezogenen Rechtsnorm des Epidemiegesetzes in Verbindung mit einer Corona Schutzmaßnahmen Verordnung - durch; die Anzeigen werden wie die gegenständliche in vorgedruckten Formularen vor Ort von den polizeilichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefüllt; wobei regelmäßig in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zu dem auf dem vorgedruckten Anzeigeformular angegebenen Sachverhalt keine ergänzende Aussage gemacht werden kann. Von einer ergänzenden Befragung des Meldungslegers ist somit in Richtung des erkennbar fehlenden Anzeigeinhaltes, nämlich der Erfassung jener Person, die mit der BF nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu der sie den laut der verletzten Rechtsnorm den gesetzlich gebotenen Mindestabstand nicht eingehalten haben soll, keine Klärung zu erwarten.

Das erkennende Gericht verkennt nicht das das vorliegende Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des Paragrafen 44a Z 1 VStG grundsätzlich genügt, als die Person, zu der der Mindestabstand unterschritten und die nicht im gemeinsamen Haushalt der BF lebt, nicht namentlich in die Tat Umschreibung einfließen muss; umgekehrt muss jedoch aufgrund der schlüssigen Begründung der Anzeige und des darauf aufbauenden Straferkenntnisses jene Person in der Anzeige aufscheinen, um das Begründungselement des fehlenden Mindestabstandes und der fehlenden Hausgemeinschaft mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit untermauern zu können.Das erkennende Gericht verkennt nicht das das vorliegende Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des Paragrafen 44a Ziffer eins, VStG grundsätzlich genügt, als die Person, zu der der Mindestabstand unterschritten und die nicht im gemeinsamen Haushalt der BF lebt, nicht namentlich in die Tat Umschreibung einfließen muss; umgekehrt muss jedoch aufgrund der schlüssigen Begründung der Anzeige und des darauf aufbauenden Straferkenntnisses jene Person in der Anzeige aufscheinen, um das Begründungselement des fehlenden Mindestabstandes und der fehlenden Hausgemeinschaft mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit untermauern zu können.

Diesen Voraussetzungen vermag der gegenständliche Akteninhalt nicht zu genügen.“

5
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Revisionsbeantwortungen wurden in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revision ist aus den nachstehenden, in der Revision geltend gemachten Gründen zulässig und auch begründet:
8
Selbst nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis wurde dem Mitbeteiligten neben der Nichteinhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nach § 12 Abs. 2 erster Satz 3. COVID-19-NotMV auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 zweiter Satz 3. COVID-19-NotMV, bei Veranstaltungen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, vorgeworfen. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Entscheidung allerdings lediglich mit dem Unterschreiten des 2-Meter-Abstands auseinander und traf auch dazu keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Ausführungen und Feststellungen zum Vorwurf der Verletzung der Maskentragepflicht fehlen hingegen gänzlich. Bereits aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Selbst nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis wurde dem Mitbeteiligten neben der Nichteinhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz 3. COVID-19-NotMV auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz 3. COVID-19-NotMV, bei Veranstaltungen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, vorgeworfen. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Entscheidung allerdings lediglich mit dem Unterschreiten des 2-Meter-Abstands auseinander und traf auch dazu keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Ausführungen und Feststellungen zum Vorwurf der Verletzung der Maskentragepflicht fehlen hingegen gänzlich. Bereits aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
9
Im Übrigen sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß - dem nach der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden - § 29 Abs. 1 VwGVG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden.Im Übrigen sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß - dem nach der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden - Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden.
10
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, mwN).Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, mwN).
11
Zudem gilt gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteienvorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd (vgl. etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0132; 15.3.2023, Ra 2022/09/0140; jeweils mwN).Zudem gilt gemäß der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteienvorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem AVG vergleiche , zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 2, AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd vergleiche , etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0132; 15.3.2023, Ra 2022/09/0140; jeweils mwN).
12
Den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung wird das angefochtene Erkenntnis im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerecht, weil sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf den Aufenthaltsort des Mitbeteiligten zum Tatzeitpunkt und darauf beschränken, dass der Anzeige der Landespolizeidirektion nicht zu entnehmen sei, gegenüber wem der Mitbeteiligte keinen Mindestabstand eingehalten haben soll. Steht der entscheidungserhebliche Sachverhalt für das Verwaltungsgericht jedoch nicht fest, hat es die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
13
Feststellungen dazu, ob der Mitbeteiligte den nach § 12 Abs. 2 erster Satz 3. COVID-19-NotMV erforderlichen Mindestabstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten hat, fehlen. Zur Klärung dieser Frage wäre das Verwaltungsgericht jedoch verpflichtet gewesen. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Erwägungen pauschal getroffenen Ausführungen, dass regelmäßig zu dem auf dem vorgedruckten Anzeigeformular angegebenen Sachverhalt keine ergänzenden Angaben gemacht werden könnten und von einer ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers keine Klärung zu erwarten sei, stellen bloß eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar (vgl. ähnliche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien betreffend VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0132; 15.3.2023, Ra 2022/09/0140).Feststellungen dazu, ob der Mitbeteiligte den nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz 3. COVID-19-NotMV erforderlichen Mindestabstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten hat, fehlen. Zur Klärung dieser Frage wäre das Verwaltungsgericht jedoch verpflichtet gewesen. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Erwägungen pauschal getroffenen Ausführungen, dass regelmäßig zu dem auf dem vorgedruckten Anzeigeformular angegebenen Sachverhalt keine ergänzenden Angaben gemacht werden könnten und von einer ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers keine Klärung zu erwarten sei, stellen bloß eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar vergleiche , ähnliche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien betreffend VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0132; 15.3.2023, Ra 2022/09/0140).
14
Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 16. Mai 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090020.L00

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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