TE Vwgh Beschluss 2023/5/19 Ra 2021/06/0040

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Veröffentlicht am 19.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Ing. W S in P, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. November 2020, LVwG 50.38-374/2019-59, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Premstätten, vertreten durch die E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Marktgemeinde Premstätten Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2018, mit welchem sein Antrag vom 2. Oktober 2016 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2018, mit welchem sein Antrag vom 2. Oktober 2016 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:

2
Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0059, mwN).Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche , VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0059, mwN).
3
Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich den vorliegenden Verfahrensakten entnehmen lässt, wurde den Eigentümern des gegenständlichen Grundstückes mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. vom 4. Oktober 2018 unter anderem aufgetragen, die Abfertigungshalle für den Paketdienst zu beseitigen; dies entspricht auch den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und der in der vorliegenden Revision enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. Angesichts des bereits vor Einbringung der Revision - wenn auch von Amts wegen - ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, macht es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des im Revisionsfall angestrebten Verfahrenszieles, nämlich die Erlassung des von ihm beantragten Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, hat für den Revisionswerber somit keinen objektiven Nutzen (vgl. VwGH 15.9.2009, 2008/06/0199, zum nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erlassung eines amtswegigen Beseitigungsauftrages nach Einbringung der Säumnisbeschwerde).Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich den vorliegenden Verfahrensakten entnehmen lässt, wurde den Eigentümern des gegenständlichen Grundstückes mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. vom 4. Oktober 2018 unter anderem aufgetragen, die Abfertigungshalle für den Paketdienst zu beseitigen; dies entspricht auch den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und der in der vorliegenden Revision enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. Angesichts des bereits vor Einbringung der Revision - wenn auch von Amts wegen - ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, macht es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des im Revisionsfall angestrebten Verfahrenszieles, nämlich die Erlassung des von ihm beantragten Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, hat für den Revisionswerber somit keinen objektiven Nutzen vergleiche , VwGH 15.9.2009, 2008/06/0199, zum nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erlassung eines amtswegigen Beseitigungsauftrages nach Einbringung der Säumnisbeschwerde).
4
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Schriftsatzaufwand der belangten Behörde für die Einbringung einer Revisionsbeantwortung übersteigt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Schriftsatzaufwand der belangten Behörde für die Einbringung einer Revisionsbeantwortung übersteigt.

Wien, am 19. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060040.L00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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