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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2018, mit welchem sein Antrag vom 2. Oktober 2016 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2018, mit welchem sein Antrag vom 2. Oktober 2016 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:
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Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0059, mwN).Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche , VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0059, mwN).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich den vorliegenden Verfahrensakten entnehmen lässt, wurde den Eigentümern des gegenständlichen Grundstückes mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. vom 4. Oktober 2018 unter anderem aufgetragen, die Abfertigungshalle für den Paketdienst zu beseitigen; dies entspricht auch den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und der in der vorliegenden Revision enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. Angesichts des bereits vor Einbringung der Revision - wenn auch von Amts wegen - ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, macht es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des im Revisionsfall angestrebten Verfahrenszieles, nämlich die Erlassung des von ihm beantragten Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, hat für den Revisionswerber somit keinen objektiven Nutzen (vgl. VwGH 15.9.2009, 2008/06/0199, zum nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erlassung eines amtswegigen Beseitigungsauftrages nach Einbringung der Säumnisbeschwerde).Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich den vorliegenden Verfahrensakten entnehmen lässt, wurde den Eigentümern des gegenständlichen Grundstückes mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde P. vom 4. Oktober 2018 unter anderem aufgetragen, die Abfertigungshalle für den Paketdienst zu beseitigen; dies entspricht auch den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und der in der vorliegenden Revision enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. Angesichts des bereits vor Einbringung der Revision - wenn auch von Amts wegen - ergangenen rechtskräftigen Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, macht es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des im Revisionsfall angestrebten Verfahrenszieles, nämlich die Erlassung des von ihm beantragten Beseitigungsauftrages betreffend die Abfertigungshalle für den Paketdienst, hat für den Revisionswerber somit keinen objektiven Nutzen vergleiche , VwGH 15.9.2009, 2008/06/0199, zum nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erlassung eines amtswegigen Beseitigungsauftrages nach Einbringung der Säumnisbeschwerde).
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Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Schriftsatzaufwand der belangten Behörde für die Einbringung einer Revisionsbeantwortung übersteigt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Schriftsatzaufwand der belangten Behörde für die Einbringung einer Revisionsbeantwortung übersteigt. Wien, am 19. Mai 2023