TE Vwgh Beschluss 2023/5/22 So 2023/04/0003

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Veröffentlicht am 22.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über den Antrag der E GmbH in W, betreffend „Klage auf Untätigkeit“, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Klage auf Untätigkeit“, hiergerichtlich eingelangt am 17. April 2023, mit dem Begehren

-
„die Untätigkeit/oder die Verhinderung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, eine Verordnung des Bundesministers gemäß § 103 und/oder § 104 Abs. 4 MinroG zu erlassen, mit der die unterirdischen Thermalwässer in einer Tiefe von mehr als 300 m in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde Bad Waltersdorf zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (§ 5 MinroG) in einen Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt werden, für rechtswidrig zu erklären;“„die Untätigkeit/oder die Verhinderung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, eine Verordnung des Bundesministers gemäß Paragraph 103, und/oder Paragraph 104, Absatz 4, MinroG zu erlassen, mit der die unterirdischen Thermalwässer in einer Tiefe von mehr als 300 m in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde Bad Waltersdorf zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (Paragraph 5, MinroG) in einen Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt werden, für rechtswidrig zu erklären;“
-
„den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Verordnung des Bundesministers gemäß § 103 und/oder § 104 Abs. 4 MinroG zu erlassen, mit der das unterirdische Thermalwasser in einer Tiefe von mehr als 300 m in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde Bad Waltersdorf zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (§ 5 MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt wird,“„den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Verordnung des Bundesministers gemäß Paragraph 103, und/oder Paragraph 104, Absatz 4, MinroG zu erlassen, mit der das unterirdische Thermalwasser in einer Tiefe von mehr als 300 m in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde Bad Waltersdorf zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (Paragraph 5, MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt wird,“

wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Am 17. April 2023 reichte der Antragsteller einen Schriftsatz mit dem im Spruch genannten „Klagebegehren“ ein.
2
Der vorliegende Schriftsatz steht in keinem Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Es ist auch ansonsten keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für das in der Klage auszumachende Antragsbegehren ersichtlich.Der vorliegende Schriftsatz steht in keinem Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG. Es ist auch ansonsten keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für das in der Klage auszumachende Antragsbegehren ersichtlich.
3
Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.
4
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. etwa VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014).Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , etwa VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014).

Wien, am 22. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:SO2023040003.X00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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