1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall Glücksspielgesetz - GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt. Es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 30.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil von der von ihm vertretenen Gesellschaft in der Zeit von 19. August 2016 bis 9. September 2016 in einem näher genannten Betrieb in M verbotene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten veranstaltet worden seien.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Glücksspielgesetz - GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG für schuldig erkannt. Es wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 30.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil von der von ihm vertretenen Gesellschaft in der Zeit von 19. August 2016 bis 9. September 2016 in einem näher genannten Betrieb in M verbotene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten veranstaltet worden seien.
2
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. Juli 2019 ab und schrieb diesem einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. Juli 2019 ab und schrieb diesem einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Revision, welche dem Verwaltungsgerichthof am 30. September 2019 durch das LVwG vorgelegt wurde. Der Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 2021, Ra 2019/17/0094, im Umfang des Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass die Heranziehung des (nur im Falle der Wiederholung einschlägigen) vierten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG nur mit dem Vorliegen von solchen Vorstrafen nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG begründet werden könne, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig gewesen seien. Das LVwG habe jedoch ausschließlich noch nicht rechtskräftige Bestrafungen berücksichtigt.Dagegen erhob der Revisionswerber Revision, welche dem Verwaltungsgerichthof am 30. September 2019 durch das LVwG vorgelegt wurde. Der Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 2021, Ra 2019/17/0094, im Umfang des Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass die Heranziehung des (nur im Falle der Wiederholung einschlägigen) vierten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG nur mit dem Vorliegen von solchen Vorstrafen nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG begründet werden könne, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig gewesen seien. Das LVwG habe jedoch ausschließlich noch nicht rechtskräftige Bestrafungen berücksichtigt.
4
Mit Beschluss vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 56 AEUV und - daran anknüpfend - der Vereinbarkeit von Strafbestimmungen des GSpG mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zur Entscheidung vor.Mit Beschluss vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Artikel 56, AEUV und - daran anknüpfend - der Vereinbarkeit von Strafbestimmungen des GSpG mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zur Entscheidung vor.
Im selben Revisionsverfahren (Ra 2020/17/0013) fasste der Verwaltungsgerichtshof ebenso am 27. April 2020 einen Beschluss gemäß § 38a Abs. 1 VwGG, der gemäß Abs. 2 leg. cit. am 30. Juni 2020 in BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemacht wurde. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:Im selben Revisionsverfahren (Ra 2020/17/0013) fasste der Verwaltungsgerichtshof ebenso am 27. April 2020 einen Beschluss gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG, der gemäß Absatz 2, leg. cit. am 30. Juni 2020 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemacht wurde. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:
„...
I.römisch eins.
Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit., die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz leg. cit., die Paragraphen 16, und 64 VStG gegen Unionsrecht (Artikel 56, AEUV sowie Artikel 49, Absatz 3, GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.
II.römisch zwei.
Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014, sowie § 16 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 und § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.Zur Beantwortung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, sowie Paragraph 16, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, und Paragraph 64, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, anzuwenden. III.römisch drei.
Der Verwaltungsgerichthof wird die Rechtsfragen in dem zu Ra 2020/17/0013 protokollierten Revisionsverfahren behandeln.
IV.römisch vier.
Der Bundeskanzler ist gemäß § 38a Abs. 2 VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.Der Bundeskanzler ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.
...“
Die durch diese Kundmachung ausgelöste (Sperr-)Wirkung gemäß § 38a Abs. 3 VwGG wurde erst durch Kundmachung der aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, gemäß § 38a Abs. 4 VwGG gebildeten Rechtssätze in BGBl. II Nr. 105/2022 am 11. März 2022 beendet.Die durch diese Kundmachung ausgelöste (Sperr-)Wirkung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG wurde erst durch Kundmachung der aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG gebildeten Rechtssätze in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022, am 11. März 2022 beendet.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2021 setzte das LVwG das Beschwerdeverfahren im zweiten Rechtsgang gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren aus und erklärte die Revision dagegen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2021 setzte das LVwG das Beschwerdeverfahren im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren aus und erklärte die Revision dagegen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof an den EuGH zur Beantwortung gerichteten Rechtsfragen für den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens von Bedeutung seien. Wegen der Wirkungen des kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a VwGG vom 27. April 2020 dürfe weiters „eine Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren“ gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG „nicht erfolgen“. An den EuGH gerichtete unionsrechtliche Fragen könnten Vorfragen iSd § 38 AVG darstellen und eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen. Um den zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG zu vermeiden, sei das Verfahren daher gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof an den EuGH zur Beantwortung gerichteten Rechtsfragen für den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens von Bedeutung seien. Wegen der Wirkungen des kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, VwGG vom 27. April 2020 dürfe weiters „eine Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren“ gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG „nicht erfolgen“. An den EuGH gerichtete unionsrechtliche Fragen könnten Vorfragen iSd Paragraph 38, AVG darstellen und eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen. Um den zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG zu vermeiden, sei das Verfahren daher gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
7
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Vorauszuschicken ist, dass eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG ist und damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung unterliegt (vgl. VwGH 3.2.2023, Ra 2022/03/0209, mwN).Vorauszuschicken ist, dass eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist und damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung unterliegt vergleiche , VwGH 3.2.2023, Ra 2022/03/0209, mwN). 9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vor, dass die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG bereits eingetreten gewesen sei, als das Strafverfahren mit dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt worden sei. Nach Eintritt der Verjährung hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern wäre einzustellen gewesen.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vor, dass die Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG bereits eingetreten gewesen sei, als das Strafverfahren mit dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt worden sei. Nach Eintritt der Verjährung hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern wäre einzustellen gewesen.
10
Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
11
Zwar können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann also eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwN).Zwar können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann also eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche , VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwN). 12
Bei einer Vorfrage handelt es sich jedoch um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142; 29.8.2018, Ro 2017/17/0022, jeweils mwN).Bei einer Vorfrage handelt es sich jedoch um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache vergleiche , VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142; 29.8.2018, Ro 2017/17/0022, jeweils mwN). 13
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
14
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt.
15
Nach den Feststellungen im Straferkenntnis der belangten Behörde endete die in der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen durch Glücksspielautomaten liegende strafbare Tätigkeit des Revisionswerbers mit 9. September 2016, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ausgelöst wurde, diese mit 9. September 2019 ablief und damit die Strafbarkeitsverjährung eintrat.Nach den Feststellungen im Straferkenntnis der belangten Behörde endete die in der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen durch Glücksspielautomaten liegende strafbare Tätigkeit des Revisionswerbers mit 9. September 2016, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ausgelöst wurde, diese mit 9. September 2019 ablief und damit die Strafbarkeitsverjährung eintrat.
16
Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295, mwN; vgl. zur geltenden Rechtslage der Sache nach VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). Deswegen konnte die im genannten Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH zu entscheidende Rechtsfrage betreffend die Vereinbarkeit der Regelungsinhalte von Strafbestimmungen des GSpG mit Art. 56 AEUV nach der vorzitierten Rechtsprechung keine notwendige Grundlage und mithin keine Vorfrage iSd § 38 AVG iVm § 17 VwGVG für die Entscheidung des LVwG im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens mehr bilden.Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche , zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295, mwN; vergleiche , zur geltenden Rechtslage der Sache nach VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). Deswegen konnte die im genannten Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH zu entscheidende Rechtsfrage betreffend die Vereinbarkeit der Regelungsinhalte von Strafbestimmungen des GSpG mit Artikel 56, AEUV nach der vorzitierten Rechtsprechung keine notwendige Grundlage und mithin keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG für die Entscheidung des LVwG im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens mehr bilden. 17
Mangels Vorliegens einer Vorfrage iSd § 38 AVG iVm § 17 VwGVG war die ausschließlich auf diese Bestimmungen gestützte Aussetzung rechtswidrig (vgl. zu einer solchen Konstellation erneut VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).Mangels Vorliegens einer Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG war die ausschließlich auf diese Bestimmungen gestützte Aussetzung rechtswidrig vergleiche , zu einer solchen Konstellation erneut VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022). 18
Betreffend die Ansicht des LVwG, die (Sperr-)Wirkung des kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a VwGG im Revisionsverfahren Ra 2020/17/0013 hätten ihm im zweiten Rechtsgang eine das Beschwerdeverfahren abschließende Entscheidung verwehrt, weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:Betreffend die Ansicht des LVwG, die (Sperr-)Wirkung des kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, VwGG im Revisionsverfahren Ra 2020/17/0013 hätten ihm im zweiten Rechtsgang eine das Beschwerdeverfahren abschließende Entscheidung verwehrt, weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:
Zwar tritt gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG mit Ablauf des Tages der Kundmachung eines Beschlusses nach § 38a Abs. 1 VwGG folgende (Sperr-)Wirkung ein: In Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, darf das Verwaltungsgericht nur noch solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Diese Wirkung besteht gemäß § 38a Abs. 4 zweiter Satz VwGG bis zum Ablauf des Tages, an dem die Rechtssätze der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gleichartigen Rechtsfragen kundgemacht wurden.Zwar tritt gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG mit Ablauf des Tages der Kundmachung eines Beschlusses nach Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG folgende (Sperr-)Wirkung ein: In Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, darf das Verwaltungsgericht nur noch solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Diese Wirkung besteht gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, zweiter Satz VwGG bis zum Ablauf des Tages, an dem die Rechtssätze der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gleichartigen Rechtsfragen kundgemacht wurden.
Das LVwG war trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a Abs. 1 VwGG, der gemäß Abs. 2 leg. cit. am 30. Juni 2020 kundgemacht worden war, im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens nicht gehindert, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren wegen der gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetretenen Strafbarkeitsverjährung einzustellen. Aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung konnten die Entscheidungen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren und des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren Ra 2020/17/0013 keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des LVwG mehr nehmen. Gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG dürfen durch die Verwaltungsgerichte auch während der aufrechten (Sperr-)Wirkung eines kundgemachten Beschlusses gemäß § 38a Abs. 1 VwGG unter anderem „Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können“ (vgl. zur Zulässigkeit von Entscheidungen während der [Sperr-]Wirkung in den Fällen des § 38a Abs. 3 Z 1 VwGG: VwGH 26.5.2021, Ra 2021/17/0017). Dies war für die wegen eingetretener Verjährung gebotene Entscheidung, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, der Fall.Das LVwG war trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG, der gemäß Absatz 2, leg. cit. am 30. Juni 2020 kundgemacht worden war, im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens nicht gehindert, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren wegen der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetretenen Strafbarkeitsverjährung einzustellen. Aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung konnten die Entscheidungen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren und des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren Ra 2020/17/0013 keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des LVwG mehr nehmen. Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG dürfen durch die Verwaltungsgerichte auch während der aufrechten (Sperr-)Wirkung eines kundgemachten Beschlusses gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG unter anderem „Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können“ vergleiche , zur Zulässigkeit von Entscheidungen während der [Sperr-]Wirkung in den Fällen des Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, VwGG: VwGH 26.5.2021, Ra 2021/17/0017). Dies war für die wegen eingetretener Verjährung gebotene Entscheidung, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, der Fall.
19
Indem das LVwG dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war (vgl. erneut VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).Indem das LVwG dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war vergleiche , erneut VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022). 20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Mai 2023