1
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 10. Dezember 2021 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (AMS) gemäß § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aus, die Revisionswerberin habe den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18. November 2021 bis 2. Jänner 2022 verloren. Nachsicht werde nicht erteilt.Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 10. Dezember 2021 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aus, die Revisionswerberin habe den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18. November 2021 bis 2. Jänner 2022 verloren. Nachsicht werde nicht erteilt.
2
Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist (auch auf der nach außen ergangenen Ausfertigung) weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf.
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Die Revisionswerberin erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. August 2022 wies das AMS die Beschwerde ab, woraufhin die Revisionswerberin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte.
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Mit der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vom 22. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A. I.) und die Beschwerde (Spruchpunkt A. II.) ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vom 22. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A. römisch eins.) und die Beschwerde (Spruchpunkt A. römisch zwei.) ab und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
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Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch berechtigt.
Zu I. (Zurückweisung der Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet):Zu römisch eins. (Zurückweisung der Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet):
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision enthält kein Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die mit dem Spruchpunkt A. I. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.Die Revision enthält kein Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die mit dem Spruchpunkt A. römisch eins. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
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Somit werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Somit werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Zu II.Zu römisch zwei.
13
Im Hinblick auf die in der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegte Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht ist die Revision, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A. II. der angefochtenen Entscheidung richtet, zulässig.Im Hinblick auf die in der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargelegte Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht ist die Revision, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A. römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung richtet, zulässig.
14
Sie ist insoweit auch berechtigt. Mit Erkenntnis vom 9. März 2023, G 295/2022-10 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
„I. § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 wird als verfassungswidrig aufgehoben.„I. Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.römisch vier. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.“
15
Das vorliegende Revisionsverfahren war am 9. März 2023 bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
16
Vor diesem Hintergrund gleicht der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, in dem das hg. Erkenntnis vom 18. April 2023, Ra 2021/08/0043, ergangen ist, auf welches zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Vor diesem Hintergrund gleicht der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, in dem das hg. Erkenntnis vom 18. April 2023, Ra 2021/08/0043, ergangen ist, auf welches zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.
17
Es war daher der Spruchpunkt A. II. der angefochtenen Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen die Erledigung des AMS zurückgewiesen wird.Es war daher der Spruchpunkt A. römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen die Erledigung des AMS zurückgewiesen wird.
18
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
19
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einerseits die Umsatzsteuer, die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist, und andererseits die „ERV-Kosten“, für deren gesonderte Geltendmachung die genannten Rechtsvorschriften keine Grundlage bieten (vgl. VwGH 13.2.2022, Ra 2021/14/0276, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einerseits die Umsatzsteuer, die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist, und andererseits die „ERV-Kosten“, für deren gesonderte Geltendmachung die genannten Rechtsvorschriften keine Grundlage bieten vergleiche , VwGH 13.2.2022, Ra 2021/14/0276, mwN).
Wien, am 23. Mai 2023