RS Vwgh 2008/3/27 2008/13/0036

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §205 Abs1;
BAO §212a;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen erfordert keine Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid abhängt - eine Berufung gegen den zugrunde liegenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid genügt, sodass das Argument nicht stichhaltig ist, wonach die Anspruchszinsen vor Rechtskraft des Abgabenbescheides zu bezahlen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130036.X04

Im RIS seit

29.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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