TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/25 Ra 2023/05/0036

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15202000
E6J
L81507 Umweltschutz Tirol
L81509 Umweltschutz Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §4
B-VG Art20 Abs4
EURallg
UIG 1993 §2
UmweltinformationsG Tir 2005 §2
UmweltinformationsG Wr 2001 §2
UmweltinformationsG Wr 2001 §4
UmweltinformationsG Wr 2001 §5
UmweltinformationsG Wr 2001 §5 Abs4
UmweltinformationsG Wr 2001 §6
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs4
UmweltinformationsG Wr 2001 §9
UmweltinformationsG Wr 2001 §9 Abs1
UmweltinformationsG Wr 2001 §9 Abs2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwGVG 2014 §29
VwRallg
32003L0004 Umweltinformationen-RL
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2
32005D0370 AarhusKonvention Art4 Abs1
62010CJ0071 Office of Communications VORAB
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. November 2022, VGW-101/020/8390/2022/E-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. C W in W, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 31/5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 beantragte der Mitbeteiligte unter Berufung auf das (Bundes-)Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: UIG) und das Wiener Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: Wr. UIG) im Zusammenhang mit einem näher konkretisierten Planungs- und Umwidmungsverfahren in Wien die Gewährung der Einsichtnahme in bestimmte namentlich angeführte Dokumente („Berichte“) bzw. deren Übermittlung.

Die belangte Behörde (Amtsrevisionswerber) übermittelte dem Mitbeteiligten in der Folge einen von ihr erstellten Umweltbericht und stellte überdies den Inhalt der begehrten Dokumente kursorisch dar.

2
Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 2022, Ro 2021/05/0014 (Vorerkenntnis), verwiesen. Mit diesem Vorerkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Mitbeteiligten das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 12. Oktober 2020 betreffend eine Angelegenheit nach dem Wr. UIG teilweise auf. Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich „des hydrologischen Gutachtens“ gerichtet hatte, wies er sie zurück.
3
Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis Folgendes aus:
„16
Unstrittig ist, dass die Gutachten, deren Herausgabe der Revisionswerber beantragt, Umweltinformationen enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 Wr. UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls bestimmte Kategorien von Informationen, darunter etwa der Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile oder Lärmbelastung.Unstrittig ist, dass die Gutachten, deren Herausgabe der Revisionswerber beantragt, Umweltinformationen enthalten. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls bestimmte Kategorien von Informationen, darunter etwa der Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile oder Lärmbelastung.
17
Andere als die in § 4 Abs. 2 Wr. UIG genannten Umweltinformationen sind - unbeschadet der hier nicht relevanten Schranken des § 6 Abs. 1 Wr. UIG - mitzuteilen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen unter anderem auf Rechte an geistigem Eigentum hätte (§ 6 Abs. 2 Z 5 Wr. UIG).Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG genannten Umweltinformationen sind - unbeschadet der hier nicht relevanten Schranken des Paragraph 6, Absatz eins, Wr. UIG - mitzuteilen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen unter anderem auf Rechte an geistigem Eigentum hätte (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, Wr. UIG).
18
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis keine Aussage darüber getroffen, ob die begehrten Umweltinformationen unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG fallen und somit jedenfalls frei zugänglich wären. Wäre dies der Fall, bliebe für eine Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Wr. UIG kein Raum. Es ist in seiner rechtlichen Begründung vielmehr sofort in besagte Interessenabwägung eingetreten, ohne in einem vorgelagerten Schritt zu prüfen, ob die beantragten Umweltinformationen ohne weitere Abwägung dem freien Zugang unterliegen würden. Dies, obwohl nach den unbestrittenen Feststellungen etwa Informationen zum Tier- und Pflanzenaufkommen auf den begutachteten Liegenschaften in den Gutachten enthalten sind, und obwohl der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren argumentiert hat, dass die beantragten Berichte (gemeint Gutachten) Informationen zum Zustand von Umweltbestandteilen und zu ihren Wechselwirkungen enthalten würden.Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis keine Aussage darüber getroffen, ob die begehrten Umweltinformationen unter Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG fallen und somit jedenfalls frei zugänglich wären. Wäre dies der Fall, bliebe für eine Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, und Absatz 4, Wr. UIG kein Raum. Es ist in seiner rechtlichen Begründung vielmehr sofort in besagte Interessenabwägung eingetreten, ohne in einem vorgelagerten Schritt zu prüfen, ob die beantragten Umweltinformationen ohne weitere Abwägung dem freien Zugang unterliegen würden. Dies, obwohl nach den unbestrittenen Feststellungen etwa Informationen zum Tier- und Pflanzenaufkommen auf den begutachteten Liegenschaften in den Gutachten enthalten sind, und obwohl der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren argumentiert hat, dass die beantragten Berichte (gemeint Gutachten) Informationen zum Zustand von Umweltbestandteilen und zu ihren Wechselwirkungen enthalten würden.

[...]

20
Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der Umweltinformation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG sind die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.“Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der Umweltinformation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen ist vergleiche , VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche , VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden vergleiche , VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Wr. UIG sind die in Absatz eins, und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.“
4
Mit dem im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergangenen und nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2022 behob dieses unter Bedachtnahme auf das in der Sache ergangene Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2020 und stellte fest, dass die belangte Behörde die Informationen „im begehrten Ausmaß zu erteilen“ habe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.Mit dem im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergangenen und nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2022 behob dieses unter Bedachtnahme auf das in der Sache ergangene Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2020 und stellte fest, dass die belangte Behörde die Informationen „im begehrten Ausmaß zu erteilen“ habe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.
5
Das Verwaltungsgericht stellte begründend voran, dass sein Vorerkenntnis vom 12. Oktober 2020, VwG-101/020/6468/2020-13 „[...], ausgenommen betreffend die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich ‚des hydrologischen Gutachtens‘, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben“ worden war. Nach Feststellungen zum Inhalt der begehrten Informationen folgerte es rechtlich, dass die in den drei jeweils näher bezeichneten Studien „Naturschutzfachliches Screening“, „Stadträumliche Entwicklung“ und „Wohnbauvorhaben [...] - Sachbereich Naturschutz/Artenschutz“ enthaltenen Umweltinformationen unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG fallen würden. Sie würden daher dem freien Zugang unterliegen; eine Interessenabwägung komme hier nicht in Betracht. Die näher bezeichnete Studie „Verkehrsuntersuchung“ erfülle jedoch keinen der Tatbestände des § 4 Abs. 2 Wr. UIG. Das Verwaltungsgericht führte daher zu dieser Studie eine Interessenabwägung im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch und kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen eine solche drohende Verletzung überwiege.Das Verwaltungsgericht stellte begründend voran, dass sein Vorerkenntnis vom 12. Oktober 2020, VwG-101/020/6468/2020-13 „[...], ausgenommen betreffend die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich ‚des hydrologischen Gutachtens‘, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben“ worden war. Nach Feststellungen zum Inhalt der begehrten Informationen folgerte es rechtlich, dass die in den drei jeweils näher bezeichneten Studien „Naturschutzfachliches Screening“, „Stadträumliche Entwicklung“ und „Wohnbauvorhaben [...] - Sachbereich Naturschutz/Artenschutz“ enthaltenen Umweltinformationen unter Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG fallen würden. Sie würden daher dem freien Zugang unterliegen; eine Interessenabwägung komme hier nicht in Betracht. Die näher bezeichnete Studie „Verkehrsuntersuchung“ erfülle jedoch keinen der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG. Das Verwaltungsgericht führte daher zu dieser Studie eine Interessenabwägung im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch und kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen eine solche drohende Verletzung überwiege.
6
Gegen das im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst ausführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur spruchmäßigen Festlegung der Art der Mitteilung von Umweltinformationen, zur Interessenabwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen und den Rechten an geistigem Eigentum und weiters zur Einordnung von Studien als „Umweltinformationen“; darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz der res iudicata hinsichtlich des hydrologischen Gutachtens nicht beachtet und sei von der Rechtsprechung zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, abgewichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Die Revision ist im Hinblick auf die Ausführungen zur Frage der Spruchfassung der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Umweltinformationsbegehren zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
8
Die hier relevanten Bestimmungen in der jeweils zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
9
Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), BGBl. III Nr. 88/2005 idF BGBl. III Nr. 128/2022:Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005, in der Fassung , BGBl. III Nr. 128/2022:

Artikel 1

Ziel

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

[...]

3.
bedeutet ‚Informationen über die Umwelt‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a)
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b)
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;

[...]

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrecht zu erhalten.

[...]

Artikel 4

Zugang zu Informationen über die Umwelt

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b), auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht

a)
ohne Nachweis eines Interesses;
b)
in der erwünschten Form, es sei denn,
i)
es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder
ii)
die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.

[...]

(4) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf

[...]

e)
Rechte auf geistiges Eigentum;
f)
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

[...]

Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

[...]“

10
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-RL):

„[...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.

[...]

(5) Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (‚Übereinkommen von Aarhus‘). Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen im Hinblick auf den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft mit dem Übereinkommen übereinstimmen.

[...]

(8) Es muss gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat.

(9) Ferner ist es notwendig, dass Behörden Umweltinformationen insbesondere unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich machen und verbreiten. Die zukünftige Entwicklung dieser Technologien sollte bei der Berichterstattung über diese Richtlinien und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt werden.

[...]

(14) Die Behörden sollten Umweltinformationen in der vom Antragsteller gewünschten Form bzw. dem gewünschten Format zugänglich machen, es sei denn, die Informationen sind bereits in einer anderen Form bzw. einem anderen Format öffentlich zugänglich oder es erscheint sinnvoll, sie in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen. [...]

[...]

(16) Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollte. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen.

[...]

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:

a) Die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie

b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. ‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
b)
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
c)
Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,

[...]

Artikel 3

Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.

[...]

(4) Falls ein Antragsteller eine Behörde ersucht, ihm Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder einem bestimmten Format (beispielsweise als Kopie) zugänglich zu machen, so entspricht die Behörde diesem Antrag, es sei denn,

a)
die Informationen sind bereits in einer anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Form bzw. einem anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Format, insbesondere gemäß Art. 7, öffentlich verfügbar, oderdie Informationen sind bereits in einer anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Form bzw. einem anderen, den Antragstellern leicht zugänglichen Format, insbesondere gemäß Artikel 7,, öffentlich verfügbar, oder
b)
es ist für die Behörde angemessen, die Informationen in einer anderen Form bzw. einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form bzw. dieses anderen Formats anzugeben.

Zur Durchführung dieses Absatzes bemühen sich die Behörden in angemessener Weise darum, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikationsnetze oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen.

[...]

Artikel 4

Ausnahmen

[...]

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

[...]

e)
Rechte an geistigem Eigentum;

f)die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist;

[...]

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

[...]“

11
Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Wiener Umweltinformationsgesetz - Wr. UIG), LGBl. Nr. 15/2001 idF LGBl. Nr. 62/2018:Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Wiener Umweltinformationsgesetz - Wr. UIG), Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2001, in der Fassung , LGBl. Nr. 62/2018:

„I. Zielbestimmung

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1.
Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese von anderen Stellen bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2.
Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.

II. Begriffsbestimmungenrömisch zwei. Begriffsbestimmungen

Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins, und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

[...]

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, dieParagraph 4, (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die

1.
bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder
2.
für sie bereitgehalten werden,

wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3.
Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4.
eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5.
den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

III. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutzrömisch drei. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutz

Mitteilungspflicht

§ 5. [...]Paragraph 5, [...]

[...]

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. [...](3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. [...]

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. [...]

[...]

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. [...]Paragraph 6, [...]

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf(2) Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf

[...]

3.
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht;

[...]

5.
Rechte an geistigem Eigentum;

[...]

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:(4) Die in Absatz eins, und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.
Schutz der Gesundheit;
2.
Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
3.
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

[...]

Rechtsschutz

§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.Paragraph 9, (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]“

12
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2018:Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2018:

Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

[...]“

13
Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998:Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998:

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

14
Die Amtsrevision bringt vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung der Art der Mitteilung von Umweltinformationen durch ein Verwaltungsgericht und sohin zur Frage, was „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Bereich der Umweltinformationen ist, und beruft sich auf Judikatur zu den Auskunftspflichtgesetzen. Sie macht einen Klärungsbedarf geltend, weil die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte erstens nicht einheitlich sei und zweitens Entscheidungen vorliegen würden, in denen einer Beschwerde in Angelegenheiten der Auskunftspflicht oder der Umweltinformationen stattgegeben und ausgesprochen wird, dass die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen habe. Auch im hier zu beurteilenden Fall habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die belangte Behörde „die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen hat“. Damit enthalte der Spruch einen formal in eine Feststellung gekleideten Befehl an die Verwaltungsbehörde, näher bezeichnete Informationen mitzuteilen.
15
Voranzustellen ist, dass der Rechtsschutz gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Wr. UIG in den Grundzügen wortgleich mit § 4 Auskunftspflichtgesetz geregelt ist. Zutreffend verweist die Revision daher auf übertragbare Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen, auch wenn hier ein Informationsbegehren nach dem Wr. UIG zu beurteilen ist.Voranzustellen ist, dass der Rechtsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, und 2 Wr. UIG in den Grundzügen wortgleich mit Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz geregelt ist. Zutreffend verweist die Revision daher auf übertragbare Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen, auch wenn hier ein Informationsbegehren nach dem Wr. UIG zu beurteilen ist.
16
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht (vgl. zum Wiener Auskunftspflichtgesetz VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Das Bestehen dieses Rechts ist vom Verwaltungsgericht zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht vergleiche , zum Wiener Auskunftspflichtgesetz VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Das Bestehen dieses Rechts ist vom Verwaltungsgericht zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche , grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.
17
Die hg. Rechtsprechung beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht (so wie früher die Berufungsbehörde) nicht in der Lage ist, die Auskunft selbst zu erteilen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur, ob die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde. Im Ausgangsfall dieser Rechtsprechung (VwGH 19.9.1989, 88/14/0198) war das zu korrigieren: Dort hatte die Berufungsbehörde Berufungen stattgegeben und zugleich selbst - im Spruch - Auskunft erteilt („Den Berufungen [...] betreffend Nichtgewährung einer Auskunft wird stattgegeben. Es wird die Auskunft erteilt, daß ...“).
18
Diese Judikatur wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, auf das zweistufige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. Das Verwaltungsgericht hatte eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem entschieden worden war, eine Auskunft nicht zu erteilen, (bloß) als unbegründet abgewiesen. Wegen eines sekundären Feststellungsmangels war das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Den Ausführungen in den Erwägungen des Verwaltungsgerichthofes zum Spruch bei Auskunftsbegehren war zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren weiter vorzugehen hatte. Dabei bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf frühere hg. Rechtsprechung zu Berufungsbehörden, die auf das zweistufige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen seien (konkret auf das oben bereits dargestellte Erkenntnis VwGH 19.9.1989, 88/14/0198). Würde das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hätte, könnte es lediglich einen diesbezüglichen (feststellenden) Ausspruch treffen, habe aber keine Weisungsbefugnis gegenüber der Verwaltungsbehörde. Durch die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG wäre die Verwaltungsbehörde jedoch verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Diese Judikatur wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, auf das zweistufige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. Das Verwaltungsgericht hatte eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem entschieden worden war, eine Auskunft nicht zu erteilen, (bloß) als unbegründet abgewiesen. Wegen eines sekundären Feststellungsmangels war das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Den Ausführungen in den Erwägungen des Verwaltungsgerichthofes zum Spruch bei Auskunftsbegehren war zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren weiter vorzugehen hatte. Dabei bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf frühere hg. Rechtsprechung zu Berufungsbehörden, die auf das zweistufige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen seien (konkret auf das oben bereits dargestellte Erkenntnis VwGH 19.9.1989, 88/14/0198). Würde das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hätte, könnte es lediglich einen diesbezüglichen (feststellenden) Ausspruch treffen, habe aber keine Weisungsbefugnis gegenüber der Verwaltungsbehörde. Durch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wäre die Verwaltungsbehörde jedoch verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
19
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, war ein Spruch des im Säumnisweg angerufenen Verwaltungsgerichtes zu beurteilen, mit dem festgestellt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, und zugleich „bestimmt“ wurde, dass sie u.a. umfassende Akteneinsicht zu gewähren und insbesondere zu (mehreren hundert) Fragen Originalseiten zur Akteneinsicht „vorzulegen“ habe. Der Verwaltungsgerichtshof berief sich auf sein Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, und erkannte die Entscheidung als rechtswidrig, weil die Verpflichtung zur Sachentscheidung „nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung“ rechtfertigt.
20
Aus der soeben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen wiederfindet, ergibt sich für den hier zu beurteilenden Fall:
21
In Verfahren über ein Auskunftsbegehren ist gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Rechtsfolge einer vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, die Verpflichtung der Behörde, die begehrte Auskunft zu erteilen (vgl. dazu wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Das Verwaltungsgericht muss daher auch feststellen, ob die begehrte Auskunft zur Gänze oder nur teilweise zu Unrecht verweigert wurde. Der Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, gegebenenfalls in Verbindung mit dem - in der Begründung darzulegenden - Inhalt des Auskunftsbegehrens, bildet die Grundlage für die Beurteilung, welche Auskünfte zu erteilen sind. Im Hinblick darauf, dass „Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen“ (vgl. wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), ist es auch zulässig, wenn das Verwaltungsgericht schon im Spruch festhält, in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht gegebenenfalls festzustellen hat, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 2.2.2013, Ro 2023/13/0001, mwN).In Verfahren über ein Auskunftsbegehren ist gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Rechtsfolge einer vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, die Verpflichtung der Behörde, die begehrte Auskunft zu erteilen vergleiche , dazu wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Das Verwaltungsgericht muss daher auch feststellen, ob die begehrte Auskunft zur Gänze oder nur teilweise zu Unrecht verweigert wurde. Der Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, gegebenenfalls in Verbindung mit dem - in der Begründung darzulegenden - Inhalt des Auskunftsbegehrens, bildet die Grundlage für die Beurteilung, welche Auskünfte zu erteilen sind. Im Hinblick darauf, dass „Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen“ vergleiche , wiederum VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), ist es auch zulässig, wenn das Verwaltungsgericht schon im Spruch festhält, in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht gegebenenfalls festzustellen hat, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat vergleiche , VwGH 2.2.2013, Ro 2023/13/0001, mwN).
22
Mit dem hier zu beurteilenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis, wonach die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen habe, wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde (und daher im begehrten Ausmaß zu erteilen ist). Mit einer derartigen Spruchfassung wird weder die Auskunft selbst erteilt (was nach VwGH 19.9.1989, 88/14/0198, und der darauf aufbauenden Rechtsprechung unzulässig wäre), noch werden damit Modalitäten der Auskunftserteilung festgelegt (was dem Fall VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, zu Grunde lag). Es handelt sich dabei um einen bindenden gerichtlichen Ausspruch und nicht um eine Weisung (s. zur Unterscheidung zwischen der zu treffenden Feststellung und einer nach früherer Rechtslage allenfalls zu erteilenden Weisung VwGH 19.9.1989, 88/14/0198, sowie, darauf Bezug nehmend, VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
23
Wenn nun der Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, der die Feststellung enthält, dass eine belangte Behörde eine Auskunft zu Unrecht verweigert hat, zwingend zur Folge hat, dass die belangte Behörde diese begehrte Auskunft zu erteilen hat, dann ist ein Spruch mit dem Inhalt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft zu erteilen hat, dem gleichbedeutend und damit zulässig.
24
Aus all dem folgt, dass die von der Revision geltend gemachte mangelnde gesetzliche Deckung des vorliegenden Spruchs des Verwaltungsgerichtes nicht vorliegt. Die gewählte Formulierung, es werde festgestellt, dass die belangte Behörde die Informationen im begehrten Ausmaß zu erteilen hat, ist nicht zu beanstanden.
25
Die Revision führt gegen den Spruch des Verwaltungsgerichtes darüber hinaus ins Treffen, dass einer neuerlichen Entscheidung zum hydrologischen Gutachten das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe und das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz nicht beachtet habe. Das hydrologische Gutachten war jedoch nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil das darauf gerichtete Auskunftsbegehren infolge des Vorerkenntnisses bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
26
Zu der von der Revision geltend gemachten mangelhaften Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen und den Rechten an geistigem Eigentum ist zunächst auf das Vorerkenntnis und die dort angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Bekanntgabe von Umweltinformationen die allgemeine Regel sein sollte und Ausnahmen restriktiv zu interpretieren sind. Inhaltliches Vorbringen zur Interessenabwägung erstattet die Revision nicht. Die konkrete Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum ist auch nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, dass das Verwaltungsgericht zu ermitteln gehabt hätte, ob die Zurverfügungstellung der Verkehrsuntersuchung durch den Urheber gestattet sei, übersieht sie, dass die Rechte des Urhebers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 4 Wr. UIG zu berücksichtigten sind und hier auch berücksichtigt wurden. Eine Ermittlung, ob der Urheber der Studie deren Bekanntgabe zugestimmt hatte, musste das Verwaltungsgericht daher nicht vornehmen.Zu der von der Revision geltend gemachten mangelhaften Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen und den Rechten an geistigem Eigentum ist zunächst auf das Vorerkenntnis und die dort angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Bekanntgabe von Umweltinformationen die allgemeine Regel sein sollte und Ausnahmen restriktiv zu interpretieren sind. Inhaltliches Vorbringen zur Interessenabwägung erstattet die Revision nicht. Die konkrete Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum ist auch nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, dass das Verwaltungsgericht zu ermitteln gehabt hätte, ob die Zurverfügungstellung der Verkehrsuntersuchung durch den Urheber gestattet sei, übersieht sie, dass die Rechte des Urhebers im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 4, Wr. UIG zu berücksichtigten sind und hier auch berücksichtigt wurden. Eine Ermittlung, ob der Urheber der Studie deren Bekanntgabe zugestimmt hatte, musste das Verwaltungsgericht daher nicht vornehmen.
27
Im Hinblick auf die Verkehrsuntersuchung macht die Revision ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz personenbezogener Daten geltend und bringt vor, das Gericht habe hinsichtlich personenbezogener Daten die nach § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG gebotene Interessenabwägung unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch mit diesen in der Studie enthaltenen Daten auseinandergesetzt und erkennbar einen relevanten Eingriff in das Recht auf Datenschutz verneint. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes mag zwar knapp und mit der Interessenabwägung zum Eingriff in die Rechte an geistigem Eigentum insgesamt erfolgt sein (zur Zulässigkeit einer solchen kumulierten Betrachtung von Interessen, die für die Bekanntgabe sprechen, s. EuGH 28.7.2011, Office of Communications, C-71/10, Rn. 25; dennoch vermag die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Abwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.Im Hinblick auf die Verkehrsuntersuchung macht die Revision ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz personenbezogener Daten geltend und bringt vor, das Gericht habe hinsichtlich personenbezogener Daten die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Wr. UIG gebotene Interessenabwägung unterlassen. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch mit diesen in der Studie enthaltenen Daten auseinandergesetzt und erkennbar einen relevanten Eingriff in das Recht auf Datenschutz verneint. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes mag zwar knapp und mit der Interessenabwägung zum Eingriff in die Rechte an geistigem Eigentum insgesamt erfolgt sein (zur Zulässigkeit einer solchen kumulierten Betrachtung von Interessen, die für die Bekanntgabe sprechen, s. EuGH 28.7.2011, Office of Communications, C-71/10, Rn. 25; dennoch vermag die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Abwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
28
Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage der kumulierten Betrachtung von Mitteilungsschranken ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass Art. 4 Abs. 2 Umweltinformations-RL gemäß der Entscheidung des EuGH 28.7.2011, Office of Communications, C-71/10, Rn. 32, dahin auszulegen ist, dass eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Informationsbegehrens, mehrere der in dieser Bestimmung genannten Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe kumuliert berücksichtigen kann. Das Verwaltungsgericht hat aber ohnehin selbst eine kumulierte Betrachtungsweise vorgenommen, die eben zu Gunsten der Bekanntgabe ausgeschlagen hat (s. oben).Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage der kumulierten Betrachtung von Mitteilungsschranken ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass Artikel 4, Absatz 2, Umweltinformations-RL gemäß der Entscheidung des EuGH 28.7.2011, Office of Communications, C-71/10, Rn. 32, dahin auszulegen ist, dass eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Informationsbegehrens, mehrere der in dieser Bestimmung genannten Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe kumuliert berücksichtigen kann. Das Verwaltungsgericht hat aber ohnehin selbst eine kumulierte Betrachtungsweise vorgenommen, die eben zu Gunsten der Bekanntgabe ausgeschlagen hat (s. oben).

Den folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ist voranzustellen, dass die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei eine Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Studien im Rahmen des Auskunftsbegehrens bereits vor Bescheiderlassung übermittelt hat.

29
Zur möglichen Einordnung von Studien als „Umweltinformationen“ hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass das Informationsrecht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, besteht (s. das Vorerkenntnis mit Verweis auf VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformations-RL) ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Unter den Begriff der Umweltinformation fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (s. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2 und 4.3. u.a. zu dem dem § 2 Wr. UIG entsprechenden § 2 UIG, mwN). In seinem Erkenntnis vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0123, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass dieser weite Umweltinformationsbegriff dafür spricht, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern - sogar - auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen (mit Verweis auf VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146). Im Übrigen ist bereits der Regierungsvorlage zum - hinsichtlich des Begriffs der „Umweltinformationen“ gleichlautenden § 2 - UIG zu entnehmen, dass darunter insbesondere auch Gutachten fallen und Werturteile Informationen darstellen können („zB: vorhandene schriftliche Gutachten“, ErläutRV 645 BlgNR 18. GP 13).Zur möglichen Einordnung von Studien als „Umweltinformationen“ hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass das Informationsrecht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, besteht (s. das Vorerkenntnis mit Verweis auf VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformations-RL) ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Unter den Begriff der Umweltinformation fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (s. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2 und 4.3. u.a. zu dem dem Paragraph 2, Wr. UIG entsprechenden Paragraph 2, UIG, mwN). In seinem Erkenntnis vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0123, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass dieser weite Umweltinformationsbegriff dafür spricht, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern - sogar - auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen (mit Verweis auf VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146). Im Übrigen ist bereits der Regierungsvorlage zum - hinsichtlich des Begriffs der „Umweltinformationen“ gleichlautenden Paragraph 2, - UIG zu entnehmen, dass darunter insbesondere auch Gutachten fallen und Werturteile Informationen darstellen können („zB: vorhandene schriftliche Gutachten“, ErläutRV 645 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 13, ).

Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich mit dem Inhalt der einzelnen Studien auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass drei der Studien Umweltinformationen enthalten, die unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG fallen (konkret Z 1 und 5 leg. cit.) und somit dem freien Zugang unterliegen. Im Sinne der soeben dargestellten Judikatur ist die Einordnung dieser Studien als Umweltinformation demnach nicht zu beanstanden. Zur näher bezeichneten „Verkehrsuntersuchung“ hat das Verwaltungsgericht die Subsumtion unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG verneint und daher eine Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG durchgeführt. Das - erstmals in der Revision erstattete - Vorbringen, die Studien würden auch Empfehlungen enthalten, bei denen es sich nicht um Umweltinformationen handeln würde, ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht zielführend.Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich mit dem Inhalt der einzelnen Studien auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass drei der Studien Umweltinformationen enthalten, die unter Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG fallen (konkret Ziffer eins, und 5 leg. cit.) und somit dem freien Zugang unterliegen. Im Sinne der soeben dargestellten Judikatur ist die Einordnung dieser Studien als Umweltinformation demnach nicht zu beanstanden. Zur näher bezeichneten „Verkehrsuntersuchung“ hat das Verwaltungsgericht die Subsumtion unter Paragraph 4, Absatz 2, Wr. UIG verneint und daher eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Wr. UIG durchgeführt. Das - erstmals in der Revision erstattete - Vorbringen, die Studien würden auch Empfehlungen enthalten, bei denen es sich nicht um Umweltinformationen handeln würde, ist schon wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) nicht zielführend.

30
Soweit sich die Revision erkennbar gegen die Bekanntgabe der vollständigen Studien wendet, spricht das von ihr angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2016, Ra 2015/10/0104, nicht für ihren Standpunkt: Darin wurde zum insoweit vergleichbaren Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 unter Berücksichtigung der Umweltinformations-RL und der Aarhus-Konvention festgehalten, dass zu den zur Verfügung zu stellenden Umweltinformationen, wenn dies beantragt wird, „auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen“ gehören (Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention). Eine andere Vorgehensweise wäre nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die offen zu legen wären, zulässig. Dies gilt auch für das hier anzuwendende Wr. UIG: Werden begehrte Informationen nicht in der beantragten Form mitgeteilt, ist dies gemäß § 5 Abs. 4 Wr. UIG nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit zulässig. Solche Zweckmäßigkeitsgründe wurden vom Revisionswerber jedoch nicht vorgebracht. Das von der Revision ebenfalls ins Treffen geführte Urteil des EuGH 23.11.2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, betrifft die Auslegung des Begriffes „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Umweltinformations-RL. Der freie Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt (§ 4 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG) wurde vom Verwaltungsgericht aber gar nicht begründend herangezogen.Soweit sich die Revision erkennbar gegen die Bekanntgabe der vollständigen Studien wendet, spricht das von ihr angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2016, Ra 2015/10/0104, nicht für ihren Standpunkt: Darin wurde zum insoweit vergleichbaren Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 unter Berücksichtigung der Umweltinformations-RL und der Aarhus-Konvention festgehalten, dass zu den zur Verfügung zu stellenden Umweltinformationen, wenn dies beantragt wird, „auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen“ gehören (Verweis auf Artikel 4, Absatz eins, Aarhus-Konvention). Eine andere Vorgehensweise wäre nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die offen zu legen wären, zulässig. Dies gilt auch für das hier anzuwendende Wr. UIG: Werden begehrte Informationen nicht in der beantragten Form mitgeteilt, ist dies gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Wr. UIG nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit zulässig. Solche Zweckmäßigkeitsgründe wurden vom Revisionswerber jedoch nicht vorgebracht. Das von der Revision ebenfalls ins Treffen geführte Urteil des EuGH 23.11.2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, betrifft die Auslegung des Begriffes „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ gemäß Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 2 der Umweltinformations-RL. Der freie Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Wr. UIG) wurde vom Verwaltungsgericht aber gar nicht begründend herangezogen.
31
Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „ob“ die Verkehrsuntersuchung „Informationen“ enthält, die „im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen“ der Geheimhaltung unterliegen würden, bringt sie nicht einmal vor, dass die Verkehrsuntersuchung solche Informationen beinhaltet. Schon deshalb ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus diesem Grund nicht ersichtlich.
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Dem als Verfahrensmangel geltend gemachten Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht mangelt es im konkreten Fall an Relevanz (vgl. zu Amtsrevisionen VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059, mwN); der Revisionswerber zeigt nämlich nicht auf, aufgrund welcher Ausführungen die Interessenabwägung zur Verkehrsuntersuchung anders hätte ausfallen können. Wenn der Revisionswerber ganz allgemein vorbringt, er hätte in einer mündlichen Verhandlung auf die Untrennbarkeit von geheimen und nicht geheimen Informationen verweisen können, ist auch damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ersichtlich gemacht.Dem als Verfahrensmangel geltend gemachten Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht mangelt es im konkreten Fall an Relevanz vergleiche , zu Amtsrevisionen VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059, mwN); der Revisionswerber zeigt nämlich nicht auf, aufgrund welcher Ausführungen die Interessenabwägung zur Verkehrsuntersuchung anders hätte ausfallen können. Wenn der Revisionswerber ganz allgemein vorbringt, er hätte in einer mündlichen Verhandlung auf die Untrennbarkeit von geheimen und nicht geheimen Informationen verweisen können, ist auch damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ersichtlich gemacht.
33
Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0071 Office of Communications VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050036.L00

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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