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Mit Bescheid vom 19. Jänner 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer 1975 geborenen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, vom 21. Jänner 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (gestützt auf mehrere Gründe) ab.Mit Bescheid vom 19. Jänner 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Erstantrag der Revisionswerberin, einer 1975 geborenen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, vom 21. Jänner 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (gestützt auf mehrere Gründe) ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. November 2021 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin sei 2004 mit einem Studentenvisum in das Bundesgebiet eingereist und lebe seitdem - abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten in Aserbaidschan - in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2008 sei sie „wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall, § 231 Abs. 1 StGB u.a.“ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt worden. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21. Mai 2008 sei gegen die Revisionswerberin deshalb ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. November 2009 sei sie danach noch „wegen §§ 127, 130 (1. Fall) § 15 StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Am 7. Juli 2008 habe sie Asyl beantragt, das Verfahren sei in zweiter Instanz am 28. Dezember 2010 negativ entschieden worden.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin sei 2004 mit einem Studentenvisum in das Bundesgebiet eingereist und lebe seitdem - abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten in Aserbaidschan - in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2008 sei sie „wegen Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall, Paragraph 231, Absatz eins, StGB u.a.“ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt worden. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21. Mai 2008 sei gegen die Revisionswerberin deshalb ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. November 2009 sei sie danach noch „wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall) Paragraph 15, StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Am 7. Juli 2008 habe sie Asyl beantragt, das Verfahren sei in zweiter Instanz am 28. Dezember 2010 negativ entschieden worden.
Die am 21. Mai 2010 geschlossene Ehe der Revisionswerberin mit ihrem ersten Ehemann, einem österreichischen Staatsbürger, sei mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 11. Mai 2018 aus ihrem alleinigen Verschulden rechtskräftig geschieden worden. Am 3. Jänner 2019 habe die Revisionswerberin ihren nunmehrigen Ehemann G.D. (der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfüge) geheiratet. In Aserbaidschan lebten noch die Mutter der Revisionswerberin sowie eine Halbschwester väterlicherseits.
Die Revisionswerberin sei aufrecht krankenversichert, es bestehe ein Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von € 12.523,87, der in 27 monatlichen Raten in Höhe von € 470,- zu begleichen sei. Die Revisionswerberin habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachgewiesen. Sie betreibe eine im Mai 2015 gegründete und als Verein organisierte Sprachschule in Wien, wobei sie seit 2020 auch Obfrau des Vereins sei. Nach ihren Angaben lege sie Honorarnoten an den Verein in der Höhe von monatlich zwischen € 1.500,- und € 1.900,-, welche sie sich auf das Konto des Ehemanns überweise oder bar auszahle. Die tatsächliche Effektuierung der Honorarnoten in einer bestimmten Höhe sei jedoch nicht erwiesen; Kontoauszüge seien nicht vorgelegt worden. Der Verein sei jedenfalls am 8. August 2017, als ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde, zahlungsunfähig gewesen. G.D. habe für den Kauf der in seinem Eigentum stehenden Wohnung, in der er und die Revisionswerberin gemeldet seien, einen Kredit aufgenommen; die monatliche Rückzahlungsrate betrage ca. € 520,-. Die Revisionswerberin habe keinen Nachweis dafür erbracht, ihren „Finanzamtsverpflichtungen“ nachzukommen.
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Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf den unstrittigen Akteninhalt und sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, in der die Revisionswerberin und ihr Ehemann einvernommen wurden. Dass sich die Revisionswerberin ihre Honorarnoten selbst überweise bzw. auszahle, bestärke ebenso wie der Umstand, dass bei den Gehaltsnachweisen des dort auch angestellten G.D. kein 13./14. Bezug aufscheine, den Eindruck einer „undurchsichtigen“ Finanzgebarung des Vereins.
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In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, es handle sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag, der entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Bundesgebiet gestellt worden sei, obwohl die Revisionswerberin zur Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt gewesen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, es handle sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag, der entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Bundesgebiet gestellt worden sei, obwohl die Revisionswerberin zur Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt gewesen sei.
Zudem liege das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG vor, weil der weitere Aufenthalt der Revisionswerberin im Bundesgebiet öffentlichen Interessen widerstreite. Die Revisionswerberin halte sich seit 2004 überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei zweimal wegen Vermögens- und Urkundendelikten zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden und trotz eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots in Österreich verblieben. Nach den getroffenen Feststellungen wolle die Revisionswerberin dadurch Tatsachen schaffen, ohne sich dabei an die geltenden Gesetze zu halten. Dies zeige sich auch in ihrem Verhalten, einen Verein zu gründen, dessen Gebarung „undurchsichtig“ sei und dessen Gehaltsabrechnungen nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen. Die Revisionswerberin sei nicht gewillt, sich in die österreichische Rechtsordnung einzufügen, weshalb zu befürchten sei, dass sie weiterhin unrechtmäßige Handlungen setzen werde, die andere am Vermögen schädigen könnten.Zudem liege das Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vor, weil der weitere Aufenthalt der Revisionswerberin im Bundesgebiet öffentlichen Interessen widerstreite. Die Revisionswerberin halte sich seit 2004 überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei zweimal wegen Vermögens- und Urkundendelikten zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt worden und trotz eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots in Österreich verblieben. Nach den getroffenen Feststellungen wolle die Revisionswerberin dadurch Tatsachen schaffen, ohne sich dabei an die geltenden Gesetze zu halten. Dies zeige sich auch in ihrem Verhalten, einen Verein zu gründen, dessen Gebarung „undurchsichtig“ sei und dessen Gehaltsabrechnungen nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen. Die Revisionswerberin sei nicht gewillt, sich in die österreichische Rechtsordnung einzufügen, weshalb zu befürchten sei, dass sie weiterhin unrechtmäßige Handlungen setzen werde, die andere am Vermögen schädigen könnten.
Darüber hinaus könne der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, weshalb auch das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vorliege. Zwar sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin und ihr Ehemann aus den Vereinseinnahmen ein Einkommen lukrieren würden (zumal sie Ausgaben zu bedienen hätten), dieses sei jedoch mit den vorgelegten Urkunden in einer bestimmten Höhe nicht nachgewiesen worden. Das Erwerbseinkommen der Revisionswerberin könne nicht nachvollzogen werden und die Gebarung des Vereins erscheine auch hinsichtlich des Gehalts des G.D. „undurchsichtig“. Das Haushaltseinkommen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes lasse sich daher anhand der vorgelegten Urkunden weder nachvollziehen noch in einer bestimmten Höhe feststellen; aus diesem Grund sei auch nicht überprüfbar, ob es den in § 11 Abs. 5 NAG genannten Richtsatz erreiche. Die Revisionswerberin sei diesbezüglich trotz etlicher Eingaben samt Fristerstreckungen zur Urkundenvorlage ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.Darüber hinaus könne der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, weshalb auch das Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG vorliege. Zwar sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin und ihr Ehemann aus den Vereinseinnahmen ein Einkommen lukrieren würden (zumal sie Ausgaben zu bedienen hätten), dieses sei jedoch mit den vorgelegten Urkunden in einer bestimmten Höhe nicht nachgewiesen worden. Das Erwerbseinkommen der Revisionswerberin könne nicht nachvollzogen werden und die Gebarung des Vereins erscheine auch hinsichtlich des Gehalts des G.D. „undurchsichtig“. Das Haushaltseinkommen der Revisionswerberin und ihres Ehemannes lasse sich daher anhand der vorgelegten Urkunden weder nachvollziehen noch in einer bestimmten Höhe feststellen; aus diesem Grund sei auch nicht überprüfbar, ob es den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG genannten Richtsatz erreiche. Die Revisionswerberin sei diesbezüglich trotz etlicher Eingaben samt Fristerstreckungen zur Urkundenvorlage ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Die von der belangten Behörde noch als gegeben angenommenen Erteilungshindernisse des fehlenden Krankenversicherungsschutzes (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG) und des fehlenden Nachweises von Deutschkenntnissen (§ 21a Abs. 1 NAG) lägen hingegen nicht (mehr) vor.Die von der belangten Behörde noch als gegeben angenommenen Erteilungshindernisse des fehlenden Krankenversicherungsschutzes (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) und des fehlenden Nachweises von Deutschkenntnissen (Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG) lägen hingegen nicht (mehr) vor.
In seiner Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der bisherige Aufenthalt der Revisionswerberin, die das Bundesgebiet trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht verlassen habe, rechtswidrig gewesen und die Ehe mit G.D. zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, zu dem sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Der Grad der Integration sei in einem gewissen Umfang aufgrund der Sprachkenntnisse gegeben, jedoch bestünden auch Bindungen zum Herkunftsstaat. Dass die Revisionswerberin ein Sprachinstitut betreibe, könne ihr nicht zu Gute gehalten werden, weil die Gebarung des Vereins „undurchsichtig“ und nicht nachvollziehbar sei. Im Ergebnis führe daher auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht zu einem für die Revisionswerberin günstigen Ergebnis, weil ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet nicht die öffentlichen Interessen an einem geordneten Einwanderungswesen und einem Hintanhalten von Straftaten überwiegen könne. Auch sei - wie bereits erwähnt - von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Revisionswerberin auszugehen.In seiner Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der bisherige Aufenthalt der Revisionswerberin, die das Bundesgebiet trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht verlassen habe, rechtswidrig gewesen und die Ehe mit G.D. zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, zu dem sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Der Grad der Integration sei in einem gewissen Umfang aufgrund der Sprachkenntnisse gegeben, jedoch bestünden auch Bindungen zum Herkunftsstaat. Dass die Revisionswerberin ein Sprachinstitut betreibe, könne ihr nicht zu Gute gehalten werden, weil die Gebarung des Vereins „undurchsichtig“ und nicht nachvollziehbar sei. Im Ergebnis führe daher auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu einem für die Revisionswerberin günstigen Ergebnis, weil ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet nicht die öffentlichen Interessen an einem geordneten Einwanderungswesen und einem Hintanhalten von Straftaten überwiegen könne. Auch sei - wie bereits erwähnt - von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Revisionswerberin auszugehen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Zum Vorbringen der Revisionswerberin, es habe sich in der Verhandlung bestätigt, dass sie aufrecht krankenversichert sei und eine Bestätigung über Deutschkenntnisse vorliege, genügt der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht (anders als noch die belangte Behörde) dies seinen Feststellungen ohnehin zugrunde gelegt und seine Entscheidung nicht auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG) bzw. fehlende Deutschkenntnisse (§ 21a NAG) gestützt hat.Zum Vorbringen der Revisionswerberin, es habe sich in der Verhandlung bestätigt, dass sie aufrecht krankenversichert sei und eine Bestätigung über Deutschkenntnisse vorliege, genügt der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht (anders als noch die belangte Behörde) dies seinen Feststellungen ohnehin zugrunde gelegt und seine Entscheidung nicht auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) bzw. fehlende Deutschkenntnisse (Paragraph 21 a, NAG) gestützt hat.
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Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass sich eine Revision als unzulässig erweist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN).Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass sich eine Revision als unzulässig erweist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird vergleiche , etwa VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN). 9
Das Verwaltungsgericht hat die den Antrag der Revisionswerberin abweisende Entscheidung nicht nur auf die Erteilungshindernisse des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG (Aufenthalt widerstreitet öffentlichen Interessen) und des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (fehlende Unterhaltsmittel), sondern auch auf die gemäß § 21 NAG unzulässige Inlandsantragstellung gestützt. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin sei zur ausnahmsweisen Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt gewesen, wendet sich diese nicht.Das Verwaltungsgericht hat die den Antrag der Revisionswerberin abweisende Entscheidung nicht nur auf die Erteilungshindernisse des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG (Aufenthalt widerstreitet öffentlichen Interessen) und des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG (fehlende Unterhaltsmittel), sondern auch auf die gemäß Paragraph 21, NAG unzulässige Inlandsantragstellung gestützt. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin sei zur ausnahmsweisen Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt gewesen, wendet sich diese nicht.
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Die Revisionswerberin bringt diesbezüglich lediglich vor, sie sei nicht über die Möglichkeit zur Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG (nach dessen Z 2 eine Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zugelassen werden kann) belehrt worden. Dieses Vorbringen findet in den vorgelegten Verwaltungsakten allerdings keine Deckung, weil sowohl in der Einreichbestätigung vom 21. Jänner 2020 als auch in der Verständigung vom 24. Februar 2020 (jeweils von der belangten Behörde ausgestellt) eine vollständige Wiedergabe des § 21 Abs. 3 NAG erfolgte (vgl. dazu, dass dies als ausreichende Belehrung anzusehen ist, VwGH 3.5.2022, Ra 2021/22/0212, Rn. 10, mwN).Die Revisionswerberin bringt diesbezüglich lediglich vor, sie sei nicht über die Möglichkeit zur Stellung eines Zusatzantrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG (nach dessen Ziffer 2, eine Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zugelassen werden kann) belehrt worden. Dieses Vorbringen findet in den vorgelegten Verwaltungsakten allerdings keine Deckung, weil sowohl in der Einreichbestätigung vom 21. Jänner 2020 als auch in der Verständigung vom 24. Februar 2020 (jeweils von der belangten Behörde ausgestellt) eine vollständige Wiedergabe des Paragraph 21, Absatz 3, NAG erfolgte vergleiche , dazu, dass dies als ausreichende Belehrung anzusehen ist, VwGH 3.5.2022, Ra 2021/22/0212, Rn. 10, mwN). 11
Darüber hinaus käme diesem Vorbringen vorliegend auch deshalb keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die weiteren Erteilungshindernisse ohnehin eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat (und diese Abwägung einer solchen nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG im Wesentlichen entspricht; vgl. dazu VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0128, Rn. 18, mwN). Gegen diese Interessenabwägung bringt die Revision nichts vor und zeigt diesbezüglich somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. dazu, dass die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie (wie hier) auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist, erneut VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0128, Rn. 16, mwN).Darüber hinaus käme diesem Vorbringen vorliegend auch deshalb keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die weiteren Erteilungshindernisse ohnehin eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen hat (und diese Abwägung einer solchen nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG im Wesentlichen entspricht; vergleiche , dazu VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0128, Rn. 18, mwN). Gegen diese Interessenabwägung bringt die Revision nichts vor und zeigt diesbezüglich somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , dazu, dass die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie (wie hier) auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist, erneut VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0128, Rn. 16, mwN).
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Ausgehend davon kommt es auf das weitere Zulässigkeitsvorbringen betreffend behauptete Ermittlungs- und Begründungsmängel im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen (und damit dem Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG) fallbezogen nicht mehr an.Ausgehend davon kommt es auf das weitere Zulässigkeitsvorbringen betreffend behauptete Ermittlungs- und Begründungsmängel im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen (und damit dem Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 4, Ziffer eins, NAG) fallbezogen nicht mehr an.
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Soweit die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich vorbringt, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig sei, nicht im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG inhaltlich begründet, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach selbst eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. ua. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222, Rn. 14, mwN).Soweit die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich vorbringt, das Verwaltungsgericht habe den Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig sei, nicht im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG inhaltlich begründet, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach selbst eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb zulässig wäre vergleiche , ua. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222, Rn. 14, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2023