TE Vwgh Beschluss 2023/5/25 Ra 2021/21/0167

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Z E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen 1.) das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, G306 2235476-2/3E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, und 2.) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, G306 2235476-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2019 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2019 gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
2
Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber mit Rückscheinbrief (RSa) zugestellt. Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Original des Rückscheins und einer Kopie des Zustellstücks kam diese Sendung - mit den durch die Unterschrift des Zustellers beurkundeten Vermerken „Zustellversuch am 20. Nov. 2019“, „Verständigung über die Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“, „Beginn der Abholfrist 20. Nov. 2019“ - als „nicht behoben“ am 11. Dezember 2019 ungeöffnet an das BFA zurück.
3
Mit dem am 8. September 2020 durch den Revisionswerbervertreter beim BFA eingebrachten Schriftsatz wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 7. November 2019 erhoben.
4
Mit Bescheid vom 23. September 2020 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 23. September 2020 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 als unbegründet ab.
5
Mit dem zweitangefochtenen Beschluss des BVwG vom 9. Dezember 2020 wies es die gegen den Bescheid des BFA vom 7. November 2019 (erst) am 8. September 2020 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf die - auf Basis des unwiderlegten Inhalts des Rückscheins - als rechtswirksam erachtete Zustellung des BFA-Bescheids durch Hinterlegung am 20. November 2019 als verspätet zurück.
6
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Gegen diese Entscheidungen des BVwG richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 24.2.2021, E 263/2021-7, E 270/2021-7) und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht ausgeführte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen diese Entscheidungen des BVwG richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 24.2.2021, E 263/2021-7, E 270/2021-7) und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht ausgeführte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
8
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber - ohne hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen zu unterscheiden - nur vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob „das Fehlen bzw. das Nichthinterlegen einer Hinterlegungsanzeige“ zu einer Wiedereinsetzung führen könne. Er habe - so führte er in der weiteren Begründung der Revision zusammengefasst aus - schon im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben; eine solche sei zu keinem Zeitpunkt in seinem Postkasten hinterlassen worden. „Das Nichthinterlegen“ dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Dieser Umstand begründe jedenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund. Erst im August 2020 habe der Revisionswerber durch die ihm vom BFA erteilte Information über die Verpflichtung zur Ausreise von dem gegen ihn erlassenen Einreiseverbot erfahren, woran ihn kein Verschulden treffe. Bei „richtiger rechtlicher Beurteilung“ hätte ihm daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müssen.

Zum erstangefochtenen Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334, Rn. 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche , etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334, Rn. 15, mwN).
12
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. etwa VwGH 2.11.2022, Ra 2021/11/0188, Rn. 13, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche , etwa VwGH 2.11.2022, Ra 2021/11/0188, Rn. 13, mwN).
13
Der Revisionswerber stützte sein Wiedereinsetzungsbegehren auf die Behauptung, es sei - so wurde im Wiedereinsetzungsantrag und auch in der Revision wörtlich vorgebracht - „zu keinem Zeitpunkt an meiner Adresse in der D-Straße eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks hinterlassen“ worden, und machte damit einen Zustellmangel (nämlich die Nichteinhaltung der nach § 17 Abs. 2 ZustG angeordneten Vorgangsweise) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (von vornherein) keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 10.9.2020, Ra 2020/14/0230 bis 0234, Rn. 20, mwN, und auf VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Das in der Revision zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG behauptete Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt daher nicht vor.Der Revisionswerber stützte sein Wiedereinsetzungsbegehren auf die Behauptung, es sei - so wurde im Wiedereinsetzungsantrag und auch in der Revision wörtlich vorgebracht - „zu keinem Zeitpunkt an meiner Adresse in der D-Straße eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks hinterlassen“ worden, und machte damit einen Zustellmangel (nämlich die Nichteinhaltung der nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG angeordneten Vorgangsweise) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (von vornherein) keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche , etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 10.9.2020, Ra 2020/14/0230 bis 0234, Rn. 20, mwN, und auf VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Das in der Revision zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG behauptete Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt daher nicht vor.

Zum zweitangefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde

14
Soweit mit der Revision auch dieser Beschluss bekämpft werden soll, enthält sie überhaupt kein Vorbringen, mit dem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Soweit mit der Revision auch dieser Beschluss bekämpft werden soll, enthält sie überhaupt kein Vorbringen, mit dem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
15
Die Revision war daher zur Gänze gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher zur Gänze gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210167.L00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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