1
Gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2019 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2019 gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
2
Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber mit Rückscheinbrief (RSa) zugestellt. Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Original des Rückscheins und einer Kopie des Zustellstücks kam diese Sendung - mit den durch die Unterschrift des Zustellers beurkundeten Vermerken „Zustellversuch am 20. Nov. 2019“, „Verständigung über die Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“, „Beginn der Abholfrist 20. Nov. 2019“ - als „nicht behoben“ am 11. Dezember 2019 ungeöffnet an das BFA zurück.
3
Mit dem am 8. September 2020 durch den Revisionswerbervertreter beim BFA eingebrachten Schriftsatz wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 7. November 2019 erhoben.
4
Mit Bescheid vom 23. September 2020 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 23. September 2020 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 9. Dezember 2020 als unbegründet ab.
5
Mit dem zweitangefochtenen Beschluss des BVwG vom 9. Dezember 2020 wies es die gegen den Bescheid des BFA vom 7. November 2019 (erst) am 8. September 2020 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf die - auf Basis des unwiderlegten Inhalts des Rückscheins - als rechtswirksam erachtete Zustellung des BFA-Bescheids durch Hinterlegung am 20. November 2019 als verspätet zurück.
6
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Gegen diese Entscheidungen des BVwG richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 24.2.2021, E 263/2021-7, E 270/2021-7) und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht ausgeführte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen diese Entscheidungen des BVwG richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 24.2.2021, E 263/2021-7, E 270/2021-7) und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht ausgeführte - außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
8
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber - ohne hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen zu unterscheiden - nur vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob „das Fehlen bzw. das Nichthinterlegen einer Hinterlegungsanzeige“ zu einer Wiedereinsetzung führen könne. Er habe - so führte er in der weiteren Begründung der Revision zusammengefasst aus - schon im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben; eine solche sei zu keinem Zeitpunkt in seinem Postkasten hinterlassen worden. „Das Nichthinterlegen“ dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Dieser Umstand begründe jedenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund. Erst im August 2020 habe der Revisionswerber durch die ihm vom BFA erteilte Information über die Verpflichtung zur Ausreise von dem gegen ihn erlassenen Einreiseverbot erfahren, woran ihn kein Verschulden treffe. Bei „richtiger rechtlicher Beurteilung“ hätte ihm daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müssen.
Zum erstangefochtenen Erkenntnis betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334, Rn. 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche , etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334, Rn. 15, mwN).
12
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. etwa VwGH 2.11.2022, Ra 2021/11/0188, Rn. 13, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche , etwa VwGH 2.11.2022, Ra 2021/11/0188, Rn. 13, mwN). 13
Der Revisionswerber stützte sein Wiedereinsetzungsbegehren auf die Behauptung, es sei - so wurde im Wiedereinsetzungsantrag und auch in der Revision wörtlich vorgebracht - „zu keinem Zeitpunkt an meiner Adresse in der D-Straße eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks hinterlassen“ worden, und machte damit einen Zustellmangel (nämlich die Nichteinhaltung der nach § 17 Abs. 2 ZustG angeordneten Vorgangsweise) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (von vornherein) keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 10.9.2020, Ra 2020/14/0230 bis 0234, Rn. 20, mwN, und auf VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Das in der Revision zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG behauptete Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt daher nicht vor.Der Revisionswerber stützte sein Wiedereinsetzungsbegehren auf die Behauptung, es sei - so wurde im Wiedereinsetzungsantrag und auch in der Revision wörtlich vorgebracht - „zu keinem Zeitpunkt an meiner Adresse in der D-Straße eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks hinterlassen“ worden, und machte damit einen Zustellmangel (nämlich die Nichteinhaltung der nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG angeordneten Vorgangsweise) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (von vornherein) keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche , etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 10.9.2020, Ra 2020/14/0230 bis 0234, Rn. 20, mwN, und auf VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Das in der Revision zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG behauptete Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt daher nicht vor. Zum zweitangefochtenen Beschluss betreffend die Zurückweisung der Beschwerde
14
Soweit mit der Revision auch dieser Beschluss bekämpft werden soll, enthält sie überhaupt kein Vorbringen, mit dem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Soweit mit der Revision auch dieser Beschluss bekämpft werden soll, enthält sie überhaupt kein Vorbringen, mit dem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
15
Die Revision war daher zur Gänze gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher zur Gänze gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2023