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1. Mit Bescheid vom 14. November 2017 erteilte die belangte Behörde über Antrag der Frau A.E. dieser die Bewilligung zur Beisetzung unter der Erde an geeigneter Stelle der Aschenurnen dreier bestimmt genannter Personen auf einem näher bezeichneten Grundstück in S. Unter einem wurde Frau A.E. verpflichtet, die Beisetzungsstätte so zu gestalten und zu erhalten, dass der Charakter einer angemessenen Gedenkstätte gewährleistet sei.
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2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 21. Jänner 2020 stellten die Revisionswerber den Antrag, den oben genannten Bescheid vom 14. November 2017 aufzuheben und die Beisetzung der Aschenurnen der drei betreffenden Personen auf einem öffentlichen Friedhof zu bewilligen. Bei den Revisionswerbern und Frau A.E. handelt es sich jeweils um die Kinder bzw. Geschwister der verstorbenen Personen.
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3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol, auf welches die Zuständigkeit für den oben genannten Antrag auf Grund einer von den Revisionswerbern erhobenen Säumnisbeschwerde übergegangen war, wies deren Antrag vom 21. Jänner 2020 als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Unter einem erklärte es die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
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In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragsteller seien die leiblichen Kinder bzw. Geschwister der verstorbenen Personen, um deren Aschenurnen es sich verfahrensgegenständlich handle. Die Revisionswerber hätten in ihrem Antrag betont, zu keinem Zeitpunkt ihre Einwilligung in die Verlegung der Grabstätten der Urnen erteilt zu haben, weshalb dem Antrag der Frau A.E. nicht Folge zu geben gewesen wäre, und ferner darauf verwiesen, einen rechtlichen Anspruch darauf zu haben, dass die Aschenurnen auf einem öffentlichen Friedhof beigesetzt würden.
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In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf die Bestimmung des § 33 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2018, wonach die Beerdigung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes (private Begräbnisstätte) von der Bezirksverwaltungsbehörde unter den in § 33 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Voraussetzungen zu bewilligen sei. Gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. sei bei Verstößen gegen die Bestimmung des § 33 Abs. 2 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde den über das Grundstück Verfügungsberechtigten unter Wahrung der Grundsätze der Pietät und Sicherstellung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Auf Grund der mit Bescheid vom 14. November 2017 vorliegenden rechtskräftigen Bewilligung der Beisetzung der Aschenurnen auf dem Grundstück in Schwendberg stelle die dortige Beisetzung einen rechtmäßigen Zustand dar. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 33 Abs. 5 leg. cit. liege sohin nicht vor. § 68 AVG ermächtige unter den dort genannten Voraussetzungen zur Aufhebung, Abänderung und Nichtigerklärung von rechtskräftigen Bescheiden. Das Begehren auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. November 2017 sei an Hand dieser Tatbestände zu prüfen. Den Revisionswerbern stehe allerdings gemäß § 68 Abs. 7 AVG kein subjektives Recht auf die Ausübung der gemäß § 68 Abs. 2 des AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnisse und damit kein Rechtsanspruch zu, weshalb das Ansuchen der Antragsteller auf Aufhebung des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen sei. Ergänzend hielt das Verwaltungsgericht ferner mit näherer Begründung fest, dass die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG definierten Tatbestände im vorliegenden Fall auch nicht vorlägen.In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf die Bestimmung des Paragraph 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, wonach die Beerdigung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes (private Begräbnisstätte) von der Bezirksverwaltungsbehörde unter den in Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. aufgezählten Voraussetzungen zu bewilligen sei. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. sei bei Verstößen gegen die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde den über das Grundstück Verfügungsberechtigten unter Wahrung der Grundsätze der Pietät und Sicherstellung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Auf Grund der mit Bescheid vom 14. November 2017 vorliegenden rechtskräftigen Bewilligung der Beisetzung der Aschenurnen auf dem Grundstück in Schwendberg stelle die dortige Beisetzung einen rechtmäßigen Zustand dar. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. liege sohin nicht vor. Paragraph 68, AVG ermächtige unter den dort genannten Voraussetzungen zur Aufhebung, Abänderung und Nichtigerklärung von rechtskräftigen Bescheiden. Das Begehren auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. November 2017 sei an Hand dieser Tatbestände zu prüfen. Den Revisionswerbern stehe allerdings gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG kein subjektives Recht auf die Ausübung der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnisse und damit kein Rechtsanspruch zu, weshalb das Ansuchen der Antragsteller auf Aufhebung des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen sei. Ergänzend hielt das Verwaltungsgericht ferner mit näherer Begründung fest, dass die in Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG definierten Tatbestände im vorliegenden Fall auch nicht vorlägen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision, welche als Revisionspunkt ins Treffen führt, die Revisionswerber würden sich „durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Pietät und rechtmäßige Bestattung ihrer Angehörigen verletzt“ erachten.
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4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen VwGH 16.12.2016, Zl. Ra 2016/11/0171, und die dort zitierte Vorjudikatur).4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.12.2016, Zl. Ra 2016/11/0171, und die dort zitierte Vorjudikatur). 8
Da das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Durch den vorliegenden angefochtenen Beschluss, mit welchem der Antrag zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, 17.5.2019, Ra 2018/11/0234 bis 0235) verletzt werden, nicht aber in ihrem Recht „auf Pietät und rechtmäßige Bestattung ihrer Angehörigen“, in welchem sich die Revisionswerber ausdrücklich als verletzt erachten.Da das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Durch den vorliegenden angefochtenen Beschluss, mit welchem der Antrag zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung vergleiche , VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, 17.5.2019, Ra 2018/11/0234 bis 0235) verletzt werden, nicht aber in ihrem Recht „auf Pietät und rechtmäßige Bestattung ihrer Angehörigen“, in welchem sich die Revisionswerber ausdrücklich als verletzt erachten. 9
Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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4.2. Der Vollständigkeit halber sind die Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass sie die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vorgebrachte, ihres Erachtens vorliegende Rechtswidrigkeit wegen übergangener Parteistellung im Verfahren, das zu dem gegenüber Frau A.E. ergangenen Bescheid betreffend die Erlaubnis einer Privatbegräbnisstätte führte, in eben diesem Verfahren durch Antrag auf Zustellung des dort ergangenen Bescheids geltend machen könnten (vgl. zum Recht auf Zustellung eines Bescheides etwa VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005). Im Übrigen handelt sich bei dem Bescheid vom 14. November 2017 lediglich um die Bewilligung einer privaten Begräbnisstätte, die die Möglichkeit zur Urnenbeisetzung auf dem bezeichneten Grundstück eröffnet, woraus sich jedoch keine Verpflichtung ergibt, die Urnen tatsächlich dort zu bestatten.4.2. Der Vollständigkeit halber sind die Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass sie die zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vorgebrachte, ihres Erachtens vorliegende Rechtswidrigkeit wegen übergangener Parteistellung im Verfahren, das zu dem gegenüber Frau A.E. ergangenen Bescheid betreffend die Erlaubnis einer Privatbegräbnisstätte führte, in eben diesem Verfahren durch Antrag auf Zustellung des dort ergangenen Bescheids geltend machen könnten vergleiche , zum Recht auf Zustellung eines Bescheides etwa VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005). Im Übrigen handelt sich bei dem Bescheid vom 14. November 2017 lediglich um die Bewilligung einer privaten Begräbnisstätte, die die Möglichkeit zur Urnenbeisetzung auf dem bezeichneten Grundstück eröffnet, woraus sich jedoch keine Verpflichtung ergibt, die Urnen tatsächlich dort zu bestatten. Wien, am 25. Mai 2023