TE Vwgh Beschluss 2023/5/30 Ra 2023/10/0038

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Veröffentlicht am 30.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61 Abs1
ZPO §63 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die am 16. Mai 2023 eingebrachte Eingabe des C Z in S, gegen den hg. Beschluss vom 12. April 2023, Ra 2023/10/0038-6, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Sozialunterstützung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit hg. Beschluss vom 12. April 2023, Ra 2023/10/0038-6, wurde ein Antrag des Einschreiters, diesem zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein bestimmtes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg die Verfahrenshilfe zu bewilligen, gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO abgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 12. April 2023, Ra 2023/10/0038-6, wurde ein Antrag des Einschreiters, diesem zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein bestimmtes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg die Verfahrenshilfe zu bewilligen, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO abgewiesen.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, als „ausserordentliches Rechtsmittel“ bezeichnete Eingabe des Einschreiters vom 16. Mai 2023.
3
Die Eingabe stellt ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. April 2023 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 16.9.2022, Ra 2021/10/0164, mwN).Die Eingabe stellt ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. April 2023 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 16.9.2022, Ra 2021/10/0164, mwN).
4
Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
5
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2021/10/0164, mwN).Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2021/10/0164, mwN).

Wien, am 30. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100038.L00

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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