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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die am 16. Mai 2023 eingebrachte Eingabe des C Z in S, gegen den hg. Beschluss vom 12. April 2023, Ra 2023/10/0038-6, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Sozialunterstützung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 30. Mai 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100038.L00Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023