TE Vwgh Beschluss 2023/5/30 Ra 2023/03/0031

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Veröffentlicht am 30.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A. GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022, Zl. W179 2176930-1/7E, betreffend Verstoß gegen das AMD-G (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria, weitere Partei: Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 61 Abs. 1 Satz 1 1. Fall AMD-G festgestellt, dass die Revisionswerberin als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „oe24TV“ am 12. Juni 2017 im Rahmen der zwischen 14:00 und 15:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „OE2.TV zu Mittag - Mittag Show“ die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt habe, dass der von ca. 14:56:05 bis ca. 14:56:45 Uhr gesendete Werbespot weder an seinem Anfang noch an seinem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die Feststellung der in Spruchpunkt 1 genannten Rechtsverletzung gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen, mit Spruchpunkt 3 wurde die Revisionswerberin gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G zum (näher konkretisierten) Nachweis der Erfüllung des Auftrags laut Spruchpunkt 2 verpflichtet.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KOG in Verbindung mit , Paragraph 61, Absatz eins, Satz 1 1. Fall AMD-G festgestellt, dass die Revisionswerberin als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „oe24TV“ am 12. Juni 2017 im Rahmen der zwischen 14:00 und 15:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „OE2.TV zu Mittag - Mittag Show“ die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G jeweils dadurch verletzt habe, dass der von ca. 14:56:05 bis ca. 14:56:45 Uhr gesendete Werbespot weder an seinem Anfang noch an seinem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die Feststellung der in Spruchpunkt 1 genannten Rechtsverletzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen, mit Spruchpunkt 3 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G zum (näher konkretisierten) Nachweis der Erfüllung des Auftrags laut Spruchpunkt 2 verpflichtet.

Unter einem wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.

2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof die zunächst an ihn gerichtete Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG abgewiesen und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist - die vorliegende (außerordentliche) Revision.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof die zunächst an ihn gerichtete Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG abgewiesen und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist - die vorliegende (außerordentliche) Revision.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, mwN).
4
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkt“ Folgendes ausgeführt: „Wir erachten uns durch das angefochtene Erkenntnis insbesondere in unseren einfachgesetzlich gewährleisteten nach dem AMD-G bzw dem MedienG gewährleisteten Rechten verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit einem maßgeblichen Verfahrensfehler belastet.“
5
Mit diesem pauschalen Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, aus den genannten Gesetzen ableitbaren subjektiven Rechten die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045).Mit diesem pauschalen Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, aus den genannten Gesetzen ableitbaren subjektiven Rechten die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045).
6
Die Revision war daher schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030031.L01

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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