1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Revisionswerberin am 19. April 2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „oe24TV“ durch den von ca. 8:35:15 bis ca. 8:39:33 Uhr ausgestrahlten Beitrag über einen „Atemschutzmasken-Shop“ Schleichwerbung ausgestrahlt und dadurch § 31 Abs. 2 AMD-G verletzt habe (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die Feststellung der in Spruchpunkt 1 genannten Rechtsverletzung gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen, mit Spruchpunkt 3 wurde die Revisionswerberin gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G zum (näher konkretisierten) Nachweis der Erfüllung des Auftrags laut Spruchpunkt 2 verpflichtet.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KOG in Verbindung mit Paragraphen 60, 61, Absatz eins, und 62 Absatz eins, AMD-G festgestellt, dass die Revisionswerberin am 19. April 2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „oe24TV“ durch den von ca. 8:35:15 bis ca. 8:39:33 Uhr ausgestrahlten Beitrag über einen „Atemschutzmasken-Shop“ Schleichwerbung ausgestrahlt und dadurch Paragraph 31, Absatz 2, AMD-G verletzt habe (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die Feststellung der in Spruchpunkt 1 genannten Rechtsverletzung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G in näher beschriebener Weise zu veröffentlichen, mit Spruchpunkt 3 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G zum (näher konkretisierten) Nachweis der Erfüllung des Auftrags laut Spruchpunkt 2 verpflichtet.
2
Unter einem wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof die zunächst an ihn gerichtete Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG abgewiesen und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist - die vorliegende (außerordentliche) Revision.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof die zunächst an ihn gerichtete Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG abgewiesen und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten hat, ob die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist - die vorliegende (außerordentliche) Revision.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, mwN).
5
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Revisionspunkt“ Folgendes ausgeführt: „Wir erachten uns durch das angefochtene Erkenntnis insbesondere in unseren einfachgesetzlich gewährleisteten nach dem AMD-G bzw dem MedienG gewährleisteten Rechten verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit einem maßgeblichen Verfahrensfehler belastet.“
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Mit diesem pauschalen Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, aus den genannten Gesetzen ableitbaren subjektiven Rechten die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045).Mit diesem pauschalen Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, aus den genannten Gesetzen ableitbaren subjektiven Rechten die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045). 7
Die Revision war daher schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2023