TE Vwgh Beschluss 2023/5/30 Fr 2023/01/0013

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Veröffentlicht am 30.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §17 Abs2
BFA-VG 2014 §21 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 17 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 2 BFA-VG den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. August 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeführerin) auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass sich diese nach Italien zurückzubegeben habe, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. August 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeführerin) auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass sich diese nach Italien zurückzubegeben habe, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
2
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Am 13. April 2023 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG entgegen § 17 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 2 BFA-VG nicht binnen acht Wochen über die Beschwerde entschieden habe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Am 13. April 2023 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG entgegen Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG nicht binnen acht Wochen über die Beschwerde entschieden habe.
3
Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 9. Mai 2023, W185 2258538-1/6E, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde, samt Zustellnachweis vor.
4
Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 14.2.2023, Fr 2022/01/0049, mwN).Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu vergleiche , VwGH 14.2.2023, Fr 2022/01/0049, mwN).
5
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 30. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023010013.F00

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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