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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §17 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 17 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 2 BFA-VG den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, BFA-VG den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 30. Mai 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023010013.F00Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023