TE Vwgh Beschluss 2023/5/31 Ra 2023/02/0084

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des M W in W, vertreten durch die Felfernig Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. März 2023, LVwG-S-1847/001-2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. Mai 2022 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO durch Überschreiten der in einem Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, indem er mit 91 km/h gefahren sei (wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei), gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 52 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. Mai 2022 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO durch Überschreiten der in einem Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, indem er mit 91 km/h gefahren sei (wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei), gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 52 Stunden) verhängt.
2
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Der Revisionswerber erachtet seine Revision zusammengefasst deshalb als zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen mit einem Protokoll zu belegen sei (Hinweis auf VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233 und VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0037). Im vorliegenden Fall sei das Messprotokoll nicht unterfertigt und stelle einen bloßen Computerauszug dar. Die darin dokumentierten Messungen seien zudem nicht glaubwürdig, weil nach dem Messprotokoll die Messwiederholungen punktgenau um 10:00 Uhr und 10:30 Uhr durchgeführt worden seien. Weiters seien die nach den Verwendungsbestimmungen des verwendeten Messgeräts LTI 20/20 TruSpeed „vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort“ vorgeschriebenen Kontrollen nicht durchgeführt worden.
7
Gemäß der vom Revisionswerber zitierten Judikatur ist die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen dazutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233, mwN).Gemäß der vom Revisionswerber zitierten Judikatur ist die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen dazutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig vergleiche , VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233, mwN).
8
Wenn die Revision die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bestreitet, wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).Wenn die Revision die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bestreitet, wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 1.6.2022, Ra 2021/02/0058, mwN).
9
Das Verwaltungsgericht ging in seiner Beweiswürdigung auf die Frage der Richtigkeit des Messprotokolls ein und zog dazu auch die Aussagen der in der Verhandlung befragten Zeugen heran, insbesondere des Polizeibeamten, der das Messprotokoll erstellt hat. Die Revision vermag eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht aufzuzeigen.
10
Soweit die Revision vorbringt, dass das Ergebnis der Lasermessung nicht hätte verwendet werden dürfen, weil die vor den Messungen zwingend durchzuführenden Gerätetests, nämlich der Visiertest und die 0 km/h Messung, nicht vom selben Standort aus durchgeführt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der unterschiedlichen Messpositionen von zirka zehn Metern (die beiden genannten Testmessungen seien auf dasselbe Ziel erfolgt) auseinandergesetzt hat und insbesondere auf Basis der zu diesem Sachverhalt eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Beurteilung gekommen ist, dass die unterschiedlichen Messpositionen fallbezogen unerheblich seien. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision hält dem nichts Stichhältiges entgegen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2023

Schlagworte

Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020084.L00

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten