TE Vwgh Beschluss 2023/5/31 Ra 2023/02/0080

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Veröffentlicht am 31.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
AVG §34 Abs3
B-VG Art135 Abs4
VStG §24
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Dipl. Ing. S E in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. April 2023, VGW-031/072/3842/2023/R-4, betreffend Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW-031/072/12727/2022-8, wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW-031/072/12727/2022-8 über den Revisionswerber eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gemäß § 17 VwGVG iVm § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss vom Revisionswerber gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist sowie, dass für die belangte Behörde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW-031/072/12727/2022-8, wegen einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW-031/072/12727/2022-8 über den Revisionswerber eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss vom Revisionswerber gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist sowie, dass für die belangte Behörde gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
2
Im Hinblick auf die Bekämpfung dieses Erkenntnisses und dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien stellte der Revisionswerber mit Formblatt vom 13. Februar 2023 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 27. März 2023 ab.
3
Mit E-Mail vom 20. März 2023 übermittelte der Revisionswerber ein ausgefülltes Formular „Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis“ samt Beilagen an das Verwaltungsgericht Wien.Mit E-Mail vom 20. März 2023 übermittelte der Revisionswerber ein ausgefülltes Formular „Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG samt Vermögensverzeichnis“ samt Beilagen an das Verwaltungsgericht Wien.
4
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens kam das Verwaltungsgericht Wien nach näheren Ausführungen zu dem Schluss, dass der Revisionswerber mit diesem Antrag die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren VGW-031/072/12727/2022 bezweckte. Da das Verwaltungsgericht jedoch bereits mit Beschluss vom 10. November 2022, VGW-031/072/12727/2022-1, rechtskräftig über einen solchen Antrag entschieden habe, sei dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5
Gegen diesen Beschluss vom 4. April 2023 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
7
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Antragsteller wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW-031/072/12727/2022-8, wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 88,-- verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm € 726,-- beträgt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Antragsteller wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2023, VGW-031/072/12727/2022-8, wegen einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 88,-- verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm € 726,-- beträgt.
8
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
9
Auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN), sowie bei einem Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Verfahrenshilfe hinsichtlich eines solchen Verwaltungsstrafverfahrens handelt es sich ebenfalls jeweils um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/02/0177).Auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt (VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN), sowie bei einem Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Verfahrenshilfe hinsichtlich eines solchen Verwaltungsstrafverfahrens handelt es sich ebenfalls jeweils um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/02/0177).
10
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können vergleiche , VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).

Wien, am 31. Mai 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020080.L00

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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