1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe an einem näher bestimmten Tatort und zu einer näher bestimmten Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (Spruchpunkt 1.) sowie als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf eine näher angeführte Lenkeranfrage der Behörde hin nicht binnen zwei Wochen Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können (Spruchpunkt 2.). Über den Revisionswerber wurde wegen Verletzung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO (zu Spruchpunkt 1.) und wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG (zu Spruchpunkt 2.) jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe an einem näher bestimmten Tatort und zu einer näher bestimmten Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (Spruchpunkt 1.) sowie als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf eine näher angeführte Lenkeranfrage der Behörde hin nicht binnen zwei Wochen Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können (Spruchpunkt 2.). Über den Revisionswerber wurde wegen Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO (zu Spruchpunkt 1.) und wegen Verletzung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG (zu Spruchpunkt 2.) jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Die nur gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, schrieb die Leistung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren vor und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Die nur gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, schrieb die Leistung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren vor und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerber beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz Bestreitung und trotz Zeugenaussage (seines Sohnes) von seiner Täterschaft (Lenkereigenschaft) ausgegangen sei, obwohl auf dem Radarbild niemand zu erkennen sei und somit ihm die Lenkereigenschaft nicht habe nachgewiesen werden können.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber wendet sich mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, und damit gegen die im konkreten Fall vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
8
In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Revisibilität der ansonsten nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ausführlich etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0124, Rz 6, oder VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, Rz 7, jeweils mwH).In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Revisibilität der ansonsten nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ausführlich etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0124, Rz 6, oder VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, Rz 7, jeweils mwH).
9
Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund der Vernehmungen in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dem von ihm beantragten Zeugen, seinem Sohn, verschafft und hat auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028). Unter eingehender Würdigung der Aussagen des Revisionswerbers und des Zeugen und angesichts der Tatsache, dass der Revisionswerber die Tatverwirklichung lediglich bestritten habe, ohne konkret anzugeben, warum er selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt nicht in Betracht komme (etwa durch Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit oder sonstiger Gründe, aus denen sich ergebe, dass er nicht Lenker gewesen sein habe können), oder - trotz dafür ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - weitere Beweise anzubieten, kam das Verwaltungsgericht in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt das fragliche, auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt habe. Die Zeugenaussage des Sohnes, welcher in der Verhandlung angab, er könne sich erinnern, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt nicht das fragliche Fahrzeug gelenkt habe, wo sich dieser zum Tatzeitpunkt befunden habe, wolle er aber nicht sagen, darüber hinaus habe er keine Erinnerungen, erachtete das Verwaltungsgericht als rudimentär, wenig nachvollziehbar und nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend; zudem habe der Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung einen wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen und es bestehe auch ein Naheverhältnis zum Revisionswerber. Auch das vom Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Schluss des Beweisverfahrens ergänzend erstattete Vorbringen, dass auf ihn insgesamt 10 bis 15 Fahrzeuge zugelassen seien, die auch von Mitarbeitern seiner „Firmen“ benutzt würden, erachtete das Verwaltungsgericht als zu pauschal gehalten, um damit der Mitwirkungsverpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts Genüge zu tun (Verweis auf VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100). Das im Zuge der Geschwindigkeitsübertretung angefertigte Radarbild - auf dem der Lenker des Fahrzeuges überhaupt nicht erkennbar sei - sei für das verwaltungsgerichtliche Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entscheidend gewesen.Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund der Vernehmungen in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dem von ihm beantragten Zeugen, seinem Sohn, verschafft und hat auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028). Unter eingehender Würdigung der Aussagen des Revisionswerbers und des Zeugen und angesichts der Tatsache, dass der Revisionswerber die Tatverwirklichung lediglich bestritten habe, ohne konkret anzugeben, warum er selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt nicht in Betracht komme (etwa durch Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit oder sonstiger Gründe, aus denen sich ergebe, dass er nicht Lenker gewesen sein habe können), oder - trotz dafür ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - weitere Beweise anzubieten, kam das Verwaltungsgericht in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt das fragliche, auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt habe. Die Zeugenaussage des Sohnes, welcher in der Verhandlung angab, er könne sich erinnern, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt nicht das fragliche Fahrzeug gelenkt habe, wo sich dieser zum Tatzeitpunkt befunden habe, wolle er aber nicht sagen, darüber hinaus habe er keine Erinnerungen, erachtete das Verwaltungsgericht als rudimentär, wenig nachvollziehbar und nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend; zudem habe der Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung einen wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen und es bestehe auch ein Naheverhältnis zum Revisionswerber. Auch das vom Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Schluss des Beweisverfahrens ergänzend erstattete Vorbringen, dass auf ihn insgesamt 10 bis 15 Fahrzeuge zugelassen seien, die auch von Mitarbeitern seiner „Firmen“ benutzt würden, erachtete das Verwaltungsgericht als zu pauschal gehalten, um damit der Mitwirkungsverpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts Genüge zu tun (Verweis auf VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100). Das im Zuge der Geschwindigkeitsübertretung angefertigte Radarbild - auf dem der Lenker des Fahrzeuges überhaupt nicht erkennbar sei - sei für das verwaltungsgerichtliche Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entscheidend gewesen. 10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, aber erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. etwa erneut VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, mwN). Die Annahme der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht erscheint somit nach dem Gesagten vertretbar (vgl. VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, aber erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet vergleiche , etwa erneut VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, mwN). Die Annahme der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht erscheint somit nach dem Gesagten vertretbar vergleiche , VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwH). 11
Weder erweist sich die Beweiswürdigung somit als grob fehlerhaft, noch gelingt es dem Revisionswerber, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. dazu etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/02/0133, mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.Weder erweist sich die Beweiswürdigung somit als grob fehlerhaft, noch gelingt es dem Revisionswerber, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , dazu etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/02/0133, mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2023