TE Vwgh Beschluss 2023/5/31 Ra 2023/02/0077

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Veröffentlicht am 31.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des J Z in A, vertreten durch Dr. Peter Zach und Mag. Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Grazer Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. März 2023, KLVwG-36-37/9/2023, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe an einem näher bestimmten Tatort und zu einer näher bestimmten Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (Spruchpunkt 1.) sowie als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf eine näher angeführte Lenkeranfrage der Behörde hin nicht binnen zwei Wochen Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können (Spruchpunkt 2.). Über den Revisionswerber wurde wegen Verletzung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO (zu Spruchpunkt 1.) und wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG (zu Spruchpunkt 2.) jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe an einem näher bestimmten Tatort und zu einer näher bestimmten Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (Spruchpunkt 1.) sowie als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf eine näher angeführte Lenkeranfrage der Behörde hin nicht binnen zwei Wochen Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können (Spruchpunkt 2.). Über den Revisionswerber wurde wegen Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO (zu Spruchpunkt 1.) und wegen Verletzung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG (zu Spruchpunkt 2.) jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Die nur gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, schrieb die Leistung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren vor und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Die nur gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, schrieb die Leistung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren vor und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerber beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz Bestreitung und trotz Zeugenaussage (seines Sohnes) von seiner Täterschaft (Lenkereigenschaft) ausgegangen sei, obwohl auf dem Radarbild niemand zu erkennen sei und somit ihm die Lenkereigenschaft nicht habe nachgewiesen werden können.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber wendet sich mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, und damit gegen die im konkreten Fall vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
8
In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Revisibilität der ansonsten nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ausführlich etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0124, Rz 6, oder VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, Rz 7, jeweils mwH).In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Revisibilität der ansonsten nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ausführlich etwa VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0124, Rz 6, oder VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, Rz 7, jeweils mwH).
9
Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund der Vernehmungen in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dem von ihm beantragten Zeugen, seinem Sohn, verschafft und hat auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028). Unter eingehender Würdigung der Aussagen des Revisionswerbers und des Zeugen und angesichts der Tatsache, dass der Revisionswerber die Tatverwirklichung lediglich bestritten habe, ohne konkret anzugeben, warum er selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt nicht in Betracht komme (etwa durch Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit oder sonstiger Gründe, aus denen sich ergebe, dass er nicht Lenker gewesen sein habe können), oder - trotz dafür ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - weitere Beweise anzubieten, kam das Verwaltungsgericht in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt das fragliche, auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt habe. Die Zeugenaussage des Sohnes, welcher in der Verhandlung angab, er könne sich erinnern, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt nicht das fragliche Fahrzeug gelenkt habe, wo sich dieser zum Tatzeitpunkt befunden habe, wolle er aber nicht sagen, darüber hinaus habe er keine Erinnerungen, erachtete das Verwaltungsgericht als rudimentär, wenig nachvollziehbar und nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend; zudem habe der Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung einen wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen und es bestehe auch ein Naheverhältnis zum Revisionswerber. Auch das vom Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Schluss des Beweisverfahrens ergänzend erstattete Vorbringen, dass auf ihn insgesamt 10 bis 15 Fahrzeuge zugelassen seien, die auch von Mitarbeitern seiner „Firmen“ benutzt würden, erachtete das Verwaltungsgericht als zu pauschal gehalten, um damit der Mitwirkungsverpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts Genüge zu tun (Verweis auf VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100). Das im Zuge der Geschwindigkeitsübertretung angefertigte Radarbild - auf dem der Lenker des Fahrzeuges überhaupt nicht erkennbar sei - sei für das verwaltungsgerichtliche Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entscheidend gewesen.Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund der Vernehmungen in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dem von ihm beantragten Zeugen, seinem Sohn, verschafft und hat auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028). Unter eingehender Würdigung der Aussagen des Revisionswerbers und des Zeugen und angesichts der Tatsache, dass der Revisionswerber die Tatverwirklichung lediglich bestritten habe, ohne konkret anzugeben, warum er selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt nicht in Betracht komme (etwa durch Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit oder sonstiger Gründe, aus denen sich ergebe, dass er nicht Lenker gewesen sein habe können), oder - trotz dafür ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - weitere Beweise anzubieten, kam das Verwaltungsgericht in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt das fragliche, auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt habe. Die Zeugenaussage des Sohnes, welcher in der Verhandlung angab, er könne sich erinnern, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt nicht das fragliche Fahrzeug gelenkt habe, wo sich dieser zum Tatzeitpunkt befunden habe, wolle er aber nicht sagen, darüber hinaus habe er keine Erinnerungen, erachtete das Verwaltungsgericht als rudimentär, wenig nachvollziehbar und nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend; zudem habe der Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung einen wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen und es bestehe auch ein Naheverhältnis zum Revisionswerber. Auch das vom Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Schluss des Beweisverfahrens ergänzend erstattete Vorbringen, dass auf ihn insgesamt 10 bis 15 Fahrzeuge zugelassen seien, die auch von Mitarbeitern seiner „Firmen“ benutzt würden, erachtete das Verwaltungsgericht als zu pauschal gehalten, um damit der Mitwirkungsverpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts Genüge zu tun (Verweis auf VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100). Das im Zuge der Geschwindigkeitsübertretung angefertigte Radarbild - auf dem der Lenker des Fahrzeuges überhaupt nicht erkennbar sei - sei für das verwaltungsgerichtliche Ergebnis der Beweiswürdigung nicht entscheidend gewesen.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, aber erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. etwa erneut VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, mwN). Die Annahme der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht erscheint somit nach dem Gesagten vertretbar (vgl. VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, aber erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet vergleiche , etwa erneut VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0156, mwN). Die Annahme der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht erscheint somit nach dem Gesagten vertretbar vergleiche , VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwH).
11
Weder erweist sich die Beweiswürdigung somit als grob fehlerhaft, noch gelingt es dem Revisionswerber, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. dazu etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/02/0133, mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.Weder erweist sich die Beweiswürdigung somit als grob fehlerhaft, noch gelingt es dem Revisionswerber, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , dazu etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/02/0133, mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020077.L00

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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