TE Vwgh Beschluss 2023/5/31 Ra 2020/22/0085

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Veröffentlicht am 31.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Jänner 2020, VGW-151/V/039/12070/2019-1, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem NAG (mitbeteiligte Partei: K P, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Jänner 2020 setzte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren über die Beschwerde des Mitbeteiligten, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerber) vom 17. Juli 2019, mit dem u.a. sein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aus und sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Jänner 2020 setzte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren über die Beschwerde des Mitbeteiligten, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerber) vom 17. Juli 2019, mit dem u.a. sein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG aus und sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass „der zu beurteilende Aufenthaltstitel“ des Mitbeteiligten „von seiner Natur her von jenem seines Vaters abgeleitet“ sei; das Bestehen eines Aufenthaltstitels des Vaters stelle eine Vorfrage für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren dar. Das Verfahren des Vaters sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. April 2019 (abweisend) entschieden worden, wobei vom Vater des Mitbeteiligten Revision an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur Zahl Ra 2019/22/0144) erhoben worden sei. Folglich sei das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Verfahren auszusetzen.
3
Mit Beschluss vom 24. März 2023, Ra 2019/22/0144, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
4
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1., mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision vergleiche , etwa VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, Pkt. 2.1., mwN).
5
Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen vergleiche , VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).
6
Vorliegend hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes jedenfalls durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2023, Ra 2019/22/0144, ihre Wirksamkeit verloren.
7
Im Hinblick darauf kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu; eine diesbezügliche Entscheidung hätte bloß theoretische Bedeutung. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist jedenfalls nicht mehr gegeben.
8
In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Revision, zu der vom Mitbeteiligten keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher die Revision, zu der vom Mitbeteiligten keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 31. Mai 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220085.L00

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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