TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/1 Ro 2022/07/0014

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Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVV 2002 §12
AVV 2002 §14
AVV 2002 §14 Abs3
AVV 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §37
AWG 2002 §79 Abs2 Z9
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in 4810 Gmunden, Esplanade 10, gegen Spruchpunkt A. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. März 2022, Zl. LVwG-500592/4/Kü/LB-500593/2, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: DI P F in L, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 10. Dezember 2020 wurde über die mitbeteiligte Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von € 4.800,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 255 Stunden verhängt. Daneben wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von € 480,-- festgesetzt.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 10. Dezember 2020 wurde über die mitbeteiligte Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 51, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von € 4.800,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 255 Stunden verhängt. Daneben wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von € 480,-- festgesetzt.
2
Der mitbeteiligten Partei wurde in diesem Straferkenntnis angelastet, es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Zementwerk H. GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter zu verantworten zu haben, dass im Zeitraum vom 24. Mai 2019 bis zum 18. Dezember 2019 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (in weiterer Folge: Landeshauptmann) vom 22. Mai 2019 (unter Spruchpunkt III. Nebenbestimmungen D) aus Sicht der Luftreinhaltetechnik festgelegten Emissionsgrenzwerte für Staub (Halbstundenmittelwert - HMW: 30mg/Nm³, Tagesmittelwert - TMW: 16mg/Nm³) im gereinigten Ofenabgas sowohl im Verbund- als auch im Direktbetrieb nicht eingehalten worden seien. Im Spruch des Straferkenntnisses wurden die einzelnen Tage und Uhrzeiten der Überschreitungen des TMW und des HMW mit dem jeweilig gemessenen Wert in mg/Nm³ aufgelistet.Der mitbeteiligten Partei wurde in diesem Straferkenntnis angelastet, es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Zementwerk H. GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter zu verantworten zu haben, dass im Zeitraum vom 24. Mai 2019 bis zum 18. Dezember 2019 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (in weiterer Folge: Landeshauptmann) vom 22. Mai 2019 (unter Spruchpunkt römisch drei. Nebenbestimmungen D) aus Sicht der Luftreinhaltetechnik festgelegten Emissionsgrenzwerte für Staub (Halbstundenmittelwert - HMW: 30mg/Nm³, Tagesmittelwert - TMW: 16mg/Nm³) im gereinigten Ofenabgas sowohl im Verbund- als auch im Direktbetrieb nicht eingehalten worden seien. Im Spruch des Straferkenntnisses wurden die einzelnen Tage und Uhrzeiten der Überschreitungen des TMW und des HMW mit dem jeweilig gemessenen Wert in mg/Nm³ aufgelistet.
3
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2022 gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Spruchpunkt A.I. der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt, hob das angefochtene Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 10. Dezember 2020 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. In Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die mitbeteiligte Partei weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu bezahlen habe. In Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision zulässig sei. Unter Spruchpunkt B. fasste das Verwaltungsgericht einen Beschluss, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
5
In seinen Entscheidungsgründen ging das Verwaltungsgericht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
6
Die Zementwerk H. GmbH betreibe an ihrem Standort in G. ein Zementwerk mit einer genehmigten Produktionskapazität für Zementklinker von 2.500 t pro Tag und 738.000 t pro Jahr. Im Zementwerk würden sowohl nicht gefährliche Abfälle (Altreifen, Kunststoffe und sonstige Ersatzbrennstoffe) als auch gefährliche Abfälle einer thermischen Verwertung zugeführt.
7
Im Zuge der Umsetzung des Projektes CEM 2020 habe die Zementwerk H. GmbH die Änderung der bestehenden Betriebsanlage gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 und Z 4 AWG 2002 angezeigt. Die Änderungen der Betriebsanlage beträfen gemäß den eingereichten Projektsunterlagen die Verlegung der Ersatzbrennstoffhalle, die Errichtung von Silos und einer Big Bag-Station für staubförmige (auch abfallstämmige) Brennstoffe, Steigförderer für grobstückige Ersatzbrennstoffe und Ganzreifen, die Lagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten sowie die Flexibilisierung/Mengenerhöhung bei flüssigen Ersatzbrennstoffen.Im Zuge der Umsetzung des Projektes CEM 2020 habe die Zementwerk H. GmbH die Änderung der bestehenden Betriebsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 4, AWG 2002 angezeigt. Die Änderungen der Betriebsanlage beträfen gemäß den eingereichten Projektsunterlagen die Verlegung der Ersatzbrennstoffhalle, die Errichtung von Silos und einer Big Bag-Station für staubförmige (auch abfallstämmige) Brennstoffe, Steigförderer für grobstückige Ersatzbrennstoffe und Ganzreifen, die Lagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten sowie die Flexibilisierung/Mengenerhöhung bei flüssigen Ersatzbrennstoffen.
8
Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 habe der Landeshauptmann die Anzeige über die nicht wesentlichen Änderungen der bestehenden Betriebsanlage gemäß §§ 37 und 51 AWG 2002 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt III.) zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 habe der Landeshauptmann die Anzeige über die nicht wesentlichen Änderungen der bestehenden Betriebsanlage gemäß Paragraphen 37, und 51 AWG 2002 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt römisch drei.) zur Kenntnis genommen.
9
Aus Sicht der Luftreinhaltetechnik sei im Spruchpunkt III. D) 1. dieses Bescheides festgelegt worden, dass im gereinigten Ofenabgas sowohl beim Verbund- als auch im Direktbetrieb ein Grenzwert für staubförmige Emissionen von 30 mg/Nm³ als HMW und 16 mg/Nm³ als TMW einzuhalten sei. Nähere Bestimmungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte fänden sich in diesem Bescheid nicht.Aus Sicht der Luftreinhaltetechnik sei im Spruchpunkt römisch drei. D) 1. dieses Bescheides festgelegt worden, dass im gereinigten Ofenabgas sowohl beim Verbund- als auch im Direktbetrieb ein Grenzwert für staubförmige Emissionen von 30 mg/Nm³ als HMW und 16 mg/Nm³ als TMW einzuhalten sei. Nähere Bestimmungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte fänden sich in diesem Bescheid nicht.
10
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 habe der Landeshauptmann der revisionswerbenden Partei mitgeteilt, dass die Zementwerk H. GmbH beginnend mit Schreiben von 30. April 2019 und folgenden weiteren acht Schreiben (letztes Schreiben vom 7. Juni 2019) gemäß § 14 Abfallverbrennungsverordnung ihn von Grenzwertüberschreitungen des Parameters staubförmige Emissionen an bestimmten Tagen sowohl bezogen auf den Tagesmittelwert als auch den Halbstundenmittelwert in Kenntnis gesetzt habe.Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 habe der Landeshauptmann der revisionswerbenden Partei mitgeteilt, dass die Zementwerk H. GmbH beginnend mit Schreiben von 30. April 2019 und folgenden weiteren acht Schreiben (letztes Schreiben vom 7. Juni 2019) gemäß Paragraph 14, Abfallverbrennungsverordnung ihn von Grenzwertüberschreitungen des Parameters staubförmige Emissionen an bestimmten Tagen sowohl bezogen auf den Tagesmittelwert als auch den Halbstundenmittelwert in Kenntnis gesetzt habe.
11
In den jeweiligen Meldungen der Emissionsgrenzwertüberschreitungen habe die Zementwerk H. GmbH die technischen Gründe für die Überschreitungen bekannt gegeben. Zudem enthielten die Meldungen einen Hinweis, ob der technische Mangel behoben worden sei.
12
Der Landeshauptmann habe aufgrund dieser Meldungen Begutachtungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik eingeholt. Der Amtssachverständige halte in seinen Ausführungen zusammengefasst fest, dass nach Einsicht in die jeweiligen Tagesprotokolle davon auszugehen sei, dass jeweils keine stabilen Produktionsprozesse und damit stabile Betriebszustände herrschten und dies auch aus anderen aufgezeichneten Emissionen sowie diversen Betriebsparametern ersichtlich sei. Aus Sicht des Amtssachverständigen seien die Betriebsabschaltungen sehr gehäuft aufgetreten. Aus seiner Sicht sei kein konsensgemäßer Normalbetrieb mehr gegeben.
13
Mit weiteren Schreiben von 19. August 2019, 30. September 2019, 30. Oktober 2019 und 4. November 2019 habe der Landeshauptmann die revisionswerbende Partei über weitere von der Zementwerk H. GmbH gemeldete Grenzwertüberschreitungen bezüglich staubförmige Emissionen im Zeitraum von 19. Juli 2019 bis 8. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt.
14
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. November 2019 seien der mitbeteiligten Partei unter Bezugnahme auf die im Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. Mai 2019 festgelegten Grenzwerte für staubförmige Emissionen die einzelnen Grenzwertüberschreitungen für den Zeitraum von 24. Mai 2019 bis 8. Oktober 2019 unter Angabe der Uhrzeit und bezogen auf den Halbstundenmittelwert und den Tagesmittelwert unter Angabe des jeweiligen Messwertes angelastet worden.
15
Am 20. Februar 2020 sei die mitbeteiligte Partei in Begleitung ihres Rechtsvertreters aufgrund dieser Aufforderung zur Rechtfertigung bei der revisionswerbenden Partei erschienen und habe darauf verwiesen, dass die einzelnen Grenzwertüberschreitungen bereits in den Anzeigen an den Landeshauptmann dargestellt worden seien. Zudem sei ausgeführt worden, dass diese Überschreitungen mit der Inbetriebnahmephase nach der Umsetzung des Projektes CEM 2020 zusammenhingen und die mitbeteiligte Partei bemüht sei, eine Lösung zu finden.
16
Zudem seien der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Vorsprache von der revisionswerbenden Partei neuerliche Grenzwertüberschreitungen im Zeitraum vom 8. November 2019 bis 18. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht worden.
17
Das Verwaltungsgericht gab sodann in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die einzelnen Tage und Uhrzeiten betreffend die Tagesmittelwerte und die Halbstundenmittelwerte mit dem jeweils gemessenen Wert in mg/Nm³ genauso wieder, wie sie im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. Dezember 2020 vorzufinden sind.
18
Am Ende seiner Feststellungen gab das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ein mit der Beschwerde der mitbeteiligten Partei vorgelegtes Fachgutachten der T. GmbH teilweise wörtlich wieder.
19
In beweiswürdigender Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis fest, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und insbesondere aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen sowie den von der Zementwerke H. GmbH vorgelegten externen Mitteilungen hinsichtlich der Überschreitung der Emissionsgrenzwerte ergebe. Aus diesen externen Mitteilungen gehe unzweifelhaft das Datum und die Uhrzeit sowie der gemessene Wert an staubförmigen Emissionen hervor. Insofern bestünden keine Zweifel daran, dass an den jeweils genannten Tagen zur genannten Uhrzeit der Halbstundenmittelwert bzw. an den einzelnen Tagen der Tagesmittelwert die entsprechend wiedergegebenen Werte an staubförmigen Emissionen aufgewiesen hätten. Die jeweils genannten Messwerte samt zeitlichen Angaben ergäben sich aus den Mitteilungen der Zementwerk H. GmbH an den Landeshauptmann, in denen auch die jeweilige Ursache und der Status (behoben, nicht behoben, in Bearbeitung) angegeben sei.
20
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) den Stand der Technik hinsichtlich der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen auch in Zementerzeugungsanlagen festlegten. Zumal im Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. Mai 2019 keine näheren Kriterien hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte festgelegt seien, seien für die gegenständliche Drehrohrofenanlage sohin die Bestimmungen der AVV einschlägig. Aus den Begriffsbestimmungen ergebe sich, dass neben den Emissionsgrenzwerten (§ 3 Z 17 AVV) auch der Beurteilungswert (§ 3 Z 7 AVV), der den Wert darstelle, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft werde, maßgeblich sei.In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) den Stand der Technik hinsichtlich der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen auch in Zementerzeugungsanlagen festlegten. Zumal im Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. Mai 2019 keine näheren Kriterien hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte festgelegt seien, seien für die gegenständliche Drehrohrofenanlage sohin die Bestimmungen der AVV einschlägig. Aus den Begriffsbestimmungen ergebe sich, dass neben den Emissionsgrenzwerten (Paragraph 3, Ziffer 17, AVV) auch der Beurteilungswert (Paragraph 3, Ziffer 7, AVV), der den Wert darstelle, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft werde, maßgeblich sei.
21
Hinsichtlich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten regle § 12 Abs. 1 AVV, dass aus den Messergebnissen der Beurteilungswert berechnet werden müsse. Bei kontinuierlichen Messungen müsse der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Kofidenzintervalls von 95 % gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. ermittelt würden, bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssten anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.Hinsichtlich der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten regle Paragraph 12, Absatz eins, AVV, dass aus den Messergebnissen der Beurteilungswert berechnet werden müsse. Bei kontinuierlichen Messungen müsse der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Kofidenzintervalls von 95 % gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. ermittelt würden, bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssten anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.
22
Faktum sei, dass es im Rahmen der Umsetzung des Projektes CEM 2020, bei dem Neuerrichtungen im Bereich der Abwärmenutzung/Energieeffizienz, Kühlertechnik und Rauchgasreinigung vorgenommen worden seien, bei der Integration der bestehenden Elektrofilter in die Neuanlage zu Problemen gekommen sei. Dies deshalb, weil die Elektrofilter mit Sicherheitsabschaltungen bei erhöhten CO-Werten versehen seien. Bei Problemen mit der Brennstoffzufuhr, sowohl bei Ersatzbrennstoffen als auch bei Primärbrennstoffen, könne es sein, dass zu viel Brennstoff auf zu wenig Verbrennungsluft treffe und daher CO entstehe, welches ein Abschalten der Elektrofilter verursache. Ab April 2019 sei dieses Problem im Anlagenbetrieb aufgetreten. Die Zementwerk H. GmbH sei deshalb veranlasst gewesen, dem Landeshauptmann Überschreitungen des Emissionsgrenzwertes für staubförmige Emissionen gemäß § 14 Abs. 2 AVV unter Angabe des technischen Grundes für die Überschreitung zu melden. Bis zum Zeitpunkt des Ausfalls der Elektrofilter sei die Ofenanlage stets im Normalbetrieb betrieben worden. Der Zeitraum der Abschaltung der Elektrofilter betrage in der Regel zehn bis vierzig Sekunden. Im zweiten Halbjahr 2019 habe es Fälle gegeben, in denen der Elektrofilter mehrere Minuten nicht gearbeitet habe. In Summe hätten im Jahr 2019 die Abschaltungen länger als 30 Minuten betragen. In technischer Hinsicht bedingten die Abschaltungen der Elektrofilter, dass Gesteinsstäube in die Atmosphäre austreten würden, die im Rahmen der kontinuierlichen Messung erhöhte Werte an staubförmigen Emissionen bedeuteten.Faktum sei, dass es im Rahmen der Umsetzung des Projektes CEM 2020, bei dem Neuerrichtungen im Bereich der Abwärmenutzung/Energieeffizienz, Kühlertechnik und Rauchgasreinigung vorgenommen worden seien, bei der Integration der bestehenden Elektrofilter in die Neuanlage zu Problemen gekommen sei. Dies deshalb, weil die Elektrofilter mit Sicherheitsabschaltungen bei erhöhten CO-Werten versehen seien. Bei Problemen mit der Brennstoffzufuhr, sowohl bei Ersatzbrennstoffen als auch bei Primärbrennstoffen, könne es sein, dass zu viel Brennstoff auf zu wenig Verbrennungsluft treffe und daher CO entstehe, welches ein Abschalten der Elektrofilter verursache. Ab April 2019 sei dieses Problem im Anlagenbetrieb aufgetreten. Die Zementwerk H. GmbH sei deshalb veranlasst gewesen, dem Landeshauptmann Überschreitungen des Emissionsgrenzwertes für staubförmige Emissionen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AVV unter Angabe des technischen Grundes für die Überschreitung zu melden. Bis zum Zeitpunkt des Ausfalls der Elektrofilter sei die Ofenanlage stets im Normalbetrieb betrieben worden. Der Zeitraum der Abschaltung der Elektrofilter betrage in der Regel zehn bis vierzig Sekunden. Im zweiten Halbjahr 2019 habe es Fälle gegeben, in denen der Elektrofilter mehrere Minuten nicht gearbeitet habe. In Summe hätten im Jahr 2019 die Abschaltungen länger als 30 Minuten betragen. In technischer Hinsicht bedingten die Abschaltungen der Elektrofilter, dass Gesteinsstäube in die Atmosphäre austreten würden, die im Rahmen der kontinuierlichen Messung erhöhte Werte an staubförmigen Emissionen bedeuteten.
23
Im Spruch des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Partei würde dem Mitbeteiligten als verantwortlichen abfallrechtlichen Geschäftsführer der Zementwerk H. GmbH angelastet, den im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwert an staubförmigen Emissionen insofern nicht eingehalten zu haben, als bei den kontinuierlichen Messungen an den genannten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten Halbstundenmittelwerte bzw. auch insgesamt an diesem Tag Tagesmittelwerte festgestellt worden seien, die den Emissionsgrenzwerten für staubförmige Emissionen des Bescheides nicht entsprächen. Eine Bezugnahme zu den Vorgaben der AVV zur Einhaltung von Grenzwerten enthalte der Spruch nicht.
24
Wie bereits festgehalten, gebe § 12 AVV vor, dass nicht anhand des Messwertes der kontinuierlichen Messung, sondern anhand des Beurteilungswertes die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen sei.Wie bereits festgehalten, gebe Paragraph 12, AVV vor, dass nicht anhand des Messwertes der kontinuierlichen Messung, sondern anhand des Beurteilungswertes die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen sei.
25
Im Rahmen des Beschwerdevorbringens der mitbeteiligten Partei werde bereits zutreffend festgehalten, dass gemäß § 12 Abs. 1 AVV die Einhaltung der Grenzwerte lediglich für die tatsächlichen Betriebszeiten vorgeschrieben seien, sohin An- und Abfahrvorgänge, aber auch die Fälle von Störungen zur Beurteilung dieser Frage nicht einzubeziehen seien. Die einzelnen Meldungen über die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten an die zuständige Behörde verdeutlichten aber, dass keine normalen Betriebsbedingungen (ungestörter Anlagenbetrieb) gegeben gewesen wären, sondern verschiedene Störungen im Anlagenbetrieb die bekanntgegebenen Messwerte verursacht hätten. Dies werde auch vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik insofern bestätigt, als er in seiner Begutachtung ausführe, dass den Daten zufolge instabile Betriebszustände vorherrschend gewesen wären. Der mitbeteiligten Partei könne damit nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführe, dass die in § 14 AVV vorgesehenen Maßnahmen bei Auftreten von Störfällen eingehalten worden seien und dies dem Anlagenbetreiber nicht zum Nachteil gereichen könne.Im Rahmen des Beschwerdevorbringens der mitbeteiligten Partei werde bereits zutreffend festgehalten, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AVV die Einhaltung der Grenzwerte lediglich für die tatsächlichen Betriebszeiten vorgeschrieben seien, sohin An- und Abfahrvorgänge, aber auch die Fälle von Störungen zur Beurteilung dieser Frage nicht einzubeziehen seien. Die einzelnen Meldungen über die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten an die zuständige Behörde verdeutlichten aber, dass keine normalen Betriebsbedingungen (ungestörter Anlagenbetrieb) gegeben gewesen wären, sondern verschiedene Störungen im Anlagenbetrieb die bekanntgegebenen Messwerte verursacht hätten. Dies werde auch vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik insofern bestätigt, als er in seiner Begutachtung ausführe, dass den Daten zufolge instabile Betriebszustände vorherrschend gewesen wären. Der mitbeteiligten Partei könne damit nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführe, dass die in Paragraph 14, AVV vorgesehenen Maßnahmen bei Auftreten von Störfällen eingehalten worden seien und dies dem Anlagenbetreiber nicht zum Nachteil gereichen könne.
26
Zudem ergebe sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Fachgutachten der T. GmbH vom 1. Oktober 2020, dass im Kalenderjahr 2019 die Häufigkeit der HMW-Grenzwertüberschreitungen durch Staub lediglich bei 1,9 % gelegen sei. Doppelte Überschreitungen des HMW-Grenzwertes seien ausschließlich im Zug von Störungen und Wartungsarbeiten aufgetreten und unter 150 mg/m³ gelegen. Zudem werde im genannten Bericht der T. GmbH hinsichtlich der Tagesmittelwerte bestätigt, dass diese innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit, ausgenommen An- und Abfahrvorgänge sowie Zeiten von erheblichen Störungen (defekte Düsen im Verdampfungskühler, Sicherheitsabschaltungen, defekte Abklopfung der Sprühelektroden), im Kalenderjahr 2019 eingehalten worden seien. Von der T. GmbH werde abschließend bestätigt, dass bei der Drehrohrofenanlage 4 somit eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung im Sinne der AVV gewährleistet sei.
27
Diesen Fakten folgend ergäbe sich, dass in Berücksichtigung der Vorgaben des § 12 Abs. 1 und 2 AVV, die den Stand der Technik repräsentierten, allein aufgrund der Auflistung der Ergebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessungen für den Parameter Staub im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Zusammenschau mit den oben dargestellten Gründen die der mitbeteiligten Partei angelastete Verwaltungsübertretung der Nichteinhaltung der Grenzwerte für den Parameter Staub innerhalb eines näher bezeichneten Zeitraums nicht belegt sei.Diesen Fakten folgend ergäbe sich, dass in Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 12, Absatz eins, und 2 AVV, die den Stand der Technik repräsentierten, allein aufgrund der Auflistung der Ergebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessungen für den Parameter Staub im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Zusammenschau mit den oben dargestellten Gründen die der mitbeteiligten Partei angelastete Verwaltungsübertretung der Nichteinhaltung der Grenzwerte für den Parameter Staub innerhalb eines näher bezeichneten Zeitraums nicht belegt sei.
28
Aus den dargelegten Gründen sei „die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen“.
29
Die Zulässigkeit der Revision begründet das Verwaltungsgericht damit, dass „die Frage der rechtskonformen Tatanlastung hinsichtlich der Einhaltung von mit Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten bezogen auf die Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht geklärt ist“.
30
Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt A.) richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
31
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
32
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
33
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage Bezug genommen.
34
Darüber hinaus wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wie der Begriff „tatsächliche Betriebszeit“ in § 12 AVV auszulegen sei. Dies sei deshalb relevant, weil daran anknüpfend zu erwägen sei, ob und wie bei der Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte „Störungen“ oder instabile Betriebszustände zu berücksichtigen seien. Auch zum konkreten Verhältnis der Meldepflicht in § 14 AVV zur Bestimmung des § 12 Abs. 2 AVV liege bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Darüber hinaus wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wie der Begriff „tatsächliche Betriebszeit“ in Paragraph 12, AVV auszulegen sei. Dies sei deshalb relevant, weil daran anknüpfend zu erwägen sei, ob und wie bei der Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte „Störungen“ oder instabile Betriebszustände zu berücksichtigen seien. Auch zum konkreten Verhältnis der Meldepflicht in Paragraph 14, AVV zur Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, AVV liege bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
35
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen „Ausklammerung“ von Störungen beim Betrieb der revisionsgegenständlichen Anlage bei der Bestimmung der tatsächlichen Betriebszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AVV erweist sich die Revision als zulässig. Aus nachfolgenden Erwägungen ist sie im Ergebnis auch begründet.Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen „Ausklammerung“ von Störungen beim Betrieb der revisionsgegenständlichen Anlage bei der Bestimmung der tatsächlichen Betriebszeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AVV erweist sich die Revision als zulässig. Aus nachfolgenden Erwägungen ist sie im Ergebnis auch begründet.
36
Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,

...

(4) Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:(4) Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:

...

2.
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

...

4.
sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;

...

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Paragraph 43, (1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet.
2.
Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

...

Anzeigeverfahren

§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4, Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 51, (1) Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4,, Ziffer eins,, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden.

...

Strafhöhe

§ 79.Paragraph 79,

...

(2) Wer

...

9.
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 53, Absatz 2, nicht befolgt,

...

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100,--Euro bedroht;

...“

37
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen - Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl II Nr. 389/2002 idF BGBl II Nr. 135/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen - Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Geltungsbereich

§ 2 (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteParagraph 2, (1) Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte

1.
Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
2.
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GWO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GWO 1994,
3.
Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1, Z 1 und 2 EG-K, in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Ziffer eins, und 2 EG-K, in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

...

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

...

7.
Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird;

...

17.
Emissionsgrenzwerte: nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangen darf. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 Grad Celsius und 1013 mbar und auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m³ (bei Dioxinen und Furanen in ng/m³) angegeben;

...

26.
Halbstundenmittelwert (HMW): das arithmetische Mittel der Einzelmesswerte über den Zeitraum einer halben Stunde;

...

42.
Tagesmittelwert (TMW): das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Kalendertag;

...

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

§ 12. (1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrtsvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95 % gemäß § 10 Abs. 4 ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs und Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.Paragraph 12, (1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrtsvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95 % gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs und Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.

(2) Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

1.
kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
2.
höchstens 3% Prozent der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
3.
höchstens 3% Prozent der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.

...

Andere als normale Betriebsbedingungen

§ 14. (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.Paragraph 14, (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn aufgrund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.

(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern(3) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern

1.
der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m³ nicht überschritten wird,
2.
die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
3.
die Bestimmung des § 7 eingehalten werden.die Bestimmung des Paragraph 7, eingehalten werden.

...“

38
Eingangs ist der übereinstimmenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes und der revisionswerbenden Partei beizupflichten, dass bei der Beurteilung, ob eine Emissionsgrenzwertüberschreitung vorliegt, die Regelungen der AVV zu beachten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 AVV gilt die AVV auch für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigte Abfallbehandlungsanlagen, somit auch für das hier gegenständliche Zementwerk. Demzufolge sind die Vorgaben der AVV, auch wenn diese nicht explizit in den die revisionsgegenständliche Anlage genehmigenden Bescheiden vorgeschrieben wurden, mitanzuwenden. Somit sind auch insbesondere die Bestimmungen der §§ 12 und 14 AVV als Stand der Technik beim Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen einzuhalten. Bei Beurteilung, ob der Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 9 AWG 2002 erfüllt ist, sind die zugrunde liegenden Bestimmungen der AVV daher ebenfalls relevant.Eingangs ist der übereinstimmenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes und der revisionswerbenden Partei beizupflichten, dass bei der Beurteilung, ob eine Emissionsgrenzwertüberschreitung vorliegt, die Regelungen der AVV zu beachten sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AVV gilt die AVV auch für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigte Abfallbehandlungsanlagen, somit auch für das hier gegenständliche Zementwerk. Demzufolge sind die Vorgaben der AVV, auch wenn diese nicht explizit in den die revisionsgegenständliche Anlage genehmigenden Bescheiden vorgeschrieben wurden, mitanzuwenden. Somit sind auch insbesondere die Bestimmungen der Paragraphen 12, und 14 AVV als Stand der Technik beim Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen einzuhalten. Bei Beurteilung, ob der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 9, AWG 2002 erfüllt ist, sind die zugrunde liegenden Bestimmungen der AVV daher ebenfalls relevant.
39
Die Revisionsausführungen befassen sich mit dem „Zusammenspiel“ von §§ 12 und 14 AVV und wenden sich gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach gemäß § 12 Abs. 1 AVV die Einhaltung der Grenzwerte lediglich für die tatsächlichen Betriebszeiten vorgeschrieben sei und daher nicht nur An- und Abfahrtsvorgänge sondern auch Störfälle zur Beurteilung dieser Fragen nicht einzubeziehen seien.Die Revisionsausführungen befassen sich mit dem „Zusammenspiel“ von Paragraphen 12, und 14 AVV und wenden sich gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AVV die Einhaltung der Grenzwerte lediglich für die tatsächlichen Betriebszeiten vorgeschrieben sei und daher nicht nur An- und Abfahrtsvorgänge sondern auch Störfälle zur Beurteilung dieser Fragen nicht einzubeziehen seien.
40
Dabei kommt der Begründung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, wonach die in § 14 AVV vorgesehenen Maßnahmen bei Auftreten von Störfällen eingehalten worden seien und dies dem Anlagenbetreiber nicht zum Nachteil gereichen könne, entscheidende Bedeutung zu.Dabei kommt der Begründung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, wonach die in Paragraph 14, AVV vorgesehenen Maßnahmen bei Auftreten von Störfällen eingehalten worden seien und dies dem Anlagenbetreiber nicht zum Nachteil gereichen könne, entscheidende Bedeutung zu.
41
In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zuzustimmen, wonach sich aus der Systematik des § 12 und § 14 AVV ergibt, dass für Emissionsgrenzwertüberschreitungen auch im Rahmen von Störungen die in § 14 AVV vorgesehenen Maßnahmen zu setzen sind. Werden die entsprechenden Maßnahmen des § 14 AVV gesetzt, sind die Regelungen der AVV eingehalten. Die Regelungen des § 14 AVV sehen für andere als normale Betriebsbedingungen, also für Störfälle, ein eigenes Regime vor und erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich den Weiterbetrieb der Anlage. In solchen Fällen bleibt für § 12 AVV dann kein Anwendungsbereich mehr. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf der Nichteinhaltung des § 12 AVV kann nicht mehr erhoben werden. Damit entfällt auch eine Strafbarkeit nach § 79 Abs. 2 Z 9 AWG 2002.In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zuzustimmen, wonach sich aus der Systematik des Paragraph 12, und Paragraph 14, AVV ergibt, dass für Emissionsgrenzwertüberschreitungen auch im Rahmen von Störungen die in Paragraph 14, AVV vorgesehenen Maßnahmen zu setzen sind. Werden die entsprechenden Maßnahmen des Paragraph 14, AVV gesetzt, sind die Regelungen der AVV eingehalten. Die Regelungen des Paragraph 14, AVV sehen für andere als normale Betriebsbedingungen, also für Störfälle, ein eigenes Regime vor und erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich den Weiterbetrieb der Anlage. In solchen Fällen bleibt für Paragraph 12, AVV dann kein Anwendungsbereich mehr. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf der Nichteinhaltung des Paragraph 12, AVV kann nicht mehr erhoben werden. Damit entfällt auch eine Strafbarkeit nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 9, AWG 2002.

Jedoch fehlen dem angefochtenen Erkenntnis ausreichende Feststellungen, um die Einhaltung des § 14 AVV prüfen zu können:Jedoch fehlen dem angefochtenen Erkenntnis ausreichende Feststellungen, um die Einhaltung des Paragraph 14, AVV prüfen zu können:

42
Es steht nun außer Streit, dass es aufgrund von gehäuft auftretenden Störfällen im Zementwerk H. GmbH zu Meldungen an den Landeshauptmann gekommen ist. Damit wurde der in § 14 Abs. 2 AVV normierten Meldeverpflichtung entsprochen.Es steht nun außer Streit, dass es aufgrund von gehäuft auftretenden Störfällen im Zementwerk H. GmbH zu Meldungen an den Landeshauptmann gekommen ist. Damit wurde der in Paragraph 14, Absatz 2, AVV normierten Meldeverpflichtung entsprochen.
43
Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor, dass nach Bekanntwerden der erhöhten Emissionen die Brennstoffzufuhr umgehend gestoppt und sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden seien, um diese zu unterbinden (weitere Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 AVV). Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor, dass nach Bekanntwerden der erhöhten Emissionen die Brennstoffzufuhr umgehend gestoppt und sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden seien, um diese zu unterbinden (weitere Verpflichtung nach Paragraph 14, Absatz 2, AVV).
44
Dazu finden sich im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen. Aus den Verwaltungsakten geht lediglich die Feststellung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik hervor, wonach es bei der revisionsgegenständlichen Anlage zu gehäuft aufgetretenen „Sicherheitsabschaltungen“ gekommen sei (Stellungnahme vom 19. Juni 2019).
45
Im Zusammenhang mit dem eigens für Störfälle normierten Regime des § 14 AVV ist dessen Abs. 3 von besonderer Bedeutung. Dort ist normiert, dass bei Überschreitung eines Emissionsgrenzwertes im Fall von „technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen“ die Anlage während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraums, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr weiter betrieben werden darf, wenn die in Z 1 bis 3 dieses Absatzes normierten Voraussetzungen vorliegen.Im Zusammenhang mit dem eigens für Störfälle normierten Regime des Paragraph 14, AVV ist dessen Absatz 3, von besonderer Bedeutung. Dort ist normiert, dass bei Überschreitung eines Emissionsgrenzwertes im Fall von „technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen“ die Anlage während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraums, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr weiter betrieben werden darf, wenn die in Ziffer eins, bis 3 dieses Absatzes normierten Voraussetzungen vorliegen.
46
Auch dazu finden sich im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine nachvollziehbaren Feststellungen.
47
In den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wird lediglich das der Beschwerde der mitbeteiligten Partei an das Verwaltungsgericht beigelegte Gutachten der T. GmbH vom 1. Oktober 2020 „wörtlich“ zitiert wiedergegeben.
48
Demnach sei im Kalenderjahr 2019 die Häufigkeit der HMW-Grenzwertüberschreitungen durch Staub bei 1,9 % gelegen und sei somit die Anforderung des § 12 Abs. 2 Z 2 AVV (max. 3 %) erfüllt worden. Doppelte Überschreitungen des Halbstundenmittelwert-Grenzwertes seien ausschließlich im Zuge von Störungen und Wartungsarbeiten aufgetreten und unter 150 mg/m³ gelegen, wobei nach § 14 Abs. 3 AVV die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und die Bestimmungen des § 7 eingehalten worden seien.Demnach sei im Kalenderjahr 2019 die Häufigkeit der HMW-Grenzwertüberschreitungen durch Staub bei 1,9 % gelegen und sei somit die Anforderung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AVV (max. 3 %) erfüllt worden. Doppelte Überschreitungen des Halbstundenmittelwert-Grenzwertes seien ausschließlich im Zuge von Störungen und Wartungsarbeiten aufgetreten und unter 150 mg/m³ gelegen, wobei nach Paragraph 14, Absatz 3, AVV die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten worden seien.
49
Mit diesen Ausführungen zu § 14 Abs. 3 AVV werden dessen Z 1 bis 3 angesprochen. Aber selbst wenn der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m³ nach § 14 Abs. 3 Z 1 AVV nicht überschritten wird, darf die Anlage bei dem in § 14 Abs. 3 aufgezählten Ereignissen maximal vier Stunden pro Ereignis und 60 Stunden pro Kalenderjahr (in den die Zementwerk H. GmbH betreffenden Genehmigungsbescheiden wird kein Zeitraum festgesetzt) weiter betrieben werden.Mit diesen Ausführungen zu Paragraph 14, Absatz 3, AVV werden dessen Ziffer eins, bis 3 angesprochen. Aber selbst wenn der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m³ nach Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, AVV nicht überschritten wird, darf die Anlage bei dem in Paragraph 14, Absatz 3, aufgezählten Ereignissen maximal vier Stunden pro Ereignis und 60 Stunden pro Kalenderjahr (in den die Zementwerk H. GmbH betreffenden Genehmigungsbescheiden wird kein Zeitraum festgesetzt) weiter betrieben werden.
50
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zwar aus, dass im Jahr 2019 Abschaltungen des Elektrofilters, die im Rahmen der kontinuierlichen Messung erhöhte Werte an staubförmigen Emissionen bedeuteten, „länger als 30 Minuten“ betragen hätten. Das lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob die Anlage bei den in § 14 Abs. 3 AVV angeführten Störungen, Abschaltungen und Ausfällen länger als vier Stunden pro Ereignis und 60 Stunden pro Kalenderjahr weiter betrieben wurde.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zwar aus, dass im Jahr 2019 Abschaltungen des Elektrofilters, die im Rahmen der kontinuierlichen Messung erhöhte Werte an staubförmigen Emissionen bedeuteten, „länger als 30 Minuten“ betragen hätten. Das lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob die Anlage bei den in Paragraph 14, Absatz 3, AVV angeführten Störungen, Abschaltungen und Ausfällen länger als vier Stunden pro Ereignis und 60 Stunden pro Kalenderjahr weiter betrieben wurde.
51
Dies ist insbesondere deswegen fraglich, weil in den in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Mitteilungen hinsichtlich der Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auch die Ursachen angeführt sind. Diese Ursachen beschränkten sich indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Abschaltungen des Elektrofilters. So werden auch im Gutachten der T. GmbH vom 1. Oktober 2020 neben Sicherheitsabschaltungen als Ursachen auch „defekte Düsen im Verdampfungskühler“ und „defekte Abklopfung der Sprühelektroden“ genannt. Hinzu kommt, dass die Meldungen auch einen Hinweis enthalten, ob der technische Mangel behoben wurde. Neben den Bemerkungen „Status: behoben“ finden sich auch die Bemerkungen „Status: Problem in Bearbeitung“, „Status: teilweise behoben bzw. in Bearbeitung“ und „Status: teilweise behoben“ (vgl. dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis). Dies ist insbesondere deswegen fraglich, weil in den in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Mitteilungen hinsichtlich der Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auch die Ursachen angeführt sind. Diese Ursachen beschränkten sich indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Abschaltungen des Elektrofilters. So werden auch im Gutachten der T. GmbH vom 1. Oktober 2020 neben Sicherheitsabschaltungen als Ursachen auch „defekte Düsen im Verdampfungskühler“ und „defekte Abklopfung der Sprühelektroden“ genannt. Hinzu kommt, dass die Meldungen auch einen Hinweis enthalten, ob der technische Mangel behoben wurde. Neben den Bemerkungen „Status: behoben“ finden sich auch die Bemerkungen „Status: Problem in Bearbeitung“, „Status: teilweise behoben bzw. in Bearbeitung“ und „Status: teilweise behoben“ vergleiche , dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis).
52
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zu verweisen, wonach die gehäufte Form von Sicherheitsabschaltungen auf die gewählte Filtertechnologie des Elektrofilters zurückzuführen sei, die offensichtlich bei Installation eines Heißgasfilters nicht auftreten würde (Stellungnahmen von 19. und 25. Juni 2019). Hinzu kommt, dass der Amtssachverständige offensichtlich die gemeldeten Emissionsüberschreitungen nicht ausschließlich auf die Sicherheitsabschaltungen des Elektrofilters, sondern auch auf „noch nicht stabile Betriebsbedingungen“ zurückführt.
53
All dem kommt insofern Relevanz zu, als sich die mitbeteiligte Partei bei Nichteinhaltung der in § 14 Abs. 3 AVV normierten Dauer „von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr“ bei Weiterbetrieb der revisionsgegenständlichen Anlage auf das Regime des § 14 AVV nicht berufen könnte. Dann müsste eine Prüfung des von § 14 Abs. 3 AVV nicht gedeckten Weiterbetriebes hinsichtlich Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 12 AVV erfolgen.All dem kommt insofern Relevanz zu, als sich die mitbeteiligte Partei bei Nichteinhaltung der in Paragraph 14, Absatz 3, AVV normierten Dauer „von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr“ bei Weiterbetrieb der revisionsgegenständlichen Anlage auf das Regime des Paragraph 14, AVV nicht berufen könnte. Dann müsste eine Prüfung des von Paragraph 14, Absatz 3, AVV nicht gedeckten Weiterbetriebes hinsichtlich Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 12, AVV erfolgen.
54
Das angefochtene Erkenntnis ist somit mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet, weshalb es bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VWGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war (vgl. VwGH 6.7.2021, Ra 2021/07/0012). Auf das übrige Revisionsvorbringen war folglich nicht mehr einzugehen.Das angefochtene Erkenntnis ist somit mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet, weshalb es bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VWGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war vergleiche , VwGH 6.7.2021, Ra 2021/07/0012). Auf das übrige Revisionsvorbringen war folglich nicht mehr einzugehen.

Wien, am 1. Juni 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070014.J00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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