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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 6. Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, aufgrund der politischen Aktivitäten seines - in Österreich asylberechtigten - Vaters bedroht und verfolgt worden zu sein.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, gewährte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte - aufgrund eines redaktionellen Versehens - eine Frist für die freiwillige Ausreise von 0 Tagen fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, gewährte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte - aufgrund eines redaktionellen Versehens - eine Frist für die freiwillige Ausreise von 0 Tagen fest.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erklärte die Revision für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei im Irak nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden und es drohe ihm auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Zudem drohe ihm weder Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK noch eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage im Rückkehrfall. Trotz gewisser integrationsbegründender Schritte könne - unter Einbeziehung der kurzen Aufenthaltsdauer - keine berücksichtigungswürdige außergewöhnliche Integration festgestellt werden.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei im Irak nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden und es drohe ihm auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Zudem drohe ihm weder Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK noch eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage im Rückkehrfall. Trotz gewisser integrationsbegründender Schritte könne - unter Einbeziehung der kurzen Aufenthaltsdauer - keine berücksichtigungswürdige außergewöhnliche Integration festgestellt werden.
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Dagegen wendet sich die gegenständliche Revision, welche zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher für die arabische Sprache bestellt, welcher weder allgemein beeidet noch gerichtlich zertifiziert oder Amtsdolmetscher gewesen sei. Dieser habe die Übersetzung in weiterer Folge auf Kurdisch Sorani durchgeführt, wobei dies nicht die Muttersprache des Dolmetschers sei und es dadurch zu Übersetzungsschwierigkeiten und Fehlern gekommen sei. Eine klare und verlässliche Verständigung sei nicht gewährleistet gewesen. Es liege daher ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel vor. Zudem fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, ob es zulässig sei, dass ein Dolmetscher in einer anderen (als der vereidigten Sprache) Dolmetschertätigkeiten erbringe.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach aufgrund der Bestellung eines Dolmetschers, welcher nicht für die Muttersprache des Revisionswerbers vereidigt worden sei, keine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet gewesen sei, macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden müssen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 27.2.2023, Ra 2023/18/0050, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden müssen. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 27.2.2023, Ra 2023/18/0050, mwN).
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Es entspricht zudem - wie auch seitens der Revision zutreffend ausgeführt - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass gemäß § 39a Abs. 1 erster Satz AVG „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“ ist. Hierbei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist, nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109, mwN).Es entspricht zudem - wie auch seitens der Revision zutreffend ausgeführt - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz AVG „erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen“ ist. Hierbei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist, nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist vergleiche , VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109, mwN). 13
Dass die Bestellung des Dolmetschers im konkreten Fall zu entscheidungsrelevanten Missverständnissen und Übersetzungsfehlern geführt hätte und somit ein relevanter Verfahrensmangel vorliege, legt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Verweis auf Übersetzungsschwierigkeiten gegenständlich jedoch nicht dar. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, pauschal Übersetzungsfehler geltend zu machen, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren. Insbesondere verabsäumt sie darzulegen, an welchen Stellen es zu Missverständnissen gekommen sei, welche Ausführungen der Revisionswerber eigentlich gemacht habe bzw. hätte machen wollen und inwiefern diese zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätten.
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In der Revision werden sohin keine relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2023