TE Vwgh Beschluss 2023/6/1 Ra 2023/17/0073

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Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/17/0044 B 01.06.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen des S T, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen 1. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, I417 1439146-5/33E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (protokolliert zu Ra 2023/17/0044) sowie 2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023, I417 1439146-5/40E, betreffend Wiedereinsetzung in diesen Angelegenheiten (protokolliert zu Ra 2023/17/0073) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen den zweitangefochtenen Beschluss wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Senegal, reiste im Juni 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Unter einem wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Februar 2016 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Senegal festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
3
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 abgewiesen.
4
Am 2. Oktober 2018 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005.Am 2. Oktober 2018 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005.
5
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Mai 2020 abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Senegal festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
6
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem erstangefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
7
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, E 1709/2022-9, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, E 1709/2022-9, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
8
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis und holte diese Revision unter einem nach.
9
Mit dem zweitangefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, dass das Fristversäumnis auf ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zurückgehe. Die Revision dagegen erklärte es für nicht zulässig.
10
Der Revisionswerber erhob auch dagegen Revision.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).
15
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , erneut VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN).
16
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN).
17
In der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis wendet sich der Revisionswerber gegen die nach Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts. Er begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung vor allem mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, der Dauer der ihn betreffenden Verfahren, seiner Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie mit durch Empfehlungsschreiben belegten Freundschaften. Die Aufenthaltsdauer ist nach der vorzitierten Rechtsprechung jedoch nicht alleine maßgeblich. Zutreffend berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe weiterer Aspekte, wie die Unsicherheit und langjährige Rechtswidrigkeit des bisherigen Inlandsaufenthalts des Revisionswerbers, den Umstand, dass seine Partnerin und er erst seit zwei Jahren bekannt sind, die beiden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, zwischen ihnen keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen und die Beziehung eingegangen wurde, als gegen den Revisionswerber bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Ferner bezog das Bundesverwaltungsgericht in die Interessenabwägung ein, dass der Revisionswerber bislang (lediglich) als Zeitungsverkäufer erwerbstätig war und nicht selbsterhaltungsfähig ist, derzeit in einer Obdachloseneinrichtung Unterkunft nimmt und nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat aufweist. Im Übrigen entfernt sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, dass ihm im Herkunftsstaat die gesellschaftliche Reintegration und Existenzbegründung nicht möglich wären, von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses. Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.In der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis wendet sich der Revisionswerber gegen die nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts. Er begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung vor allem mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, der Dauer der ihn betreffenden Verfahren, seiner Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie mit durch Empfehlungsschreiben belegten Freundschaften. Die Aufenthaltsdauer ist nach der vorzitierten Rechtsprechung jedoch nicht alleine maßgeblich. Zutreffend berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe weiterer Aspekte, wie die Unsicherheit und langjährige Rechtswidrigkeit des bisherigen Inlandsaufenthalts des Revisionswerbers, den Umstand, dass seine Partnerin und er erst seit zwei Jahren bekannt sind, die beiden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, zwischen ihnen keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen und die Beziehung eingegangen wurde, als gegen den Revisionswerber bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Ferner bezog das Bundesverwaltungsgericht in die Interessenabwägung ein, dass der Revisionswerber bislang (lediglich) als Zeitungsverkäufer erwerbstätig war und nicht selbsterhaltungsfähig ist, derzeit in einer Obdachloseneinrichtung Unterkunft nimmt und nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat aufweist. Im Übrigen entfernt sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, dass ihm im Herkunftsstaat die gesellschaftliche Reintegration und Existenzbegründung nicht möglich wären, von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses. Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.
18
In der Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Diese Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Diese Revision war daher zurückzuweisen.
19
Was den zweitangefochtenen Beschluss betrifft, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).Was den zweitangefochtenen Beschluss betrifft, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).
20
Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens über die Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis kommt der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt. Das diesbezügliche Verfahren über die Revision gegen den zweitangefochtenen Beschluss war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/01/0375, mwN).Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens über die Revision gegen das erstangefochtene Erkenntnis kommt der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt. Das diesbezügliche Verfahren über die Revision gegen den zweitangefochtenen Beschluss war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2022/01/0375, mwN).
21
Mangels formeller Klaglosstellung im Verfahren über die Revision gegen den zweitangefochtenen Beschluss liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. erneut VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).Mangels formeller Klaglosstellung im Verfahren über die Revision gegen den zweitangefochtenen Beschluss liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , erneut VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0018, mwN).

Wien, am 1. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170073.L00

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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