TE Vwgh Beschluss 2023/6/1 Ra 2023/17/0037

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Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
VwGG §33 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/17/0002 B 01.06.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen des S C (auch F I) in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen 1. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2020, L526 1313924-3/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, und 2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2023, L510 1313924-4/10E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen des S C (auch F römisch eins) in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen 1. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2020, L526 1313924-3/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, und 2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2023, L510 1313924-4/10E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2020, L526 1313924-3/17E, wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2020, L526 1313924-3/17E, wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren über die Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2023, L510 1313924-4/10E, wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.römisch zwei. Das Verfahren über die Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2023, L510 1313924-4/10E, wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Revisionswerber, einem türkischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Revisionswerber, einem türkischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend stützte sich das BVwG im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber bereits achtmal in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich (auch zu mehrjährigen Freiheitsstrafen) verurteilt worden sei.
4
Zuletzt sei der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 2019 wegen fortgesetzter Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden. Zudem sei gegen ihn - gemäß den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG - am 19. November 2019 Anklage u.a. wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und Fälschung besonders geschützter Urkunden erhoben worden.Zuletzt sei der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 2019 wegen fortgesetzter Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden. Zudem sei gegen ihn - gemäß den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG - am 19. November 2019 Anklage u.a. wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Fälschung besonders geschützter Urkunden erhoben worden.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Mit Beschluss des BVwG vom 31. Jänner 2023, L510 1313924-4/10E, wurde u.a. der Antrag des Revisionswerbers vom 20. Jänner 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 gemäß § 46 VwGG abgewiesen. Das BVwG sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Beschluss des BVwG vom 31. Jänner 2023, L510 1313924-4/10E, wurde u.a. der Antrag des Revisionswerbers vom 20. Jänner 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen. Das BVwG sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Auch gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision.
8
Wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die beiden Revisionen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
9
I. Zur Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16. Oktober 2020:römisch eins. Zur Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16. Oktober 2020:
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
14
Im Revisionsfall wird in der Zulässigkeitsbegründung zunächst ausgeführt, dass der Revisionswerber in der Haft resozialisiert worden sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, mwN) und der Revisionswerber erst im Oktober 2022 aus der Strafhaft entlassen wurde.Im Revisionsfall wird in der Zulässigkeitsbegründung zunächst ausgeführt, dass der Revisionswerber in der Haft resozialisiert worden sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche , VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, mwN) und der Revisionswerber erst im Oktober 2022 aus der Strafhaft entlassen wurde.
15
Soweit die Revision auf die Ausführungen des BVwG betreffend die vom Revisionswerber im Jahr 2001 eingegangene (und mittlerweile geschiedene) Scheinehe sowie seine „Scheinkonversion“ zum Christentum Bezug nimmt, zeigt sie keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0384, wonach die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt; und VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, wonach betreffend die Annahme einer „Scheinkonversion“ in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat). Zudem stellte das BVwG das Eingehen einer Scheinehe und das Vorliegen einer „Scheinkonversion“ lediglich im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges fest und stützte sich in seiner rechtlichen Beurteilung nicht tragend auf diese Aspekte.Soweit die Revision auf die Ausführungen des BVwG betreffend die vom Revisionswerber im Jahr 2001 eingegangene (und mittlerweile geschiedene) Scheinehe sowie seine „Scheinkonversion“ zum Christentum Bezug nimmt, zeigt sie keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf vergleiche , VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0384, wonach die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt; und VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, wonach betreffend die Annahme einer „Scheinkonversion“ in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat). Zudem stellte das BVwG das Eingehen einer Scheinehe und das Vorliegen einer „Scheinkonversion“ lediglich im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges fest und stützte sich in seiner rechtlichen Beurteilung nicht tragend auf diese Aspekte.
16
Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/22/0247, mwN).Weiters ist in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0035, mwN). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose vergleiche , VwGH 3.12.2020, Ra 2020/22/0247, mwN).
17
Das BVwG hat - auch unter Einbeziehung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände - ausreichende Feststellungen, insbesondere zu seinem bisherigen (langjährigen) Aufenthalt in Österreich, seinen familiären Beziehungen und seinen Sprachkenntnissen getroffen, und diese in seine Interessenabwägung eingebunden.
18
Insgesamt gelingt es der Revision nicht, eine Unvertretbarkeit der unter Verwertung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber erfolgten Gefährdungsprognose und der Interessenabwägung aufzuzeigen.
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
20
II. Zur Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 31. Jänner 2023:römisch zwei. Zur Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 31. Jänner 2023:
21
Wird vom Revisionswerber in der Revision gegen das Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, so kommt auch der Frage, ob dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0264).Wird vom Revisionswerber in der Revision gegen das Erkenntnis vom 16. Oktober 2020 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, so kommt auch der Frage, ob dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt vergleiche , VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0264).
22
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
23
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, mwN).
24
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/10/0193).Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche , VwGH 22.6.2022, Ra 2021/10/0193).
25
Angesichts der Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16. Oktober 2020 (vgl. oben unter Pkt. I.) kommt der Frage, ob der Beschluss des BVwG vom 31. Jänner 2023, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 20. Jänner 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis abgewiesen worden war, rechtmäßig wäre, bloß theoretische Bedeutung zu.Angesichts der Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16. Oktober 2020 vergleiche , oben unter Pkt. römisch eins.) kommt der Frage, ob der Beschluss des BVwG vom 31. Jänner 2023, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 20. Jänner 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis abgewiesen worden war, rechtmäßig wäre, bloß theoretische Bedeutung zu.
26
Das diesbezügliche Revisionsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Das diesbezügliche Revisionsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
27
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung kein Aufwandersatz zuerkannt.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Zuspruch von Aufwandersatz gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 1. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170037.L00

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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