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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TierschutzG 2005 §39 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Maximilian Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Brunnenweg 2/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Dezember 2022, LVwG-050223/21/BL, betreffend Verfall nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsfrau OÖ), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
„Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Sollte der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wären die Tiere rechtskräftig als verfallen erklärt. Diese Folge wäre irreversibel und wäre auch bei einem Obsiegen des Revisionswerbers dieser Umstand nicht mehr veränderbar. Durch das angefochtene Erkenntnis sind nur die Interessen des Revisionswerbers betroffen und die verfahrensgegenständlichen Tiere. Aufgrund der Tatsache, dass es im vorliegenden Fall um lebende Tiere geht, ist eine aufschiebende Wirkung mit Hinsicht darauf, dass die Tiere andernfalls ‚fachgerecht entsorgt‘ werden jedenfalls geboten. Das Interesse des Revisionswerbers wiegt jedenfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Durchführung des Verfalls der Straußenvögel und am Vollzug des Bescheides vom 11. Februar 2022 [...].
Es sind jedoch nur die Interessen des Revisionswerbers betroffen. Falls die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden würde, würden die Tiere unverzüglich entsorgt werden und wäre die Behandlung der Revision nur noch von wissenschaftlichem Interesse.
Es ist auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/02/0244, zu verweisen: Mit dem (dortigen) angefochtenen Erkenntnis wurde demRevisionswerber gemäß § 30 TSchG der Ersatz der für die Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringen der am 20. Juni 2019 beschlagnahmten Tiere entstandenen Kosten in Höhe von € 32.028,82 auferlegt.Es ist auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/02/0244, zu verweisen: Mit dem (dortigen) angefochtenen Erkenntnis wurde demRevisionswerber gemäß Paragraph 30, TSchG der Ersatz der für die Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringen der am 20. Juni 2019 beschlagnahmten Tiere entstandenen Kosten in Höhe von € 32.028,82 auferlegt.
Der Revisionswerber war ebenfalls bereits in zahlreichen einschlägigen und rechtskräftig entschiedenen Straf- und Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG belangt worden.
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden.Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden.
Es ist nach der Lage des Falles vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches als zwingend anzusehen wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht weder den öffentlichen noch den tierschutzrechtlichen Interessen entgegen.“
Wien, am 1. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L07Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023