TE Vwgh Beschluss 2023/6/1 Ra 2023/02/0029

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Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §39 Abs3
TierschutzG 2005 §40
VStG §17
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Maximilian Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Brunnenweg 2/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Dezember 2022, LVwG-050223/21/BL, betreffend Verfall nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsfrau OÖ), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

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1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Februar 2022 wurden insgesamt 92 Straußenvögel, die dem Revisionswerber im Rahmen von Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 abgenommen worden waren, gemäß „§§ 39 Abs. 3 iVm 40 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idgF“ für verfallen erklärt.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Februar 2022 wurden insgesamt 92 Straußenvögel, die dem Revisionswerber im Rahmen von Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 abgenommen worden waren, gemäß „§§ 39 Absatz 3, in Verbindung mit 40, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF“ für verfallen erklärt.
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2. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 29. Dezember 2022 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. Der Revisionswerber bringt zu diesem Antrag Folgendes vor:

„Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Sollte der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wären die Tiere rechtskräftig als verfallen erklärt. Diese Folge wäre irreversibel und wäre auch bei einem Obsiegen des Revisionswerbers dieser Umstand nicht mehr veränderbar. Durch das angefochtene Erkenntnis sind nur die Interessen des Revisionswerbers betroffen und die verfahrensgegenständlichen Tiere. Aufgrund der Tatsache, dass es im vorliegenden Fall um lebende Tiere geht, ist eine aufschiebende Wirkung mit Hinsicht darauf, dass die Tiere andernfalls ‚fachgerecht entsorgt‘ werden jedenfalls geboten. Das Interesse des Revisionswerbers wiegt jedenfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Durchführung des Verfalls der Straußenvögel und am Vollzug des Bescheides vom 11. Februar 2022 [...].

Es sind jedoch nur die Interessen des Revisionswerbers betroffen. Falls die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden würde, würden die Tiere unverzüglich entsorgt werden und wäre die Behandlung der Revision nur noch von wissenschaftlichem Interesse.

Es ist auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/02/0244, zu verweisen: Mit dem (dortigen) angefochtenen Erkenntnis wurde demRevisionswerber gemäß § 30 TSchG der Ersatz der für die Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringen der am 20. Juni 2019 beschlagnahmten Tiere entstandenen Kosten in Höhe von € 32.028,82 auferlegt.Es ist auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/02/0244, zu verweisen: Mit dem (dortigen) angefochtenen Erkenntnis wurde demRevisionswerber gemäß Paragraph 30, TSchG der Ersatz der für die Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringen der am 20. Juni 2019 beschlagnahmten Tiere entstandenen Kosten in Höhe von € 32.028,82 auferlegt.

Der Revisionswerber war ebenfalls bereits in zahlreichen einschlägigen und rechtskräftig entschiedenen Straf- und Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG belangt worden.

Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden.Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden.

Es ist nach der Lage des Falles vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches als zwingend anzusehen wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht weder den öffentlichen noch den tierschutzrechtlichen Interessen entgegen.“

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4.1. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung aus, dass die Tiere „bereits wie gesetzlich vorgesehen“ an andere Personen abgegeben worden seien und nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Behörde stünden.
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4.2. Die Mitbeteiligte sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
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5.1. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.5.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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5.2. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat, wurden die vom Verfall betroffenen Tiere bereits an andere Personen abgegeben. Damit wurde das angefochtene Erkenntnis aber bereits in die Wirklichkeit umgesetzt.
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5.3. Nach der hg. Judikatur kommt in einem solchen Fall die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/06/0005; 28.10.2020, Ro 2020/10/0024, jeweils mwN). Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen (vgl. VwGH 17.3.2008, AW 2008/08/0006, mwN); eine allfällige Vorschreibung von Kosten im Zusammenhang mit Vollstreckungshandlungen ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 7.5.2012, AW 2012/07/0017).5.3. Nach der hg. Judikatur kommt in einem solchen Fall die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht vergleiche , VwGH 5.5.2014, Ro 2014/06/0005; 28.10.2020, Ro 2020/10/0024, jeweils mwN). Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen vergleiche , VwGH 17.3.2008, AW 2008/08/0006, mwN); eine allfällige Vorschreibung von Kosten im Zusammenhang mit Vollstreckungshandlungen ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses vergleiche , VwGH 7.5.2012, AW 2012/07/0017).
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6. Da eine Sistierung des angefochtenen Erkenntnisses somit nicht mehr in Betracht kommt, scheidet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits aus diesem Grund aus, weshalb dem Antrag nicht Folge zu geben war.

Wien, am 1. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L07

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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