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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2022 bestätigend, den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 FSG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2022 bestätigend, den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 7, FSG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. November 2021 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs. 1a Z 2 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Taten - Beteiligung an näher genannten Terrororganisationen von zumindest Mitte 2019 bis zumindest Mitte 2020 - stellten eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 10 StGB dar. Dem Revisionswerber sei zuzugestehen, dass diese bestimmte Tatsache auf Grund einer strafbaren Handlung vorliege, jedoch Mitte 2020 und nicht unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sei. Er habe in der mündlichen Verhandlung die zu dieser Verurteilung führenden Taten zu relativieren versucht. Das daraus gewonnene Persönlichkeitsbild spreche aktuell gegen seine Verkehrszuverlässigkeit.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. November 2021 wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB, des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Taten - Beteiligung an näher genannten Terrororganisationen von zumindest Mitte 2019 bis zumindest Mitte 2020 - stellten eine bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, StGB dar. Dem Revisionswerber sei zuzugestehen, dass diese bestimmte Tatsache auf Grund einer strafbaren Handlung vorliege, jedoch Mitte 2020 und nicht unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sei. Er habe in der mündlichen Verhandlung die zu dieser Verurteilung führenden Taten zu relativieren versucht. Das daraus gewonnene Persönlichkeitsbild spreche aktuell gegen seine Verkehrszuverlässigkeit.
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Gemäß § 7 Abs. 5 FSG seien bei der Wertung der Verkehrszuverlässigkeit aber auch die zu einer gerichtlichen Verurteilung im Jahr 2015 führenden Taten miteinzubeziehen, mit welchen ebenfalls das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, wenngleich ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges, begangen worden sei.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG seien bei der Wertung der Verkehrszuverlässigkeit aber auch die zu einer gerichtlichen Verurteilung im Jahr 2015 führenden Taten miteinzubeziehen, mit welchen ebenfalls das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, wenngleich ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges, begangen worden sei.
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Gegen die Verkehrszuverlässigkeit sprächen weiters zahlreiche Verwaltungsübertretungen, die teilweise ihrerseits bestimmte Tatsachen (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung, Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) darstellten bzw. unter Umständen begangen worden seien, die im Sinn einer Wertung ebenfalls gegen die Verkehrszuverlässigkeit sprächen (Lenken ohne Lenkberechtigung, Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung).
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Dem Wohlverhalten des Revisionswerbers seit der letzten „Tathandlung“ Mitte 2020 komme geringe Bedeutung zu, da in diesen Zeitraum teilweise das gerichtliche Strafverfahren bis zur Verurteilung im November 2021 gefallen sei.
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Die vom Revisionswerber vorgebrachten privaten und beruflichen Umstände (Schwierigkeiten, eine Lehrstelle ohne Lenkberechtigung zu erhalten; „positive Aspekte mobiler Unabhängigkeit“) hätten angesichts des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit herangezogenen politischer Delikte stünden in keinem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr. Das FSG gehe davon aus, dass „diese Bestimmung in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit auf einer Annahme“ beruhe, hinsichtlich derer ein gegenteiliger Beweis zulässig sei.
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Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
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Zunächst übersieht die Revision, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht an den Spruch des rechtskräftigen Strafurteils vom 16. November 2021 gebunden war und daher von dem dort festgestellten Verhalten des Revisionswerbers auszugehen hatte (vgl. etwa VwGH 22.2.2007, 2005/11/0190, mwN), weswegen für einen „gegenteiligen Beweis“ hinsichtlich der Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 10 FSG kein Platz war. Der Revisionswerber bestreitet im Übrigen die Begehung der der Verurteilung zu Grunde gelegten strafbaren Handlungen nicht.Zunächst übersieht die Revision, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht an den Spruch des rechtskräftigen Strafurteils vom 16. November 2021 gebunden war und daher von dem dort festgestellten Verhalten des Revisionswerbers auszugehen hatte vergleiche , etwa VwGH 22.2.2007, 2005/11/0190, mwN), weswegen für einen „gegenteiligen Beweis“ hinsichtlich der Verwirklichung der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG kein Platz war. Der Revisionswerber bestreitet im Übrigen die Begehung der der Verurteilung zu Grunde gelegten strafbaren Handlungen nicht. 14
Es kommt aber für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 10 FSG wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den §§ 278a, 278b Abs. 2 und 278d Abs. 1 Z 2 StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden sind (vgl. RV 848 BlgNR XXVII. GP, 1).Es kommt aber für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, und 278d Absatz eins, Ziffer 2, StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden sind vergleiche , Regierungsvorlage 848, BlgNR römisch 27 . GP, 1).
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Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass diese strafbaren Handlungen in keinem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr gestanden seien, legt die Revision aber nicht dar, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prognoseentscheidung nach § 7 Abs. 1 Z 2 FSG (vgl. abermals RV 848 BlgNR XXVII. GP, 1) und die auf ihr gründende Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers abweichen würde.Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass diese strafbaren Handlungen in keinem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr gestanden seien, legt die Revision aber nicht dar, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prognoseentscheidung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG vergleiche , abermals Regierungsvorlage 848, BlgNR römisch 27 . GP, 1) und die auf ihr gründende Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers abweichen würde.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2023