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Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2020, Ra 2019/01/0057, verwiesen.
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Mit diesem Erkenntnis wurde das im ersten Rechtsgang am 8. November 2018 mündlich verkündete und am 2. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei, keine solche Prüfung angestellt.Mit diesem Erkenntnis wurde das im ersten Rechtsgang am 8. November 2018 mündlich verkündete und am 2. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei, keine solche Prüfung angestellt.
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Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2020 die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 2018 das Wort „spätestens“ zu entfallen habe (Spruchpunkt I.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2020 die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. März 2018 das Wort „spätestens“ zu entfallen habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Das Verwaltungsgericht nahm es u.a. als erwiesen an, dass der Revisionswerber durch eigene Willenserklärung die ägyptische Staatsangehörigkeit im Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband am 3. Dezember 1991 und der Ausstellung seines ägyptischen Reisepasses am 2. Mai 2012 wiedererworben habe und mit diesem Erwerb die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege verloren habe. Das Verwaltungsgericht nahm es u.a. als erwiesen an, dass der Revisionswerber durch eigene Willenserklärung die ägyptische Staatsangehörigkeit im Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband am 3. Dezember 1991 und der Ausstellung seines ägyptischen Reisepasses am 2. Mai 2012 wiedererworben habe und mit diesem Erwerb die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG ex lege verloren habe. 5
Im Rahmen der nun vorgenommenen (unionsrechtlich gebotenen) Verhältnismäßigkeitsprüfung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe zweifelsohne berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe geltend gemacht, er sei langjährig in Österreich aufhältig, habe in Wien studiert und gearbeitet, habe eine Ehegattin, eine Lebensgefährtin und drei Kinder, Unterhaltspflichten für eine Ehegattin und einen minderjährigen Sohn. Der Revisionswerber habe von der Möglichkeit einer Antragstellung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Wiedererwerb der ägyptischen Staatsbürgerschaft nicht Gebrauch gemacht. Der ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erweise sich somit nicht als unverhältnismäßig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.3.2023, Ra 2022/01/0363, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.3.2023, Ra 2022/01/0363, mwN).
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Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2022/01/0375, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2022/01/0375, mwN).
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In dem zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen macht die Revision zunächst pauschal geltend, es sei „eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts sowie des materiellen Rechts unrichtig behandelt“ worden, womit nicht dargelegt wird, welche konkrete Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll.
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Weiters macht die Revision als „inhaltliche Unrichtigkeit (Rechtswidrigkeit des Inhalts)“ zusammengefasst geltend, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fehle nicht nur, sondern es sei auch deren Ergebnis unrichtig. Sodann werden als Verfahrensmängel eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie damit in Zusammenhang stehende Begründungsmängel moniert. Damit werden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), welche sich inhaltlich auch im (erkennbar) gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG erstatteten Vorbringen („4. Unvertretbare Beweiswürdigung“, „5. Materielle Rechtswidrigkeit“) wiederfinden, behauptet. Es wird an keiner Stelle eine konkrete Rechtsfrage angeführt, Verweise auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlen gänzlich und es wird insbesondere kein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Dieses Vorbringen entspricht damit nicht den oben genannten Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG.Weiters macht die Revision als „inhaltliche Unrichtigkeit (Rechtswidrigkeit des Inhalts)“ zusammengefasst geltend, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fehle nicht nur, sondern es sei auch deren Ergebnis unrichtig. Sodann werden als Verfahrensmängel eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie damit in Zusammenhang stehende Begründungsmängel moniert. Damit werden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), welche sich inhaltlich auch im (erkennbar) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG erstatteten Vorbringen („4. Unvertretbare Beweiswürdigung“, „5. Materielle Rechtswidrigkeit“) wiederfinden, behauptet. Es wird an keiner Stelle eine konkrete Rechtsfrage angeführt, Verweise auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlen gänzlich und es wird insbesondere kein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Dieses Vorbringen entspricht damit nicht den oben genannten Anforderungen an die gesetzmäßige Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG.
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Schon aus diesem Grund werden in der Revision keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen.Schon aus diesem Grund werden in der Revision keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen.
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Abgesehen davon wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auch weder eine Unvertretbarkeit der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. hierzu etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2023/01/0057, mwN) noch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung (vgl. zur Überprüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2020/01/0074, mwN) aufgezeigt.Abgesehen davon wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auch weder eine Unvertretbarkeit der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vergleiche , hierzu etwa VwGH 15.3.2023, Ra 2023/01/0057, mwN) noch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vergleiche , zur Überprüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2020/01/0074, mwN) aufgezeigt. 16
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2023