1
Mit Straferkenntnis vom 21. Mai 2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem Mitbeteiligten zur Last, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der SA Handels GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen 39-mal fünf Liter eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels unter der (unrichtigen) Handelsbezeichnung „D Sr“ am 30. August 2019 durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG 2011) in Verbindung mit Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übertreten und werde dafür mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 350 (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden) bestraft.Mit Straferkenntnis vom 21. Mai 2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem Mitbeteiligten zur Last, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der SA Handels GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen 39-mal fünf Liter eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels unter der (unrichtigen) Handelsbezeichnung „D Sr“ am 30. August 2019 durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG 2011) in Verbindung mit Artikel 28, Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, übertreten und werde dafür mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 350 (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden) bestraft.
2
In der Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz darauf, dass der Mitbeteiligte seine Verpflichtung zu kontrollieren, ob das Pflanzenschutzmittel einem zugelassenen Produkt entspreche, nicht nachgekommen und von ihm insoweit kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Es sei ihm zumutbar und möglich gewesen, zumindest stichprobenartige Analysen des Pflanzenschutzmittels durchzuführen oder derartige Analysen bei seinem Lieferanten anzufordern.
3
In seiner Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, die SA Handels GmbH habe das zugelassene Produkt „D S“ bei einem österreichischen Großhändler gekauft. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass es der Zulassung entspreche. Es bestehe insoweit ein Kontrollsystem, als die angelieferte Ware hinsichtlich ihrer äußeren Beschaffenheit (etwa hinsichtlich Beschädigungen) und anhand der Lieferunterlagen hinsichtlich der Zulassungsnummer kontrolliert werde. Die Rezeptur des Herstellers dieses Pflanzenschutzmittels sei dessen Geschäftsgeheimnis und der SA Handels GmbH nicht bekannt. Die chemische Zusammensetzung bzw. die Übereinstimmung mit dem zulässigen Produkt könnten daher nicht kontrolliert werden.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Es stellte fest, im Zuge einer Kontrolle des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES) sei am 30. August 2019 bei der SA Handels GmbH, deren Geschäftsführer der Mitbeteiligte sei, ein für den Verkauf lagernd und vorrätig gehaltenes Pflanzenschutzmittel im Umfang von 39-mal fünf Liter aufgefunden worden, das mit Handelsbezeichnung „D S“ bezeichnet gewesen sei. Aus der Analyse einer entnommenen Probe habe sich ergeben, dass das Pflanzenschutzmittel aufgrund der Beimengung eines anderen Lösungsmittels tatsächlich nicht dem zugelassenen Produkt mit der Handelsbezeichnung „D S“ entsprochen habe (Non-Konformität).
6
Die SA Handels GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Mitbeteiligte sei, habe das Produkt unter der Handelsbezeichnung „D S“ bei einem in Wien ansässigen Großhändler gekauft. Die Lieferung sei in weißen Flaschen ohne Etikett, aber erkennbar in Originalverpackungen erfolgt. Ein Kontrollsystem bestehe bei der SA Handels GmbH insoweit, als angelieferte Produkte darauf kontrolliert würden, ob die Verpackungen beschädigt seien. Auch werde die Lieferung anhand der Rechnung, des Lieferscheins sowie der Preisliste des Großhändlers darauf überprüft, ob die Zulassungsnummer (Pflanzenschutzmittelregistriernummer) mit dem bestellten Produkt übereinstimme. Eine solche Kontrolle sei auch bei dem vom BAES am 30. August 2019 bei der SA Handels GmbH aufgefundenen Produkt durchgeführt worden. Laut Rechnung habe es sich um das Produkt mit einer näher genannten Pflanzenschutzmittelregistriernummer gehandelt.
7
Hersteller des Pflanzenschutzmittels unter der Handelsbezeichnung „Delta Super“ sei ein in Belgien ansässiges Unternehmen, dessen „Hauptsitz“ sich jedoch in Indien befinde, wo das bei der SA Handels GmbH aufgefundene Produkt vermutlich auch hergestellt worden sei. Die exakte Rezeptur des zugelassenen Produkts mit Handelsbezeichnung „D S“ sei weder der SA Handels GmbH noch dem Großhändler bekannt.
8
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, bei der geahndeten Verwaltungsübertretung nach dem PMG 2011 handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass aus der Tatbestandsverwirklichung zunächst auch auf das Vorliegen fahrlässigen Handelns geschlossen werden könne und es dem Beschuldigen obliege, diese Indizwirkung zu entkräften und glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden treffe. Im vorliegenden Fall sei es aufgrund der Art der Lieferung „naheliegend“, dass eine Überprüfung des Zutreffens der Chargenbezeichnung nur durch eine chemische Untersuchung vorgenommen werden könne (Hinweis auf VwGH 28.2.2013,
2011/07/0255). In Hinblick darauf, dass das Produkt „original verschlossen“ geliefert worden sei und es sich nach den bei der Lieferung übermittelten Unterlagen um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel gehandelt habe, habe für die SA Handels GmbH keine Veranlassung bestanden, eine weitere Überprüfung der Zusammensetzung vorzunehmen. Entgegen dem Vorbringen der BAES sei auch kein Grund dafür ersichtlich gewesen, ein Analysezertifikat bzw. eine Bestätigung vom Zulassungsinhaber anzufordern. Mangels Verschuldens des Mitbeteiligten sei das Strafverfahren daher einzustellen gewesen.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und der Mitbeteiligte Revisionsbeantwortungen erstattet haben, erwogen:
10
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision zusammengefasst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei von einem ausreichenden internen Kontrollsystem im Betrieb der SA Handels GmbH auszugehen.
11
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall in seinem Erkenntnis vom 19. April 2023, Ro 2022/07/0001, unter Berücksichtigung der Vorjudikatur (insbesondere auch dem vom Verwaltungsgericht für seinen Standpunkt zitierten Erkenntnis VwGH 28.2.2013, 2011/07/0255) damit auseinandergesetzt, unter welchen Bedingungen ein Händler, der ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 3 Abs. 1 PMG 2011 in Verkehr gebracht hat, glaubhaft machen kann, dass ihn im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist, dass jeder Unternehmer innerhalb der Vertriebskette, die an das Inverkehrbringen anknüpft, für eine Übertretung des PMG 2011 in Anspruch genommen werden kann. Dies selbst dann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe (etwa die des Importeurs) zurückzuführen ist. Um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Sinn der Judikatur darzustellen, reicht der pauschale Hinweis auf eine Kontrolle der Kennzeichnung und äußere Kontrolle des Produktes durch einen (Zwischen-)Händler nicht aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall in seinem Erkenntnis vom 19. April 2023, Ro 2022/07/0001, unter Berücksichtigung der Vorjudikatur (insbesondere auch dem vom Verwaltungsgericht für seinen Standpunkt zitierten Erkenntnis VwGH 28.2.2013, 2011/07/0255) damit auseinandergesetzt, unter welchen Bedingungen ein Händler, der ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, PMG 2011 in Verkehr gebracht hat, glaubhaft machen kann, dass ihn im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist, dass jeder Unternehmer innerhalb der Vertriebskette, die an das Inverkehrbringen anknüpft, für eine Übertretung des PMG 2011 in Anspruch genommen werden kann. Dies selbst dann, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe (etwa die des Importeurs) zurückzuführen ist. Um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Sinn der Judikatur darzustellen, reicht der pauschale Hinweis auf eine Kontrolle der Kennzeichnung und äußere Kontrolle des Produktes durch einen (Zwischen-)Händler nicht aus. 13
Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts war es daher auch im vorliegenden Fall zur Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems nicht schon ausreichend, dass es sich nach den von Angestellten der SA Handels GmbH eingesehenen Angaben auf der Rechnung und dem Lieferschein des Großhändlers bei dem gelieferte Produkt um das zugelassene Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung „D S“ handelte und die Verpackung der Ware bei der Lieferung unbeschädigt war.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. Juni 2023