TE Vwgh Beschluss 2023/6/6 Ra 2023/17/0083

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Veröffentlicht am 06.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021, W212 2200550-2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen einer im Zuge eines vorangegangenen Asylverfahrens gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Guinea, rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung zurück. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte, welcher eine erneute Abwägung nach Art. 8 EMRK gestatte.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen einer im Zuge eines vorangegangenen Asylverfahrens gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Guinea, rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung zurück. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte, welcher eine erneute Abwägung nach Artikel 8, EMRK gestatte.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG. Mit Beschluss vom 15. März 2023, E 1850/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG. Mit Beschluss vom 15. März 2023, E 1850/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst auf die im Herkunftsstaat drohende Gefährdung des Revisionswerbers wegen seiner Homosexualität verwiesen, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und ihm deswegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt habe. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt war (vgl. zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, etwa VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst auf die im Herkunftsstaat drohende Gefährdung des Revisionswerbers wegen seiner Homosexualität verwiesen, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und ihm deswegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt habe. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt war vergleiche , zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, etwa VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).
9
Zudem verweist der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision auf eine Reihe von Integrationsleistungen, insbesondere seine Aufenthaltsdauer, den Besuch von Deutschkursen, seine (angestrebte) Erwerbstätigkeit sowie Freundschaften. Soweit der Revisionswerber aus den von ihm ins Treffen geführten Integrationsleistungen den Schluss zieht, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen gehabt hätte, ist er erneut auf den auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen (vgl. nochmals VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN). Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen weiters gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens kein geänderter Sachverhalt vorliege, der eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausschließe. Dazu ist ihm zu entgegnen, dass die von ihm ins Treffen geführten Integrationsleistungen im Wesentlichen bereits der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im vorangegangenen Asylverfahren zugrunde gelegt wurden und er mit dem Verweis auf den Umstand, dass er seither die Betreuung einer betagten österreichischen Staatsangehörigen gegen freie Kost und Logis übernommen habe, nicht aufzeigt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist (vgl. zu den Voraussetzungen wesentlicher Sachverhaltsänderungen nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Zudem verweist der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision auf eine Reihe von Integrationsleistungen, insbesondere seine Aufenthaltsdauer, den Besuch von Deutschkursen, seine (angestrebte) Erwerbstätigkeit sowie Freundschaften. Soweit der Revisionswerber aus den von ihm ins Treffen geführten Integrationsleistungen den Schluss zieht, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gehabt hätte, ist er erneut auf den auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen vergleiche , nochmals VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN). Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen weiters gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens kein geänderter Sachverhalt vorliege, der eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausschließe. Dazu ist ihm zu entgegnen, dass die von ihm ins Treffen geführten Integrationsleistungen im Wesentlichen bereits der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im vorangegangenen Asylverfahren zugrunde gelegt wurden und er mit dem Verweis auf den Umstand, dass er seither die Betreuung einer betagten österreichischen Staatsangehörigen gegen freie Kost und Logis übernommen habe, nicht aufzeigt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist vergleiche , zu den Voraussetzungen wesentlicher Sachverhaltsänderungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).
10
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170083.L00

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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