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Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen, in Österreich geborenen Drittrevisionswerberin. Alle sind Staatsangehörige des Iran. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stellten am 31. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie vor, sie hätten Probleme im Herkunftsstaat gehabt, weil sie Interesse am Christentum gezeigt hätten. Die Drittrevisionswerberin stellte vertreten durch ihre Mutter am 17. September 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Im Laufe des Verfahrens gaben die Revisionswerber an, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein.
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Mit Bescheiden vom 11. Juli 2018 und vom 22. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheiden vom 11. Juli 2018 und vom 22. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BVwG hätte bei der Prüfung, ob die Hinwendung der Revisionswerber zum Christentum nur zum Schein erfolgt sei, die beantragte Zeugin, eine Pastoralassistentin, welche die Revisionswerber seit mehreren Jahren kenne und für die Taufe vorbereitet habe, einvernehmen müssen. Indem das BVwG lediglich ein von der Zeugin verfasstes Schreiben herangezogen habe, habe es gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen.
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Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
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Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, mwN). 8
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2021/19/0329, mwN).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , VwGH 25.4.2022, Ra 2021/19/0329, mwN).
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Verbleiben beim Verwaltungsgericht nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0380, mwN).Verbleiben beim Verwaltungsgericht nach einer ausführlichen Befragung des Konvertiten Zweifel an dessen wahrer innerer Einstellungsänderung und Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Scheinkonversion, so kommt aber einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu vergleiche , VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0380, mwN). 10
Das BVwG erachtete die Taufe der Revisionswerber, deren regelmäßigen Besuch von katholischen Gottesdiensten, die Teilnahme an Pfarraktivitäten, wie etwa dem „Pfarrcafe“, sowie die Firmung des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin als glaubwürdig. Der Erstrevisionswerber - so das BVwG - weise auch durchaus Wissen über das Christentum auf, sei in diversen Kirchen als Musiker aktiv und bereite zudem Messen musikalisch vor. Dennoch ging das BVwG von einer Scheinkonversion der Revisionswerber aus. Dies begründete das BVwG insbesondere damit, dass sich die Glaubenspraxis der Revisionswerber auf außenwirksame Akte beschränke und diese eine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen und spirituellen Hinwendung vermissen lasse. Das Interesse des Erstrevisionswerbers an der katholischen Kirche sei hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass er in den Pfarren als Musiker (gestalterisch) tätig sein könne.
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Das BVwG hat es im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion in Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung trotz gewichtiger Indizien für einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel unterlassen, die namhaft gemachte Pastoralassistentin als Zeugin der religiösen Aktivitäten der Revisionswerber in Österreich zu befragen. Wie die Revision zutreffend darlegt, hätte die Zeugin jedoch zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zur im angefochtenen Erkenntnis bezweifelten inneren Glaubensüberzeugung, aussagen können. Das BVwG hat von der Möglichkeit einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Befragung am Verhandlungstag jedoch entgegen der oben zitierten Rechtsprechung - begründungslos - keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich den Inhalt des von der Zeugin verfassten Schreibens wiedergegeben. Dass der Einvernahme der Zeugin durch das BVwG ein tatsächliches Hindernis entgegenstand, legt das BVwG nicht dar (vgl. zur Verpflichtung einer unmittelbaren Beweisaufnahme insbesondere VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, mwN).Das BVwG hat es im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion in Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung trotz gewichtiger Indizien für einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel unterlassen, die namhaft gemachte Pastoralassistentin als Zeugin der religiösen Aktivitäten der Revisionswerber in Österreich zu befragen. Wie die Revision zutreffend darlegt, hätte die Zeugin jedoch zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zur im angefochtenen Erkenntnis bezweifelten inneren Glaubensüberzeugung, aussagen können. Das BVwG hat von der Möglichkeit einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Befragung am Verhandlungstag jedoch entgegen der oben zitierten Rechtsprechung - begründungslos - keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich den Inhalt des von der Zeugin verfassten Schreibens wiedergegeben. Dass der Einvernahme der Zeugin durch das BVwG ein tatsächliches Hindernis entgegenstand, legt das BVwG nicht dar vergleiche , zur Verpflichtung einer unmittelbaren Beweisaufnahme insbesondere VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, mwN). 12
Es ist nicht auszuschließen, dass das BVwG bei Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse, insbesondere nach Einvernahme der genannten Zeugin, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. (vgl. erneut VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0260).Es ist nicht auszuschließen, dass das BVwG bei Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse, insbesondere nach Einvernahme der genannten Zeugin, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. vergleiche , erneut VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0260). 13
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Juni 2023