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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der O I, und 2. der M I, beide in L, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022, 1. I406 1427340-3/12E und 2. I406 1427342-3/12E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der O römisch eins, und 2. der M römisch eins, beide in L, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022, 1. I406 1427340-3/12E und 2. I406 1427342-3/12E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Wien, am 6. Juni 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170228.L00Im RIS seit
16.08.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023