TE Vwgh Beschluss 2023/6/6 Ra 2022/17/0228

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Veröffentlicht am 06.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/17/0229 B 06.06.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der O I, und 2. der M I, beide in L, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022, 1. I406 1427340-3/12E und 2. I406 1427342-3/12E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der O römisch eins, und 2. der M römisch eins, beide in L, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022, 1. I406 1427340-3/12E und 2. I406 1427342-3/12E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Mai 2019, mit dem ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden waren, als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Mai 2019, mit dem ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen worden waren, als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte das BFA mit, dass den Revisionswerberinnen am 2. März 2023 Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung“) erteilt wurden.Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte das BFA mit, dass den Revisionswerberinnen am 2. März 2023 Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung“) erteilt wurden.
4
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
5
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. vergleiche , VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, mwN).
6
Mit der Zuerkennung der beantragten Aufenthaltstitel wurden die Revisionswerberinnen klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberinnen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit der Zuerkennung der beantragten Aufenthaltstitel wurden die Revisionswerberinnen klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberinnen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
7
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Fall VwGG.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Fall VwGG.

Wien, am 6. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170228.L00

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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