1
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30. Jänner 2020 wurde gegenüber der A GmbH, welche Pokerspiele veranstaltet hatte, gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz - GSpG die Beschlagnahme von neun Pokertischen und zwei Kartenmischmaschinen zur Sicherung von deren Einziehung verfügt. Unter einem wurde gemäß § 53 Abs. 4 GSpG über die Pokertische, die versiegelt am Ort der Kontrolle verblieben, ein Verfügungsverbot verhängt sowie die amtliche Verwahrung der Kartenmischmaschinen angeordnet.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30. Jänner 2020 wurde gegenüber der A GmbH, welche Pokerspiele veranstaltet hatte, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz - GSpG die Beschlagnahme von neun Pokertischen und zwei Kartenmischmaschinen zur Sicherung von deren Einziehung verfügt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 4, GSpG über die Pokertische, die versiegelt am Ort der Kontrolle verblieben, ein Verfügungsverbot verhängt sowie die amtliche Verwahrung der Kartenmischmaschinen angeordnet.
2
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin dieser Gegenstände. Sie hatte sie an die A GmbH gemeinsam mit jener Räumlichkeit vermietet, wo diese die Pokerspiele veranstaltete.
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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge, behob den genannten Bescheid und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach Erlassung des angefochtenen Bescheids über das Vermögen der Veranstalterin der Pokerspiele (A GmbH) der Konkurs eröffnet, deren Mietverhältnis zur mitbeteiligten Partei gerichtlich aufgelöst und gegen die mitbeteiligte Partei kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG eingeleitet worden sei. Angesichts dieser Sachlage sei es nicht mehr erforderlich, die beschlagnahmten Gegenstände nach § 54 Abs. 1 GSpG „zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen“ einzuziehen oder für verfallen zu erklären, sodass der Sicherungszweck weggefallen und der Beschlagnahmebescheid deswegen aufzuheben sei.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge, behob den genannten Bescheid und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach Erlassung des angefochtenen Bescheids über das Vermögen der Veranstalterin der Pokerspiele (A GmbH) der Konkurs eröffnet, deren Mietverhältnis zur mitbeteiligten Partei gerichtlich aufgelöst und gegen die mitbeteiligte Partei kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG eingeleitet worden sei. Angesichts dieser Sachlage sei es nicht mehr erforderlich, die beschlagnahmten Gegenstände nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG „zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen“ einzuziehen oder für verfallen zu erklären, sodass der Sicherungszweck weggefallen und der Beschlagnahmebescheid deswegen aufzuheben sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
5
Die Zulässigkeit der Revision begründet der Bundesminister für Finanzen damit, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen von Beschlagnahme und Einziehung nach §§ 53 f GSpG abgewichen sei.Die Zulässigkeit der Revision begründet der Bundesminister für Finanzen damit, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen von Beschlagnahme und Einziehung nach Paragraphen 53, f GSpG abgewichen sei.
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Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurück-, in eventu abzuweisen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Amtsrevision ist zulässig, weil - wie die amtsrevisionswerbende Partei zutreffend vorbringt - das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Beschlagnahme und Einziehung nach §§ 53 f GSpG abgewichen istDie Amtsrevision ist zulässig, weil - wie die amtsrevisionswerbende Partei zutreffend vorbringt - das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Beschlagnahme und Einziehung nach Paragraphen 53, f GSpG abgewichen ist
9
Das Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet (auszugsweise):Das Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet (auszugsweise): „ ...
Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1.
der Verdacht besteht, dass
a)
mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
...
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
Einziehung
§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.(4) Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.
... “
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Nach dem hier interessierenden § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG kann die Behörde bei Vorhandensein eines Verdachts eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände anordnen, „sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.Nach dem hier interessierenden Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG kann die Behörde bei Vorhandensein eines Verdachts eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände anordnen, „sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.
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Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung (vgl. VwGH 24.8.2022, Ro 2021/17/0004, mwN).Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, GSpG außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung vergleiche , VwGH 24.8.2022, Ro 2021/17/0004, mwN). 12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041; 12.7.2021, Ra 2020/17/0022, jeweils mwN), es sei denn der Verstoß war geringfügig (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, sowie erneut 24.8.2022, Ro 2021/17/0004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041; 12.7.2021, Ra 2020/17/0022, jeweils mwN), es sei denn der Verstoß war geringfügig vergleiche , VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, sowie erneut 24.8.2022, Ro 2021/17/0004). 13
Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde durch die Veranstaltung der Pokerspiele unbestritten ein objektives Tatbild nach § 52 Abs. 1 GSpG verwirklicht, sodass die Eingriffsgegenstände einzuziehen sind, sollte der Verstoß nicht geringfügig gewesen sein, wozu das Erkenntnis keine näheren Ausführungen trifft.Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wurde durch die Veranstaltung der Pokerspiele unbestritten ein objektives Tatbild nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verwirklicht, sodass die Eingriffsgegenstände einzuziehen sind, sollte der Verstoß nicht geringfügig gewesen sein, wozu das Erkenntnis keine näheren Ausführungen trifft.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Einziehung der Gegenstände die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Sachlage, wonach die Veranstalterin der Pokerspiele in Konkurs gefallen ist und deren Mietverhältnis über die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde, nicht entgegen. Denn all diese Umstände schließen es keineswegs aus, dass die Einziehung iSd § 54 Abs. 1 GSpG „zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen“ erfolgt (vgl. etwa VwGH 9.9.2013, 2013/17/0098 bis 0109, mwN, wonach die Zerlegung der Eingriffsgegenstände unter nur teilweiser Aufrechterhaltung der Einziehung sowie deren Verbringung ins Ausland - wegen deren besonderer Gefährlichkeit - zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht ausreichen). Im Übrigen ist der vorzitierten Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass die Zulässigkeit der Einziehung - anders als es das Verwaltungsgericht annimmt - nicht davon abhängig ist, ob gegen die mitbeteiligte Partei ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG geführt wurde. Nichts anderes gilt für die im Revisionsfall vom Verwaltungsgericht ebenfalls als entscheidungserheblich erachteten Umstände, dass nach der bescheidmäßig verfügten Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände über das Vermögen der Veranstalterin der Pokerspiele der Konkurs eröffnet und der Mietvertrag betreffend die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde.Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Einziehung der Gegenstände die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Sachlage, wonach die Veranstalterin der Pokerspiele in Konkurs gefallen ist und deren Mietverhältnis über die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde, nicht entgegen. Denn all diese Umstände schließen es keineswegs aus, dass die Einziehung iSd Paragraph 54, Absatz eins, GSpG „zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen“ erfolgt vergleiche , etwa VwGH 9.9.2013, 2013/17/0098 bis 0109, mwN, wonach die Zerlegung der Eingriffsgegenstände unter nur teilweiser Aufrechterhaltung der Einziehung sowie deren Verbringung ins Ausland - wegen deren besonderer Gefährlichkeit - zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht ausreichen). Im Übrigen ist der vorzitierten Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass die Zulässigkeit der Einziehung - anders als es das Verwaltungsgericht annimmt - nicht davon abhängig ist, ob gegen die mitbeteiligte Partei ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG geführt wurde. Nichts anderes gilt für die im Revisionsfall vom Verwaltungsgericht ebenfalls als entscheidungserheblich erachteten Umstände, dass nach der bescheidmäßig verfügten Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände über das Vermögen der Veranstalterin der Pokerspiele der Konkurs eröffnet und der Mietvertrag betreffend die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde. 15
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und den Bescheid vom 30. Jänner 2020 mit der in Rn. 3 wiedergegebenen Begründung aufhob, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit - vorrangig wahrzunehmender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 6. Juni 2023