TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/7 Ra 2023/08/0062

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Veröffentlicht am 07.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des B B in W, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2023, W141 2266939-1/4E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass der Revisionswerber gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14. bis 18. April 2022 verloren habe, und begründete dies damit, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Revisionswerber am 17. Jänner 2022 nachweislich „per eAMS-Konto“ einen Kontrollmeldetermin am 14. April 2022 übermittelt habe, der Revisionswerber das Schreiben laut Sendungsprotokoll am 17. Jänner 2022 um 12:23 Uhr gelesen habe, am 14. April 2022 aber nicht erschienen sei, sondern erst am 19. April 2022 beim AMS persönlich vorgesprochen habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14. bis 18. April 2022 verloren habe, und begründete dies damit, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Revisionswerber am 17. Jänner 2022 nachweislich „per eAMS-Konto“ einen Kontrollmeldetermin am 14. April 2022 übermittelt habe, der Revisionswerber das Schreiben laut Sendungsprotokoll am 17. Jänner 2022 um 12:23 Uhr gelesen habe, am 14. April 2022 aber nicht erschienen sei, sondern erst am 19. April 2022 beim AMS persönlich vorgesprochen habe.
2
Dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers, wonach „es sich offensichtlich um ein Missverständnis in der Kommunikation gehandelt habe“ und wonach der AMS-Berater dem Revisionswerber anlässlich eines telefonischen Beratungstermins am 10. März 2022 gesagt habe, „er würde wegen einer Covid-Erkrankung von zuhause aus arbeiten“ (so die Wiedergabe des Vorbringens in der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses), weshalb der Revisionswerber „einen Anruf ... des Beraters erwartet habe“, hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass der Revisionswerber nicht ohne weiteres davon ausgehen hätte können, dass der Kontrollmeldetermin am 14. April 2022 aufgrund einer mehr als einen Monat zurückliegenden Covid-Erkrankung des Beraters entfallen und durch ein Telefongespräch ersetzt werden würde, zumal der Revisionswerber von der belangten Behörde keine entsprechende Information bezüglich einer allfälligen Terminänderung erhalten habe.
3
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, „dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt“ worden sei und den Sachverhaltsfeststellungen, „insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten“ worden sei. Der Sachverhalt, „wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt“ worden sei, sei „weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig“ noch sei er „in entscheidenden Punkten als nicht richtig“ erschienen. „Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen“ seien in der Beschwerde nicht vorgetragen worden, zudem liege eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe „ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen“.
4
Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und Begründung insbesondere geltend gemacht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist aus dem in ihrer Zulässigkeitsbegründung genannten Grund zulässig und berechtigt.

7
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
8
Ein Verwaltungsgericht hat demnach (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN).Ein Verwaltungsgericht hat demnach (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN).
9
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/08/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/08/0104, mwN).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, EMRK vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ra 2020/08/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche , etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/08/0104, mwN).
10
Entgegen der bloß formelhaften, nicht auf den konkreten Fall bezogenen (und unzutreffend etwa auch die Existenz einer Beschwerdevorentscheidung annehmenden) Begründung des Entfalls der mündlichen Verhandlung mit dem Argument, dass dem Bescheid kein substantiiertes Sachverhaltsvorbringen entgegengesetzt worden sei, hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde ein „Missverständnis“ geltend gemacht und das Folgende, von den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides abweichende prozessrelevante Vorbringen erstattet:

„mein letzter termin war am 10. märz (telefon) dann bat ich um einen persönlichen termin (wollte falsche behauptungen in betreungsvereinbarung korrigieren) zu dem der beratet mir sagte das er covid-19 arbeitet von zu hause aus arbeitet also erwartete ich einen telefonanruf ist offensichtlich ein Missverständnis“

11
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Sachverhaltsvorbringen nicht etwa als solches (unverändert) als wahr unterstellt, sondern ist in seinem Erkenntnis diesbezüglich - wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird - von (offenbar vermuteten) divergierenden bzw. zusätzlichen Annahmen ausgegangen, wie jener, dass der betreffende Berater wegen einer „Covid-Erkrankung“ von zuhause aus arbeiten habe müssen. Auf diesen Aspekt stützte das Verwaltungsgericht die tragende Begründung für seine Beurteilung des Beschwerdefalles. Schon aus diesem Grund hatte das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - entgegen seiner Ausführungen zur Verhandlungspflicht - auch nicht bloß eine Rechtsfrage zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher schon deshalb eine mündliche Verhandlung durchführen, insbesondere den Revisionswerber einvernehmen und auf die dadurch gewonnenen Beweisergebnisse seine Feststellungen gründen müssen.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG entfallen.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 6 VwGG entfallen.

13
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auch die im angefochtenen Erkenntnis unterbliebenen Feststellungen nachzuholen haben, etwa dazu, ob eine Belehrung des Revisionswerbers über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Kontrollmeldung stattgefunden hat (§ 49 Abs. 2 AlVG).Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auch die im angefochtenen Erkenntnis unterbliebenen Feststellungen nachzuholen haben, etwa dazu, ob eine Belehrung des Revisionswerbers über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Kontrollmeldung stattgefunden hat (Paragraph 49, Absatz 2, AlVG).
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Juni 2023

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080062.L02

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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