1
Der Erstrevisionswerber ist der Ehemann der Zweitrevisionswerberin, der Drittrevisionswerber ist deren beider minderjähriger Sohn. Alle sind afghanische Staatsangehörige.
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Nach mehreren erfolglosen Asylverfahren stellten die revisionswerbenden Parteien am 9. Oktober 2020 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie u.a. erstmals damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber in der letztlich enttäuschten Erwartung, im Iran dafür einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erhalten, für das iranische Regime in den Krieg nach Syrien gezogen sei. Wegen dieses Kampfeinsatzes fürchte er bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der afghanischen Regierung und der Taliban.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des neu erstatteten Fluchtvorbringens keine neue Sachentscheidung zu erfolgen habe, weil die behaupteten Tatsachen bereits während der vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren existent und dem Erstrevisionswerber bekannt gewesen seien. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze, stehe die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache u.a. vorbringt, der Erstrevisionswerber habe ein neues Fluchtvorbringen erstattet, mit dem sich das BVwG inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen.
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Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Das BVwG hat das neue Fluchtvorbringen im Folgeantrag für ungeeignet erachtet, die Rechtskraft der früheren Asylentscheidungen zu durchbrechen, weil es sich dabei um Tatsachen gehandelt habe, die bereits bei Entscheidung über den Erstantrag vorgelegen seien.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rs. XY) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden nationalen Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche , EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rs. XY) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden nationalen Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
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In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2, und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
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Die vom BVwG vertretene gegenteilige Rechtsansicht belastet das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, und zwar im Familienverfahren in Bezug auf sämtliche revisionswerbende Parteien.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für das Familienverfahren der revisionswerbenden Parteien gebührt ein einfacher Kostenersatz. Das Mehrbegehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für das Familienverfahren der revisionswerbenden Parteien gebührt ein einfacher Kostenersatz. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2023