TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/9 Ra 2021/18/0194

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Veröffentlicht am 09.06.2023
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Index

E3L E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revisionen 1. des S H, 2. der B H und 3. des S H, alle vertreten durch Mag. Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Siebensterngasse 23/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2021, 1. W239 2153751-4/4E, 2. W239 2153749-4/4E, und 3. W239 2153750-4/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber ist der Ehemann der Zweitrevisionswerberin, der Drittrevisionswerber ist deren beider minderjähriger Sohn. Alle sind afghanische Staatsangehörige.
2
Nach mehreren erfolglosen Asylverfahren stellten die revisionswerbenden Parteien am 9. Oktober 2020 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den sie u.a. erstmals damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber in der letztlich enttäuschten Erwartung, im Iran dafür einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erhalten, für das iranische Regime in den Krieg nach Syrien gezogen sei. Wegen dieses Kampfeinsatzes fürchte er bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der afghanischen Regierung und der Taliban.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des neu erstatteten Fluchtvorbringens keine neue Sachentscheidung zu erfolgen habe, weil die behaupteten Tatsachen bereits während der vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren existent und dem Erstrevisionswerber bekannt gewesen seien. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze, stehe die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache u.a. vorbringt, der Erstrevisionswerber habe ein neues Fluchtvorbringen erstattet, mit dem sich das BVwG inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen.
6
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision ist zulässig und begründet.
9
Das BVwG hat das neue Fluchtvorbringen im Folgeantrag für ungeeignet erachtet, die Rechtskraft der früheren Asylentscheidungen zu durchbrechen, weil es sich dabei um Tatsachen gehandelt habe, die bereits bei Entscheidung über den Erstantrag vorgelegen seien.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rs. XY) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden nationalen Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche , EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rs. XY) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden nationalen Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
11
In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2, und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
12
Die vom BVwG vertretene gegenteilige Rechtsansicht belastet das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, und zwar im Familienverfahren in Bezug auf sämtliche revisionswerbende Parteien.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für das Familienverfahren der revisionswerbenden Parteien gebührt ein einfacher Kostenersatz. Das Mehrbegehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für das Familienverfahren der revisionswerbenden Parteien gebührt ein einfacher Kostenersatz. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 9. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021180194.L00

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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