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Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 1. März 2022 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 2022 um 12.05 Uhr an einem näher genannten Ort an einer näher bezeichneten Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) teilgenommen und dabei trotz Aufforderung keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21. Jänner 2022 bis 30. Jänner 2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 leg. cit. verfügt haben, nur zulässig gewesen sei, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen werde. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 8 Abs. 5a Z 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. Nr. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021 eine Geldstrafe in Höhe von € 120,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 1. März 2022 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 2022 um 12.05 Uhr an einem näher genannten Ort an einer näher bezeichneten Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 und somit an einer Zusammenkunft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der 6. Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) teilgenommen und dabei trotz Aufforderung keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21. Jänner 2022 bis 30. Jänner 2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 leg. cit. verfügt haben, nur zulässig gewesen sei, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen werde. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. Nr. II Nr. 537 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2022,, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, eine Geldstrafe in Höhe von € 120,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters erklärte es die „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Weiters erklärte es die „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte an einer Demonstration teilgenommen habe. Er habe, ohne eine Maske zu tragen, dort als Redner Ansprachen gehalten und mit einer Trillerpfeife gepfiffen, und zwar auch schon vor dem Einschreiten des Polizeibeamten.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die mit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) seien nur zulässig, wenn dies zum Schutz eines der in Art. 11 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählten Rechtsgüter notwendig sei, wobei jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen sei. Ein an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln sei im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Der Mitbeteiligte habe im Rahmen der Meinungsfreiheit anlässlich der Versammlung die Trillerpfeife benutzt, was in nachvollziehbarer Weise nur ohne Maske erfolgen habe können. Der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit komme ein sehr hoher Stellenwert zu und könne durch das Verhalten des Mitbeteiligten der Gesundheitsschutz beeinträchtigt worden sein. Der Eingriff erscheine jedoch unter Bedachtnahme darauf, dass bei allen anderen Zusammenkünften im Sinne des § 14 der 6. COVID-19-SchuMaV im Freien keine Maske zu tragen gewesen sei, als geringfügig. Es sei somit davon auszugehen, dass das Handeln des Mitbeteiligten im Sinne des § 6 VStG gerechtfertigt gewesen sei.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die mit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) seien nur zulässig, wenn dies zum Schutz eines der in Artikel 11, Absatz 2, bzw. 10 Absatz 2, EMRK aufgezählten Rechtsgüter notwendig sei, wobei jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen sei. Ein an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln sei im Sinne des Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Der Mitbeteiligte habe im Rahmen der Meinungsfreiheit anlässlich der Versammlung die Trillerpfeife benutzt, was in nachvollziehbarer Weise nur ohne Maske erfolgen habe können. Der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit komme ein sehr hoher Stellenwert zu und könne durch das Verhalten des Mitbeteiligten der Gesundheitsschutz beeinträchtigt worden sein. Der Eingriff erscheine jedoch unter Bedachtnahme darauf, dass bei allen anderen Zusammenkünften im Sinne des Paragraph 14, der 6. COVID-19-SchuMaV im Freien keine Maske zu tragen gewesen sei, als geringfügig. Es sei somit davon auszugehen, dass das Handeln des Mitbeteiligten im Sinne des Paragraph 6, VStG gerechtfertigt gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung bzw. in eventu die Abweisung der Revision.
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Die belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Ausführungen des Revisionswerbers teilte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet, wenn sie sich gegen das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinn des § 6 VStG wendet, weil das Verwaltungsgericht das Gewicht des öffentlichen Interesses des Gesundheitsschutzes verkannt habe, und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt.Die Revision ist zulässig und begründet, wenn sie sich gegen das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinn des Paragraph 6, VStG wendet, weil das Verwaltungsgericht das Gewicht des öffentlichen Interesses des Gesundheitsschutzes verkannt habe, und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt.
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Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/09/0099, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 7.12.2022, Ra 2022/09/0099, mwN). 9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
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Diesen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung wird das angefochtene Erkenntnis im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerecht, weil das Verwaltungsgericht keine nachvollziehbare Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Eingriffes in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Gewicht des öffentlichen Interesses des Schutzes der Gesundheit andererseits vorgenommen hat. Es fehlen zudem die für eine Abwägung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den Begleitumständen des dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Verhaltens.
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Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die übertretene Norm zwar dem Gesundheitsschutz diene, jedoch die Wertigkeit dieses Rechtsgutes mit der Begründung als „nur gering“ beurteilte, dass bei anderen Zusammenkünften nach § 14 der 6. COVID-19-SchuMaV keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bereits festgehalten hat, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch zur 6. COVID-19-SchuMaV die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12.5.2023, Ra 2023/09/0039, mit Nachweisen der Judikatur des VfGH, auf dessen Entscheidungsgründe zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2VwGG verwiesen wird).Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die übertretene Norm zwar dem Gesundheitsschutz diene, jedoch die Wertigkeit dieses Rechtsgutes mit der Begründung als „nur gering“ beurteilte, dass bei anderen Zusammenkünften nach Paragraph 14, der 6. COVID-19-SchuMaV keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bereits festgehalten hat, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch zur 6. COVID-19-SchuMaV die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden kann vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 12.5.2023, Ra 2023/09/0039, mit Nachweisen der Judikatur des VfGH, auf dessen Entscheidungsgründe zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 römisch fünf, w, G, G, verwiesen wird). 12
Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 12. Juni 2023